Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 48/2001 Beschluß 20 . April Ermittlungsverfahren unbekannt Verdachts Verbrechens § Abs. StGB u.a. gefährlicher Eingriff Bahnverkehr Nacht 9 . März Mitglieder " Autonomer Gruppen wird Anordnung Generalbundesanwalts Bundesgerichtshof 15 . März bestätigt . Hausanschrift : Postfach : Telefon : : Gründe : 1 . Generalbundesanwalt hat Grundlage § Gesetzes Fernmeldeanlagen § Anordnung 15 . März Gefahr Verzug richterliche Gestattung folgenden Netzbetreibern T-Mobil GmbH Mobilfunk GmbH E Mobilfunk GmbH aufgegeben Auskunft erteilen Aufzeichnungen Verbindungsdaten Fernmeldeverkehr beziehen Ortschaft Geodaten Zeit geführt worden ist . 2 . Anträge richterliche Entscheidung sind zulässig . Ordnet Staatsanwaltschaft Gefahr Verzug Auskunft § so ist entsprechender Anwendung § Abs. Satz StPO Anrufung Gerichts möglich vgl. Lampe Strafrechtliche Nebengesetze . . § folgt § Abs. Satz . 3 . Anordnung Generalbundesanwalts ist Grundlage § bestätigen . Generalbundesanwalt führt Ermittlungsverfahren unbekannte Mitglieder " Autonomer Gruppen Verdachts Verbrechens Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung § Abs. StGB . Bisher ermittelte Täter verübten Nacht 9 . März Orten Anschläge Anlagen Deutschen Bahn AG Hakenkrallen elektrischen Oberleitungen Straßenbahnen einhängten . Eisenteile waren so konstruiert Stromabnehmer Lokomotiven Krallen verfingen mitrissen . kam teilweise erheblichen Beschädigungen . Tatort befand Bahnstrecke Bereich Ortschaft . Dort wurden Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle Oberleitung Strecke etwa Metern beschädigt . Täter hinterließen Tatort fünfteiliges HAT-Rohr Hilfe Hakenkralle offenbar eingesetzt worden war . hinterließen Comic-Zeichnung Satz befindet : " Leben missachtet missachten Gesetze " . 12 . /13 . März gingen insgesamt Selbstbezichtigungsschreiben Anschlägen . bekannten " Autonome Gruppen " Anschlägen . Taten bezweckten nur Widerstand Castor-Transporte wollten auch deutlich machen " herrschenden Verhältnisse insgesamt ablehnen . Ermittlungen vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art haben ergeben Täter Ausführung Anschläge Mobiltelefone benutzen . ist anzunehmen auch vorliegenden Fall Mitglieder Autonomen Gruppen Tatausführung untereinander telefonisch Kontakt gehabt haben zeitgleiche Ausführung Anschläge gewährleisten Störung unbekannte Dritte möglichst auszuschließen . Vermerken dort Nr. 30.3.2001 ist auszugehen Bereich abgelegenen Tatortes vorgenannten Zeit Telekommunikationsverkehr Mobiltelefone nur sehr geringem Umfang stattgefunden hat . Teilnehmer Mobilfunkverkehr Bereichs kommunikationsarmen Zeit kommen Tatverdächtige Betracht . Annahme ist Gewichts Tatvorwurfs unverhältnismäßig . Erforschung Sachverhalts Ermittlung Täter andere Weise wesentlich erschwert sogar aussichtslos wäre haben Betreiber 1 . genannten Mobilfunknetze § Auskunft geben gegebenenfalls Mobiltelefon Bereich Ortschaft mutmaßlichen Zeit Tatausführung Uhr Telekommunkationsverkehr stattgefunden hat . 4 . § kann Maßnahme gestützt werden . mag dahinstehen überhaupt Datenabgleich Sinne Rasterfahndung personenbezogenen Daten Personen bestimmte Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen vorgesehen ist . berechtigt jedenfalls Eingriffen Fernmeldegeheimnis . umfaßt nur Inhalt Telekommunikation auch nähere Umstände insbesondere Tatsache Telekommunikationsvorgang beteiligt ist war Ort Zeitpunkt Dauer Verbindung Verbindungsversuche . Befugnis Strafverfolgungsbehörden Überwachung Aufzeichnung Fernmeldeverkehrs sind § § § aber abschließend geregelt . hier gewünschte Information kann anderer Eingriffsnormen erlangt werden . 5 . bestand Gefahr Verzug § Abs. . angeforderten vollständigen Verbindungsdaten werden üblicherweise Mobilfunkbetreibern nur Stunden lang gespeichert . Auskunft Netzbetreibers 15 . März standen geforderten Daten Tag noch Verfügung sollten aber möglicherweise bereits 16 . März gelöscht werden . drohenden Verlust wichtiger Beweismittel begegnen war Generalbundesanwalt berechtigt Rahmen Eilkompetenz Anordnung § treffen . Hebenstreit Richter Bundesgerichtshof