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2675 lines
23 KiB

Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
Verfahren
Abgeordneten
Dr.
.
Prof.
Dr.
.
St
.
bestehenden
Minderheit
Viertel
Mitglieder
1
.
Untersuchungsausschusses
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
Platz
Republik
Antragstellerin
1
.
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
Platz
Republik
Antragsgegner
2
.
Vorsitzenden
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
Abgeordneten
Platz
Republik
Antragsgegner
erlässt
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshof
20
.
Februar
folgenden
:
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
hat
nochmals
Abgeordneten
Prof.
Dr.
8
.
Oktober
schriftlich
stellten
Beweisantrag
A-Drs
.
abzustimmen
sollte
weiterhin
mindestens
Viertel
Mitglieder
Ausschusses
unterstützt
werden
zumindest
mehrheitlich
zuzustimmen
.
II
.
weiteren
weitergehenden
Anträge
werden
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Begehren
Antragstellerin
zielen
ausschussinterne
Umsetzung
Ausführung
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
gestellten
Antrags
Beiziehung
Unterlagen
Bundesregierung
Mitteilungen
BND-Mitarbeiters
.
1
.
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
wurde
7
.
April
eingesetzt
klären
Bericht
Bundesregierung
Parlamentarische
Kontrollgremium
20
.
Februar
aufgeführten
weitere
Informationen
Beginn
Irak-Krieges
Zentrale
gegeben
wurden
US-Dienststellen
gelangt
sind
US-Kriegsführung
Bedeutung
sein
konnten
sogar
tatsächlich
eingesetzt
wurden
.
.
16/1179
klären
Anfragen
Inhalts
US-Stellen
Beginn
Jahres
gestellt
wurden
Anfragen
reagiert
wurde
a.a
.
Ziffern
IV.4
.
.
Mai
fasste
Untersuchungsausschuss
Beweisbeschlüsse
insbesondere
Beiziehung
Unterlagen
Bundesregierung
Weisungen
Aufträgen
eingesetzte
BND-Mitarbeiter
Meldungen
BND-Zentrale
Beweisbeschluss
18
.
Mai
weiteren
Akten
Unterlagen
Bundesregierung
Bundeskanzleramtes
Gegenstand
hatten
Beweisbeschlüsse
18
.
Mai
.
Juni
übermittelte
Bundesregierung
Untersuchungsausschuss
Stehordner
Schreiben
30
.
Juni
Zusicherung
Vollständigkeit
Schriftgut
Bundesnachrichtendienstes
o.g.
Beweisbeschlüssen
Schriftgut
]
einschlägig
Sinne
Untersuchungsauftrags
ist
enthalten
.
Unterlagen
weisen
stellenweise
Schwärzungen
bezüglich
auch
Zusammenstellung
Akten
Bundeskanzleramt
verfassungsmäßigen
Grenzen
Beweiserhebungsrechts
Untersuchungsausschusses
verwies
.
Teil
Unterlagen
sind
VS-Einstufung
versehenen
Stehordner
enthaltene
Schreiben
BND-Mitarbeiters
erheblichem
Umfang
geschwärzt
sind
Folgenden
bezeichnet
.
96
.
Sitzung
Untersuchungsausschusses
25
.
September
beantragte
Abgeordnete
S.
Bundesregierung
aufzufordern
weißten’
Stellen
Akten
offen
legen
.
Antrag
wurde
Ausschussmehrheit
abgelehnt
.
98
.
Sitzung
Untersuchungsausschusses
8
.
Oktober
stellte
Abgeordnete
Prof.
Dr.
mündlich
folgenden
Antrag
:
Ausschuss
fordert
Bundesregierung
request
for
beruhenden
Meldungen
Gardisten
bislang
nahezu
vollständig
geweißt’
sind
Ausschuss
ungeweißter
Form
übermitteln
.
Bundesregierung
Aufforderung
nachkommt
wird
einstweilige
Verfügung
beantragt
.
Antrag
zurückgestellt
worden
war
wies
Dr.
kanzleramt
Schwärzungen
wohlerwogenen
Gründen
Staatswohls
vorgenommen
worden
seien
;
handle
Informationen
anderen
Nachrichtendienstes
Gardist
lediglich
völlig
indoloser
weitergeleitet
habe
bezüglich
Bundesregierung
disponieren
könne
.
