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488 lines
4.1 KiB

Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
48/2001
Beschluß
20
.
April
Ermittlungsverfahren
unbekannt
Verdachts
Verbrechens
§
Abs.
StGB
u.a.
gefährlicher
Eingriff
Bahnverkehr
Nacht
9
.
März
Mitglieder
"
Autonomer
Gruppen
wird
Anordnung
Generalbundesanwalts
Bundesgerichtshof
15
.
März
bestätigt
.
Hausanschrift
:
Postfach
:
Telefon
:
:
Gründe
:
1
.
Generalbundesanwalt
hat
Grundlage
§
Gesetzes
Fernmeldeanlagen
§
Anordnung
15
.
März
Gefahr
Verzug
richterliche
Gestattung
folgenden
Netzbetreibern
T-Mobil
GmbH
Mobilfunk
GmbH
E
Mobilfunk
GmbH
aufgegeben
Auskunft
erteilen
Aufzeichnungen
Verbindungsdaten
Fernmeldeverkehr
beziehen
Ortschaft
Geodaten
Zeit
geführt
worden
ist
.
2
.
Anträge
richterliche
Entscheidung
sind
zulässig
.
Ordnet
Staatsanwaltschaft
Gefahr
Verzug
Auskunft
§
so
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
StPO
Anrufung
Gerichts
möglich
vgl.
Lampe
Strafrechtliche
Nebengesetze
.
.
§
folgt
§
Abs.
Satz
.
3
.
Anordnung
Generalbundesanwalts
ist
Grundlage
§
bestätigen
.
Generalbundesanwalt
führt
Ermittlungsverfahren
unbekannte
Mitglieder
"
Autonomer
Gruppen
Verdachts
Verbrechens
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
§
Abs.
StGB
.
Bisher
ermittelte
Täter
verübten
Nacht
9
.
März
Orten
Anschläge
Anlagen
Deutschen
Bahn
AG
Hakenkrallen
elektrischen
Oberleitungen
Straßenbahnen
einhängten
.
Eisenteile
waren
so
konstruiert
Stromabnehmer
Lokomotiven
Krallen
verfingen
mitrissen
.
kam
teilweise
erheblichen
Beschädigungen
.
Tatort
befand
Bahnstrecke
Bereich
Ortschaft
.
Dort
wurden
Stromabnehmer
mitgerissene
Hakenkralle
Oberleitung
Strecke
etwa
Metern
beschädigt
.
Täter
hinterließen
Tatort
fünfteiliges
HAT-Rohr
Hilfe
Hakenkralle
offenbar
eingesetzt
worden
war
.
hinterließen
Comic-Zeichnung
Satz
befindet
:
"
Leben
missachtet
missachten
Gesetze
"
.
12
.
/13
.
März
gingen
insgesamt
Selbstbezichtigungsschreiben
Anschlägen
.
bekannten
"
Autonome
Gruppen
"
Anschlägen
.
Taten
bezweckten
nur
Widerstand
Castor-Transporte
wollten
auch
deutlich
machen
"
herrschenden
Verhältnisse
insgesamt
ablehnen
.
Ermittlungen
vorausgegangenen
Anschlagsserien
gleicher
Art
haben
ergeben
Täter
Ausführung
Anschläge
Mobiltelefone
benutzen
.
ist
anzunehmen
auch
vorliegenden
Fall
Mitglieder
Autonomen
Gruppen
Tatausführung
untereinander
telefonisch
Kontakt
gehabt
haben
zeitgleiche
Ausführung
Anschläge
gewährleisten
Störung
unbekannte
Dritte
möglichst
auszuschließen
.
Vermerken
dort
Nr.
30.3.2001
ist
auszugehen
Bereich
abgelegenen
Tatortes
vorgenannten
Zeit
Telekommunikationsverkehr
Mobiltelefone
nur
sehr
geringem
Umfang
stattgefunden
hat
.
Teilnehmer
Mobilfunkverkehr
Bereichs
kommunikationsarmen
Zeit
kommen
Tatverdächtige
Betracht
.
Annahme
ist
Gewichts
Tatvorwurfs
unverhältnismäßig
.
Erforschung
Sachverhalts
Ermittlung
Täter
andere
Weise
wesentlich
erschwert
sogar
aussichtslos
wäre
haben
Betreiber
1
.
genannten
Mobilfunknetze
§
Auskunft
geben
gegebenenfalls
Mobiltelefon
Bereich
Ortschaft
mutmaßlichen
Zeit
Tatausführung
Uhr
Telekommunkationsverkehr
stattgefunden
hat
.
4
.
§
kann
Maßnahme
gestützt
werden
.
mag
dahinstehen
überhaupt
Datenabgleich
Sinne
Rasterfahndung
personenbezogenen
Daten
Personen
bestimmte
Täter
vermutlich
zutreffende
Prüfungsmerkmale
erfüllen
vorgesehen
ist
.
berechtigt
jedenfalls
Eingriffen
Fernmeldegeheimnis
.
umfaßt
nur
Inhalt
Telekommunikation
auch
nähere
Umstände
insbesondere
Tatsache
Telekommunikationsvorgang
beteiligt
ist
war
Ort
Zeitpunkt
Dauer
Verbindung
Verbindungsversuche
.
Befugnis
Strafverfolgungsbehörden
Überwachung
Aufzeichnung
Fernmeldeverkehrs
sind
§
§
§
aber
abschließend
geregelt
.
hier
gewünschte
Information
kann
anderer
Eingriffsnormen
erlangt
werden
.
5
.
bestand
Gefahr
Verzug
§
Abs.
.
angeforderten
vollständigen
Verbindungsdaten
werden
üblicherweise
Mobilfunkbetreibern
nur
Stunden
lang
gespeichert
.
Auskunft
Netzbetreibers
15
.
März
standen
geforderten
Daten
Tag
noch
Verfügung
sollten
aber
möglicherweise
bereits
16
.
März
gelöscht
werden
.
drohenden
Verlust
wichtiger
Beweismittel
begegnen
war
Generalbundesanwalt
berechtigt
Rahmen
Eilkompetenz
Anordnung
§
treffen
.
Hebenstreit
Richter
Bundesgerichtshof