BESCHLUSS 26 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 November beschlossen : Antrag Verurteilten 12 . Oktober wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision ausgelegtes 13 . Januar erhobenes Rechtsmittel Verurteilten Urteil Landgerichts 27 . Juni Beschluss 30 . April gemäß § Abs. ebenso unzulässig verworfen zugleich gestellten Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision . Eingang Schreiben Verurteilten 13 . 18 . 23 . Juni hat Rechtspflegerin Bundesgerichtshofs Datum 30 . Juni hingewiesen Strafverfahren Verwerfungsbeschluss Senats rechtskräftig abgeschlossen Beschwerde Beschluss zulässig ist . weiteres Schreiben Verurteilten 31 Juli hat Senat Gegenvorstellung ausgelegt Rechtsbehelf aber Beschluss 2 . September zurückgewiesen . Verurteilte hat Datum 12 . Oktober Schreiben eingereicht Gegenvorstellung Beschluss überschrieben ist . Rechtspflegerin Bundesgerichtshofs hat Verurteilten Schreiben 3 November erneut unterrichtet Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist auch Gegenvorstellung Senat Veranlassung gegeben hat Entscheidung 30 . April ändern . Nachfolgend haben weitere Schreiben Verurteilten Bundesgerichtshof erreicht . Datum 3 November verfassten Schreiben nimmt Verurteilte Bezug früheren Eingaben Juni führt Beschlusses Senats 2 . September habe bereits gerügt gemachten Angaben weiter nachgegangen worden sei . Textauszüge können sicher Anträge § 356a Wiedereinsetzung ausgelegt werden . möglichen Auslegung § StPO zugänglichen Aspekt liegt Antrag 12 . Oktober zulässiger Rechtsbehelf . war kostenpflichtig Beschluss 8 Juli zurückzuweisen . 1 . Verurteilte Anhörungsrüge § 356a Beschluss Senats 30 . April erheben wollte wäre unzulässig . Antrag wahrt Frist § 356a Satz noch genügt 356a Satz StPO . Sollte Antrag § 356a Entscheidung Senats 2 . September Gegenvorstellung bezogen sein wäre unzulässig Gesetz Anhörungsrüge lediglich Entscheidung Revision bezieht . kommt Unzulässigkeit möglicher Anhörungsrügen mehr Vorwurf Gehörsverletzung auch Sache unzutreffend ist . 2 . Sollte Schreiben 12 . Oktober erneute Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 27 . Juni begehrt werden wäre Antrag ebenfalls unzulässig . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs können Voraussetzungen Satz vorliegen Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer befristeten Rechtsbehelf bewusst Gebrauch macht vgl. nur Beschlüsse 31 Juli NStZ 20 . August NStZ-RR ; ist bloßen Verstreichenlassen Rechtsmittelfrist Beschluss 31 Juli NStZ auch Rücknahme Rechtsmittels Beschluss 20 . NStZ-RR wirksamem Rechtsmittelverzicht etwa Beschluss 20 . Juni NStZ Fall . Wirksamkeit 27 . Juni Urteilsverkündung Verurteilten erklärten Rechtsmittelverzichts ist weiterhin auszugehen . Auch Senatsbeschluss 30 . April nachfolgenden Schreiben Verurteilten ergibt ausreichender Anlass freibeweislich aufzuklären Fälschung Sitzungsniederschrift vorliegt allein Beweiskraft § Satz StPO Wegfall bringen könnte § Satz . Verurteilte Schreiben früheren Verteidigers 16 . Juni abstellt enthält genügenden Anhaltspunkte Bezeichnung konkret behaupteten Fälschung ausgehen können . Schreiben weist lediglich 25 . Juni Verständigungsgespräch Verfahrensbeteiligten gekommen sei Gericht informell u.a. Fall Geständnisses Freiheitsstrafe Jahren Monaten Aussicht gestellt habe . nachfolgend Inhalt Sitzungsniederschrift Urteils informellen Verfahrensabsprache analogen Anwendung § Abs. Satz StPO informelle Absprachen siehe 24 . September BGHSt f. . . gekommen sei behauptet Verteidiger . Gerade Urteil frühere Mitangeklagte betrifft Sitzungsniederschrift Urteil ausgewiesenen formellen Absprache beruht hätte Benennung konkreterer Anhaltspunkte bedurft geben Wege Freibeweises Verurteilten implizit erhobenen Behauptung Fälschung Sitzungsniederschrift Hinblick dortige Beurkundung fehlenden Urteilsabsprache bezüglich Verurteilten nachzugehen . Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte nunmehr Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts begründende Verhandlungsunfähigkeit Verurteilten 27 . Juni belegen siehe bereits Beschluss Senats 30 . April Sache enthalten Verwerfungsbeschluss nachfolgenden Schreiben Verurteilten ebenfalls . Schreiben 12 . Oktober Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist § 356a Satz StPO Erhebung Anhörungsrüge Verwerfungsbeschluss 30 . April werten wäre Möglichkeit siehe nur Beschluss 13 . August f. ; Wohlers SK-StPO 4 . Aufl . 356a . wäre gleichfalls unzulässig . ergibt Einhaltung Anforderungen . Hinblick wiederholte Vorbringen Verurteilten Rechtsbeistand stehe Verfügung weist Senat Verteidigerbestellung auch Durchführung Anhörungsverfahrens gemäß § 356a fortdauerte Beschluss 24 . Oktober 356a Verteidiger ; Nagel 356a . . II . Weitere gleichartige Eingaben Verurteilten Sache wird Senat mehr bescheiden vgl. Beschluss 8 Juli . . Jäger Radtke