Anschließend
verlas
Vorsitzende
Untersuchungsausschusses
noch
98
.
Sitzung
folgenden
zwischenzeitlich
Abgeordneten
Prof.
Dr.
schriftlich
vorgelegten
Antrag
:
Bundesregierung
wird
aufgefordert
Requests
Verbindungsoffiziers
vollständiger
Fassung
1
.
Untersuchungsausschuss
vorzulegen
.
Drucksache
A-Drs
.
erfasste
Antrag
wurde
Untersuchungsausschuss
auch
Hinblick
anhängige
Organstreitverfahren
Az
.
:
3/07
Dispositionsbefugnis
Bundesregierung
Verfügungsgewalt
deutschen
Nachrichtendienstes
erörtert
Antragsteller
Antrag
Beweiskonkretisierungsantrag
bezeichnete
.
sog.
Fristeinrede
bezieht
Beweisanträge
grundsätzlich
Donnerstag
Vorwoche
einzureichen
sind
wurde
allseits
verzichtet
.
Anschließend
stimmten
Abgeordneten
Dr.
Prof.
Dr.
S.
Viertel
Mitglieder
Ausschusses
Antrag
Koalitionsfraktionen
Protokoll
S.
stimmten
.
stellte
Vorsitzende
Antrag
notwendigen
Minderheitsquorum
beschlossen
worden
sei
Beweismittel
sei
unerreichbar
noch
sei
Zulässigkeit
gerügt
worden
.
Hiergegen
erhob
Mitglied
Untersuchungsausschusses
noch
Sitzung
Einwendungen
verwies
Beweisantrag
Handlungsaufforderung
gehandelt
habe
§
PUAG
gelte
einfache
Mehrheit
abgelehnt
werden
könne
.
Folgezeit
fertigte
Vorsitzende
Untersuchungsausschusses
Beschluss
leitete
auch
Bundesregierung
.
begründete
100
.
Sitzung
Untersuchungsausschusses
16
.
Oktober
prüfe
Beweisantrag
gehandelt
habe
werten
sei
Minderheit
Antrag
zugestimmt
habe
Mehrheit
üblich
enthalten
gestimmt
habe
.
Schreiben
30
.
Oktober
teilte
Antrag
Beweisantrag
Sinn
§
PUAG
angesehen
werden
könne
;
vielmehr
sei
Antrag
Ausschussmehrheit
wirksam
abgelehnt
worden
.
sehe
Rechtsgründen
gehindert
Zuleitung
Beweisbeschluss
Bundesregierung
veranlassen
Schreiben
10
November
.
2
.
Antragstellerin
ist
Ansicht
Schwärzungen
Schreiben
BND-Mitarbeiters
sei
Untersuchungsausschuss
möglich
insbesondere
Ziffer
IV.4
.
Untersuchungsauftrags
erfüllen
.
ist
Meinung
zulässigen
rechtmäßigen
Antrag
sei
8
.
Oktober
wirksamen
Beweisbeschluss
entsprochen
worden
Beweiserhebung
zulässig
Beweismittel
erreichbar
sei
.
Auch
habe
insbesondere
Ausschussvorsitzende
selbst
Antrag
Beweisantrag
behandelt
Entscheidung
Beweisbeschluss
bezeichnet
.
nachträgliches
Prüfungsrecht
stehe
Vorsitzenden
Untersuchungsausschusses
.
Antragstellerin
beantragt
festzustellen
:
1
.
Antrag
A-Drs
.
ist
98
.
Sitzung
1
.
Untersuchungsausschusses
16
.
Wahlperiode
Deutschen
wirksam
beschlossen
worden
2
.
Vorsitzende
1
.
Untersuchungsausschusses
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
ist
verpflichtet
Beweisbeschluss
A-Drs
.
Bundesregierung
unverzüglich
zuzuleiten
hilfsweise
:
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
wird
verpflichtet
unverzüglich
wirksame
Beschlussfassung
Antrag
A-Drs
.
nachzuholen
.
Schreiben
5
.
