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3.7 KiB

NAMEN
25
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Schluckebier
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
10
.
Januar
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Veräußerung
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
geringer
Menge
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
bestimmt
Verwaltungsbehörde
Ablauf
Jahren
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
darf
.
Urteil
richtet
Nachteil
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
geltend
macht
Strafkammer
ausgesprochene
Freiheitsstrafe
sei
"
ßig
niedrig
"
insbesondere
sei
Tatbestand
§
Abs.
Satz
Nr.
erfaßten
Fällen
unerlaubten
Veräußerung
Betäubung
smitteln
unerlaubten
Betäubungsmitteln
straferschwerendes
gewerbsmäßiges
Handeln
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Unrecht
verneint
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Revision
ist
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
.
Beschwerdeführerin
hat
zwar
unbeschränkten
Antrag
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
gestellt
.
steht
aber
Widerspruch
Angriffsziel
Rechtsmittels
Revisionsrechtfertigungsschrift
ergibt
.
Auslegung
läßt
Rechtsfolgenausspruch
bezogenen
Beschränkungswillen
Beschwerdeführerin
erkennen
vgl.
Auslegung
Fällen
Senatsurteil
14
.
Mai
;
Kuckein
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Beschwerdeführerin
Verneinung
Regelbeispiels
Abs.
Satz
Nr.
beanstandet
macht
erkennbar
nur
Wertungsfehler
geltend
.
Senat
kann
ausschließen
auch
Schuldspruch
berührt
ist
.
II
.
Landgericht
hat
folgende
Einzeltaten
festgestellt
:
Verkäufe
insgesamt
g
Haschisch
Gewinnvorteil
"
Einkaufspreis
"
gewinnorientierte
Verkäufe
Ecstasy-Tabletten
Psilocybin-Pilzen
gewinnorientierte
Verkäufe
Haschisch
Ecstasy-Tabletten
Aufbewahrung
etwa
g
Marihuana
Wohnung
Angeklagten
.
Taten
Fallgruppe
hat
Landgericht
Anwendung
Tatbestand
§
Abs.
Satz
Nr.
geltenden
Normalstrafrahmens
jeweils
Freiheitsstrafen
Monaten
Taten
Fallgruppe
Landgericht
jeweils
geringe
Menge
Betäubungsmittels
angenommen
hat
ausgehend
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
Freiheitsstrafen
Monaten
Jahren
Monaten
Tatbestand
§
Abs.
Satz
Nr.
zugeordnete
Tat
Fallgruppe
Freiheitsstrafe
Monaten
festgesetzt
.
.
Überprüfung
Rechtsfolgenausspruchs
deckt
Rechtsfehler
Gunsten
gemäß
§
ebenfalls
beachten
ist
Nachteil
Angeklagten
.
1
.
Nichtannahme
Regelbeispiels
gewerbsmäßigen
Handelns
§
Abs.
Satz
Nr.
Tatbestand
§
Abs.
Satz
Nr.
fallenden
Taten
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
Überzeugung
gewinnen
können
Angeklagte
Abwicklung
einzelnen
Rauschgiftgeschäfte
Absicht
hatte
Einnahmequelle
Umfang
Dauer
verschaffen
.
Bewertung
wird
insbesondere
Feststellung
gestützt
Angeklagte
sei
"
Mal
Mal
Zeugen
immer
wieder
neuen
Lieferung
veranlaßt
worden
"
.
jeweils
neuen
Anfragen
Zeugen
habe
Angeklagte
stets
nen
neuen
Entschluß
gefaßt
.
Urteilsfeststellungen
braucht
allerdings
geringe
Zahl
Taten
Angeklagte
zog
allein
hinreichendes
Beweisanzeichen
Willen
Angeklagten
sein
Rauschgifthandel
fortlaufende
Einnahmequelle
verschaffen
.
ist
Landgericht
Zusammenhang
Urteilsgründe
ergibt
zutreffend
ausgegangen
.
2
.
Auch
übrigen
stellt
Strafzumessung
rechtsfehlerfrei
.
Insbesondere
löst
Strafe
so
weit
unten
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
grobes
Mißverhältnis
Schuld
Strafe
offenkundig
ist
vgl.
BGHSt
;
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher