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618 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
26
November
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
November
beschlossen
:
Antrag
Verurteilten
12
.
Oktober
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
ausgelegtes
13
.
Januar
erhobenes
Rechtsmittel
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
27
.
Juni
Beschluss
30
.
April
gemäß
§
Abs.
ebenso
unzulässig
verworfen
zugleich
gestellten
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
.
Eingang
Schreiben
Verurteilten
13
.
18
.
23
.
Juni
hat
Rechtspflegerin
Bundesgerichtshofs
Datum
30
.
Juni
hingewiesen
Strafverfahren
Verwerfungsbeschluss
Senats
rechtskräftig
abgeschlossen
Beschwerde
Beschluss
zulässig
ist
.
weiteres
Schreiben
Verurteilten
31
Juli
hat
Senat
Gegenvorstellung
ausgelegt
Rechtsbehelf
aber
Beschluss
2
.
September
zurückgewiesen
.
Verurteilte
hat
Datum
12
.
Oktober
Schreiben
eingereicht
Gegenvorstellung
Beschluss
überschrieben
ist
.
Rechtspflegerin
Bundesgerichtshofs
hat
Verurteilten
Schreiben
3
November
erneut
unterrichtet
Verfahren
rechtskräftig
abgeschlossen
ist
auch
Gegenvorstellung
Senat
Veranlassung
gegeben
hat
Entscheidung
30
.
April
ändern
.
Nachfolgend
haben
weitere
Schreiben
Verurteilten
Bundesgerichtshof
erreicht
.
Datum
3
November
verfassten
Schreiben
nimmt
Verurteilte
Bezug
früheren
Eingaben
Juni
führt
Beschlusses
Senats
2
.
September
habe
bereits
gerügt
gemachten
Angaben
weiter
nachgegangen
worden
sei
.
Textauszüge
können
sicher
Anträge
§
356a
Wiedereinsetzung
ausgelegt
werden
.
möglichen
Auslegung
§
StPO
zugänglichen
Aspekt
liegt
Antrag
12
.
Oktober
zulässiger
Rechtsbehelf
.
war
kostenpflichtig
Beschluss
8
Juli
zurückzuweisen
.
1
.
Verurteilte
Anhörungsrüge
§
356a
Beschluss
Senats
30
.
April
erheben
wollte
wäre
unzulässig
.
Antrag
wahrt
Frist
§
356a
Satz
noch
genügt
356a
Satz
StPO
.
Sollte
Antrag
§
356a
Entscheidung
Senats
2
.
September
Gegenvorstellung
bezogen
sein
wäre
unzulässig
Gesetz
Anhörungsrüge
lediglich
Entscheidung
Revision
bezieht
.
kommt
Unzulässigkeit
möglicher
Anhörungsrügen
mehr
Vorwurf
Gehörsverletzung
auch
Sache
unzutreffend
ist
.
2
.
Sollte
Schreiben
12
.
Oktober
erneute
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
27
.
Juni
begehrt
werden
wäre
Antrag
ebenfalls
unzulässig
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
können
Voraussetzungen
Satz
vorliegen
Wiedereinsetzung
begehrende
Rechtsmittelführer
befristeten
Rechtsbehelf
bewusst
Gebrauch
macht
vgl.
nur
Beschlüsse
31
Juli
NStZ
20
.
August
NStZ-RR
;
ist
bloßen
Verstreichenlassen
Rechtsmittelfrist
Beschluss
31
Juli
NStZ
auch
Rücknahme
Rechtsmittels
Beschluss
20
.
NStZ-RR
wirksamem
Rechtsmittelverzicht
etwa
Beschluss
20
.
Juni
NStZ
Fall
.
Wirksamkeit
27
.
Juni
Urteilsverkündung
Verurteilten
erklärten
Rechtsmittelverzichts
ist
weiterhin
auszugehen
.
Auch
Senatsbeschluss
30
.
April
nachfolgenden
Schreiben
Verurteilten
ergibt
ausreichender
Anlass
freibeweislich
aufzuklären
Fälschung
Sitzungsniederschrift
vorliegt
allein
Beweiskraft
§
Satz
StPO
Wegfall
bringen
könnte
§
Satz
.
Verurteilte
Schreiben
früheren
Verteidigers
16
.
Juni
abstellt
enthält
genügenden
Anhaltspunkte
Bezeichnung
konkret
behaupteten
Fälschung
ausgehen
können
.
Schreiben
weist
lediglich
25
.
Juni
Verständigungsgespräch
Verfahrensbeteiligten
gekommen
sei
Gericht
informell
u.a.
Fall
Geständnisses
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Aussicht
gestellt
habe
.
nachfolgend
Inhalt
Sitzungsniederschrift
Urteils
informellen
Verfahrensabsprache
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
StPO
informelle
Absprachen
siehe
24
.
September
BGHSt
f.
.
.
gekommen
sei
behauptet
Verteidiger
.
Gerade
Urteil
frühere
Mitangeklagte
betrifft
Sitzungsniederschrift
Urteil
ausgewiesenen
formellen
Absprache
beruht
hätte
Benennung
konkreterer
Anhaltspunkte
bedurft
geben
Wege
Freibeweises
Verurteilten
implizit
erhobenen
Behauptung
Fälschung
Sitzungsniederschrift
Hinblick
dortige
Beurkundung
fehlenden
Urteilsabsprache
bezüglich
Verurteilten
nachzugehen
.
Zusätzliche
tatsächliche
Anhaltspunkte
nunmehr
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
begründende
Verhandlungsunfähigkeit
Verurteilten
27
.
Juni
belegen
siehe
bereits
Beschluss
Senats
30
.
April
Sache
enthalten
Verwerfungsbeschluss
nachfolgenden
Schreiben
Verurteilten
ebenfalls
.
Schreiben
12
.
Oktober
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
§
356a
Satz
StPO
Erhebung
Anhörungsrüge
Verwerfungsbeschluss
30
.
April
werten
wäre
Möglichkeit
siehe
nur
Beschluss
13
.
August
f.
;
Wohlers
SK-StPO
4
.
Aufl
.
356a
.
wäre
gleichfalls
unzulässig
.
ergibt
Einhaltung
Anforderungen
.
Hinblick
wiederholte
Vorbringen
Verurteilten
Rechtsbeistand
stehe
Verfügung
weist
Senat
Verteidigerbestellung
auch
Durchführung
Anhörungsverfahrens
gemäß
§
356a
fortdauerte
Beschluss
24
.
Oktober
356a
Verteidiger
;
Nagel
356a
.
.
II
.
Weitere
gleichartige
Eingaben
Verurteilten
Sache
wird
Senat
mehr
bescheiden
vgl.
Beschluss
8
Juli
.
.
Jäger
Radtke