Februar
fasste
Antragstellerin
Hilfsantrag
folgt
:
wird
festgestellt
1
.
Untersuchungsausschuss
16
.
Wahlperiode
Deutschen
Bundestages
verpflichtet
ist
Beweisantrag
A-Drs
.
unverzüglich
beschließen
.
Antragsgegner
sind
Ansicht
vorliegende
Antragsverfahren
sei
bereits
unzulässig
.
ziele
Sache
bereits
Organstreitverfahren
Bundesverfassungsgericht
verfolgte
Begehren
sei
Teil
Auseinandersetzung
Aktenfreigabe
Bundesregierung
.
sei
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Entscheidung
zuständig
Beweisantrag
Sinn
§
PUAG
Sachantrag
gehandelt
habe
.
Auch
unbeanstandet
gebliebene
Behandlung
96
.
Sitzung
Untersuchungsausschusses
gestellten
Antrags
zeige
hier
gegenständliche
identische
Antrag
zutreffend
Sachantrag
Beweisantrag
behandelt
worden
sei
Antragsteller
selbst
Antrag
Beweisantrag
angesehen
habe
.
Schließlich
sind
Antragsgegner
Meinung
Anträge
seien
fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig
.
Sache
vertreten
Antragsgegner
Auffassung
würde
Beweisantrag
handeln
Beweiserhebung
unzulässig
Beweismittel
teilweise
unerreichbar
sei
;
unzulässig
sei
reine
Wiederholung
Gründen
Geheimnisschutzes
Staatswohls
unerreichbar
sei
Beweismittel
Bundesregierung
US-Stellen
gelieferten
Informationen
Verfügungsgewalt
besitze
.
Antragsgegner
beantragen
Anträge
unzulässig
verwerfen
hilfsweise
unbegründet
zurückzuweisen
.
3
.
weiteren
Einzelheiten
wird
insbesondere
Antragsschrift
5
.
Dezember
Erwiderung
Vertreters
Antragsgegner
12
.
Januar
Bezug
genommen
.
II
.
Begehren
Antragstellerin
hat
teilweise
Erfolg
.
Untersuchungsausschuss
ist
verpflichtet
nochmals
Abgeordneten
Prof.
Dr.
gestellten
Beweisantrag
A-Drs
.
befassen
sollte
weiterhin
mindestens
Viertel
Mitglieder
Ausschusses
unterstützt
werden
zumindest
mehrheitlich
Sinne
§
Abs.
Satz
PUAG
zuzustimmen
.
1
.
Hilfsanträge
sind
zulässig
.
Statthaftigkeit
Anträge
Entscheidungsbefugnis
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshof
stehen
Art
.
GG
§
BVerfGG
bereits
anhängige
Organstreitverfahren
Möglichkeit
weiteren
Befassung
Bundesverfassungsgerichts
Aktenanforderung
Untersuchungsausschusses
Bundesregierung
Abs.
PUAG
aufgeführten
Stellen
.
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
ist
unmittelbar
mittelbar
Streitfall
gegebenenfalls
allein
Bundesverfassungsgericht
entscheidende
Frage
Bundesregierung
Untersuchungsausschuss
Übersendung
ungeschwärzten
Akten
hier
:
bezüglich
verpflichtet
ist
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
PUAG
.
Vielmehr
geht
auch
Anträge
deutlich
machen
§
PUAG
ausdrücklich
geregelte
Verfahren
ausschussinternen
Behandlung
Entscheidung
Antrag
Beweiserhebung
bezüglich
erforderlichen
Zustimmungsquote
Strafprozess
zwar
modifizierten
Ablehnungsgründe
§
Abs.
PUAG
Regelung
§
Abs.
teilweise
entsprechenden
Verfahrensabschnitt
vgl.
auch
BT-Drs
.
S.
.
Auch
Beweiserzwingungsrecht
Minderheit
Art
.
GG
wurzelt
vgl.
BVerfGE
geht
vorliegend
mithin
vorrangig
Vereinbarkeit
Verfassungsrecht
Anwendung
einfachgesetzlichen
Regelung
§
PUAG
.
Prüfung
ist
Bundesverfassungsgericht
vorbehalten
obliegt
verfassungsrechtlich
unbedenklich
vgl.
einstweilige
Anordnung
15
.
