BESCHLUSS StR 10 November Strafsache bandenmäßigen Betruges u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung versuchten bandenmäßigen Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Kompensation konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat Monate vollstreckt erklärt . Revision beanstandet Angeklagte Verletzung materiellen formellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . ist unbegründet Sinne § Abs. . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 13 . August bemerkt Senat : 1 . erhobenen Verfahrensrügen bereits unzulässig sind Anforderungen § Abs. Satz StPO genügen sind jedenfalls unbegründet . Erörterung bedarf lediglich Folgendes : Beschwerdeführer beanstandet Recht Strafkammer Hilfsbeweisanträge Begründung mehr beschieden hat 14 . Mai Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei Beschwerdeführer abschließende Frist Stellung weiterer Beweisanträge 28 . Mai gesetzt worden . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar kann Vorsitzende Abschluss Gericht Maßstab Aufklärungspflicht § Abs. geboten gehaltenen Beweiserhebungen übrigen Verfahrensbeteiligten Fristsetzung auffordern etwaige Beweisanträge stellen vgl. BGHSt ; Kammer . 6 . Oktober . Verstreichen Frist führt aber hiernach gestellte Beweisanträge Gericht verspätet abgelehnt werden könnten überhaupt mehr bescheiden wären . Frist stellt Ausschlussfrist ; lässt Pflicht Gerichts Ermittlung wahren Sachverhalts unberührt . ist ausgeschlossen Beweisantrag allein zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen . Fristsetzung Stellung Beweisanträgen trägt Einzelfall Gebot effektiver beschleunigter Durchführung Strafverfahren Rechnung beugt Gefahr sukzessive Beweisantragstellung Abschluss Verfahrens hinausgezögert wird . Fristsetzung betont Gericht äußeren Beweisanzeichen zelfall Vorliegen Verschleppungsabsicht schließen will . Fristversäumung handelt aber lediglich Umständen Vorliegen Voraussetzungen Ablehnungsgrundes § Abs. Satz 6 . Alt . Bedeutung sind . Wird gesetzte Frist gewahrt kann Gericht signifikante Indizien Vorliegen Voraussetzungen Ablehnungsgrundes Prozessverschleppungsabsicht annehmen . wird subjektive regelmäßig schwer beweisbare Moment Verschleppungsabsicht objektiver Kriterien erschlossen vgl. BVerfG aaO . Nichtwahrung Frist ist somit Indiz Vorliegen Prozessverschleppungsabsicht . Indiz entkräften ist Antragsteller Beweisanträgen Ablauf Frist gehalten Gründe späte Antragstellung substantiiert . Besteht Überzeugung Gerichts fehlender ausreichender Substantiierung nachvollziehbarer Anlass Überschreitung gesetzten Frist so darf Aufklärungspflicht § Abs. StPO Beweiserhebung drängt grundsätzlich ausgehen Antrag nur Verzögerung Verfahrens bezweckt wird BGHSt . Gericht hat hier jedoch Hilfsbeweisanträge Urteil Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen . fehlt vielmehr ausdrücklichen Bescheidung Anträge . Senat schließt aber Urteil Rechtsfehler beruht . Selbst rechtsfehlerhafte Zurückweisung Hilfsbeweisantrages Urteil führt dann Urteilsaufhebung Antrag Tatgericht rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte zutreffenden Ablehnungsgründe Revisionsgericht Urteilsinhalts nachgebracht ergänzt werden können NStZ 98 ; . Fall Nichtbescheidung Hilfsbeweisantrags kann gelten Gründe Ablehnung Revisionsgericht ergänzt werden können . So liegt Fall auch hier . Abschnitt Ziffer 12 Revisionsbegründungsschrift geschilderten Hilfsbeweisanträgen musste Landgericht schon nachgehen Beweis gestellten Tatsachen Entscheidung tatsächlichen Gründen Bedeutung waren § Abs. . Beweistatsachen lassen lediglich möglichen zwingenden Schluss fehlende Glaubhaftigkeit Einlassung Mitangeklagten Beschwerdeführer beruft . schwerdeführer Hilfsbeweisanträgen erstrebten Schluss Angaben geständigen Mitangeklagten seien Gesamtheit glaubhaft hätte Landgericht auch dann gezogen Beweistatsachen erwiesen worden wären . ergibt zweifelsfrei Ausführungen Strafkammer Beweisergebnis Übrigen insbesondere Vielzahl Angeklagten sprechenden objektiven Umstände Landgericht Angeklagten überführt ansieht vgl. S. . . Revisionsbegründungsschrift Ordnungsnummer I.14 bezeichnete Rüge ist schon unzulässig Sinne § Abs. Satz Hilfsbeweisantrag polizeiliche Vernehmung Mitangeklagten bezieht Inhalt Revision mitgeteilt wird vgl. BGHSt 3 . Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensrüge Ablehnung Beweisantrags beanstandet wird entspricht ebenfalls Formerfordernissen § Abs. Satz StPO . Rüge zugrunde liegenden Landgericht abgelehnten Antrag Einholung graphologischen Gutachtens wird Blatt Fallakte Bezug genommen Stelle Wortlaut wesentlichen Inhalt Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben wird . Senat kann prüfen Landgericht Antrag Recht abgelehnt hat . 2 . Sachrüge deckt Beschwerdeführer ebenfalls durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Allerdings gibt Abfassung Urteilsgründe namentlich Teil unterschiedliche Kennzeichnung Einzelfälle Ordnungsziffern Sachverhalt Beweiswürdigung rechtlicher Würdigung Strafzumessung Senat folgendem Hinweis : Wird Tatserie abgeurteilt ist ratsam Urteilsgründen einzelnen Taten Rahmen Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern vergeben durchgängig Beweiswürdigung rechtlicher Würdigung Strafzumessung weiterzuverwenden . kann Bestand Urteils insgesamt gefährden hier Urteilsgründe inkonsistenten Nummerierung mehr weiteres verständlich sind Ermittlung Einzeltaten verhängten Strafen kaum vollständige Rekonstruktion tabellarische Exzerpierung Urteilsinhalts möglich ist vgl. 468 ; . 11 . Februar m.w . . vorliegenden Fall ist revisionsgerichtliche Überprüfung zwar mangelnde Sorgfalt Abfassung Urteilsgründe Tatgerichts erheblich erschwert worden . Nachprüfung Urteils unauflösbaren Widersprüche ergeben haben hat Senat Darstellungsmängel letztlich noch durchgreifend erachtet . 3 . Landgericht Fälle Angeklagte jeweils einheitlich Betrug Urkundenfälschung begangen hat Urteilsformel niedrig angegeben hat sieht Senat Abänderung Schuldspruchs . Angeklagte ist beschwert . Wahl Jäger Hebenstreit