NAMEN 25 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Schluckebier Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 10 . Januar wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Veräußerung Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen geringer Menge unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen bestimmt Verwaltungsbehörde Ablauf Jahren neue Fahrerlaubnis erteilen darf . Urteil richtet Nachteil Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft Sachrüge geltend macht Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei " ßig niedrig " insbesondere sei Tatbestand § Abs. Satz Nr. erfaßten Fällen unerlaubten Veräußerung Betäubung smitteln unerlaubten Betäubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmäßiges Handeln Sinne § Abs. Satz Nr. Unrecht verneint . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt Erfolg . Revision ist wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkt . Beschwerdeführerin hat zwar unbeschränkten Antrag Aufhebung angefochtenen Urteils gestellt . steht aber Widerspruch Angriffsziel Rechtsmittels Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt . Auslegung läßt Rechtsfolgenausspruch bezogenen Beschränkungswillen Beschwerdeführerin erkennen vgl. Auslegung Fällen Senatsurteil 14 . Mai ; Kuckein . Aufl . § Rdn . m.w . . . Beschwerdeführerin Verneinung Regelbeispiels Abs. Satz Nr. beanstandet macht erkennbar nur Wertungsfehler geltend . Senat kann ausschließen auch Schuldspruch berührt ist . II . Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt : Verkäufe insgesamt g Haschisch Gewinnvorteil " Einkaufspreis " gewinnorientierte Verkäufe Ecstasy-Tabletten Psilocybin-Pilzen gewinnorientierte Verkäufe Haschisch Ecstasy-Tabletten Aufbewahrung etwa g Marihuana Wohnung Angeklagten . Taten Fallgruppe hat Landgericht Anwendung Tatbestand § Abs. Satz Nr. geltenden Normalstrafrahmens jeweils Freiheitsstrafen Monaten Taten Fallgruppe Landgericht jeweils geringe Menge Betäubungsmittels angenommen hat ausgehend Strafrahmen § Abs. Nr. Freiheitsstrafen Monaten Jahren Monaten Tatbestand § Abs. Satz Nr. zugeordnete Tat Fallgruppe Freiheitsstrafe Monaten festgesetzt . . Überprüfung Rechtsfolgenausspruchs deckt Rechtsfehler Gunsten gemäß § ebenfalls beachten ist Nachteil Angeklagten . 1 . Nichtannahme Regelbeispiels gewerbsmäßigen Handelns § Abs. Satz Nr. Tatbestand § Abs. Satz Nr. fallenden Taten hält rechtlichen Nachprüfung stand . Strafkammer hat Überzeugung gewinnen können Angeklagte Abwicklung einzelnen Rauschgiftgeschäfte Absicht hatte Einnahmequelle Umfang Dauer verschaffen . Bewertung wird insbesondere Feststellung gestützt Angeklagte sei " Mal Mal Zeugen immer wieder neuen Lieferung veranlaßt worden " . jeweils neuen Anfragen Zeugen habe Angeklagte stets nen neuen Entschluß gefaßt . Urteilsfeststellungen braucht allerdings geringe Zahl Taten Angeklagte zog allein hinreichendes Beweisanzeichen Willen Angeklagten sein Rauschgifthandel fortlaufende Einnahmequelle verschaffen . ist Landgericht Zusammenhang Urteilsgründe ergibt zutreffend ausgegangen . 2 . Auch übrigen stellt Strafzumessung rechtsfehlerfrei . Insbesondere löst Strafe so weit unten Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein grobes Mißverhältnis Schuld Strafe offenkundig ist vgl. BGHSt ; Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . m.w . . . Wahl Schluckebier Boetticher