Juni
BvQ
Rdn
.
.
;
anderer
Ansicht
wohl
Kommentar
Art
.
Rdn
.
§
§
Abs.
Abs.
PUAG
zumindest
auch
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
.
Antragsberechtigt
Sinn
§
Abs.
PUAG
Antragstellerin
ist
Minderheit
Viertels
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
Abgeordneten
persönlich
Minderheit
bilden
vgl.
;
Platter
parlamentarische
Untersuchungsverfahren
Verfassungsgericht
S.
.
Antragsgegner
sind
Antragsschrift
aufgeführt
jeweiligen
Antrag
unzweifelhaft
entnehmen
Untersuchungsausschuss
1
.
Hilfsantrag
Vorsitzende
Untersuchungsausschusses
2
.
Hauptantrag
;
Vorsitzenden
möglichem
Antragsgegner
auch
.
2
.
Aussetzung
Verfahrens
§
Abs.
PUAG
ist
geboten
.
Verfassungsmäßigkeit
Einsetzung
Untersuchungsausschusses
bestehen
Bedenken
zumal
auch
Verfahrensbeteiligten
vorliegenden
Verfahren
noch
bekannt
anhängigen
Organstreitverfahren
Az
.
3/07
entsprechende
Einwände
erhoben
wurden
.
3
.
Antragstellerin
hat
Sache
teilweise
Erfolg
.
Unbegründet
sind
jedoch
Hauptanträgen
verfolgten
Begehren
.
1
.
festgestellt
werden
soll
Beweisantrag
Untersuchungsausschuss
wirksam
beschlossen
wurde
trifft
.
Vielmehr
stimmte
Mehrheit
Ausschussmitglieder
Antrag
.
war
abgelehnt
Abs.
Satz
PUAG
.
steht
§
Abs.
PUAG
Voraussetzungen
Übrigen
vorliegen
-9-
weise
erheben
sind
Viertel
Mitglieder
Untersuchungsausschusses
beantragt
wurde
.
Allein
qualifizierte
Minderheit
Antrag
stellt
stimmt
wird
Ausschuss
wirksam
beschlossen
vgl.
auch
unten
b.
.
.
Ablehnung
Antrags
war
ist
Vorsitzende
Untersuchungsausschusses
2
.
Hauptantrag
begehrt
verpflichtet
Beweisbeschluss
Bundesregierung
zuzuleiten
vgl.
§
Abs.
PUAG
.
Erfolg
hat
jedoch
Entscheidungstenor
auszulegende
Hilfsantrag
.
Untersuchungsausschuss
hat
nochmals
Abgeordneten
Prof.
Dr.
gestellten
Beweisantrag
A-Drs
.
befassen
sollte
weiterhin
mindestens
Viertel
Mitglieder
Ausschusses
unterstützt
werden
zumindest
mehrheitlich
Sinne
§
Abs.
Satz
PUAG
zuzustimmen
.
Abgeordneten
Prof.
Dr.
gestellten
Antrag
A-Drs
.
handelt
Beweisantrag
Sinn
§
Abs.
PUAG
.
1
.
Beweisantrag
wird
Strafverfahren
vorliegend
Bedeutung
Begehren
Prozessbeteiligten
verstanden
bestimmten
Strafprozessordnung
zulässigen
Beweismittel
konkrete
Rechtsfolgenausspruch
relevante
Beweisbehauptung
festzustellen
vgl.
Meyer-Goßner
Strafprozessordnung
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
18
;
Fischer
Karlsruher
Kommentar
Strafprozessordnung
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
jeweils
m.w
.
.
ist
mithin
Bezeichnung
Beweismittels
Angabe
beweisenden
Behauptung
also
äußere
innere
Tatsache
Sachverhalt
gekennzeichnet
.
Anforderungen
gelten
Verweisung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Grundsatz
auch
Beweisanträge
Sinn
§
Abs.
PUAG
vgl.
Recht
parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse
Bund
Ländern
§
Rdn
.
.
Angabe
Beweismittels
Ausschuss
bedienen
soll
ist
auch
Untersuchungsausschuss
begehrten
Beweisaufnahme
unerlässlich
schon
erst
Prüfung
ermöglicht
Beweismittel
erreichbar
ist
§
Abs.
PUAG
.
Ferner
muss
Mitgliedern
Ausschusses
Abstimmung
Antrag
notwendige
Grundlage
eigenen
Abstimmungsverhaltens
aber
auch
Tatsache
Sachverhalt
bekannt
sein
Gegenstand
Beweisaufnahme
sein
soll
.
zuletzt
wird
häufig
Entscheidung
abhängen
Beweiserhebung
Untersuchungsauftrag
gedeckt
anderen
Gründen
zulässig
ist
§
Abs.
PUAG
.
Auch
ist
erst
dann
Beweismittel
Beweisthema
klar
sind
sachgerechte
Entscheidung
Gerichts
§
Abs.
PUAG
abgelehnte
Beweiserhebung
möglich
.
Indes
dürfen
insofern
Beweisantrag
überzogenen
letztlich
nur
Formalien
betreffende
Anforderungen
gestellt
werden
.
So
ist
beispielsweise
ausreichend
Angabe
Antragsteller
erst
Frage
Ausschussmitglieds
nachgeholt
wird
.
Ferner
wird
Zweck
Forderung
Mitteilung
zugrunde
liegt
auch
ausdrückliche
Angabe
entsprochen
Beweisthema
offensichtlich
ist
Zusammenhangs
Antrag
gestellt
wurde
unzweifelhaft
feststeht
etwa
Ausschusssitzung
gefertigten
Protokoll
nachvollzogen
werden
kann
.
Fällen
unterliegt
Bedenken
Beweismittel
Beweisthema
erst
Beweisbeschluss
konkret
bezeichnet
werden
vgl.
BT-Drs
.
S.
;
ähnlich
Glauben/Brocker
a.a
.
§
Rdn
.
.
allgemein
Beweisanträge
betreffenden
Grundsätzen
gelten
Anträge
Vorlage
Akten
Sinn
§
Abs.
PUAG
betreffen
weitere
Besonderheiten
.
Akten
Gesamturkunde
sind
nämlich
Beweismittel
Sinn
Strafprozessordnung
Inhalt
.
Beweismittel
sind
insofern
vielmehr
nur
jeweils
bestimmten
Vorgang
Tatsache
betreffenden
Eintragungen
also
Akte
enthaltenen
Urkunden
Fischer
Karlsruher
Kommentar
Strafprozessordnung
a.a
.
Rdn
.
m.w
.
.
uneingeschränkte
Übernahme
Bewertung
Bezug
Akten
Beweismittel
würde
indes
Bedürfnissen
Besonderheiten
Verfahrens
Untersuchungsausschusses
gerecht
Strafprozessordnung
selbst
§
.
V.m
.
§
Abs.
Akten
Beweismitteln
zumindest
engen
Zusammenhang
herstellt
.
Strafverfahren
werden
schaft
Abschluss
Ermittlungsverfahrens
ohnehin
bekannten
Ermittlungsmaßnahmen
Ergebnisse
Gericht
Übersendung
Akten
unterbreitet
Verteidiger
Verlangen
Akteneinsicht
§
übermittelt
.
Weitgehend
Grundlage
entscheidet
Gericht
Beweise
Hauptverhandlung
erhoben
werden
sollen
;
auch
Prozessbeteiligten
Beweiserhebungen
anregen
beantragen
wollen
sind
Akten
niedergelegten
Erkenntnisse
regelmäßig
besonderer
Bedeutung
Antragstellung
jedenfalls
bedenken
.
ähnlicher
Weise
dient
Aktenanforderung
Untersuchungsausschuss
zunächst
regelmäßig
Information
Ausschussmitglieder
a.a
.
Rdn
.
8
;
Weisgerber
Beweiserhebungsverfahren
parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse
Deutschen
Bundestages
S.
;
Wiefelspütz
Untersuchungsausschussgesetz
S.
;
vgl.
auch
BVerfG
Beschluss
1
.
Oktober
Rdn
.
ist
Aktenübersendung
also
notwendige
Verfassung
abgesicherte
Grundlage
Ausübung
parlamentarischen
.
:
Wesenskern
.
ist
Aktenanforderung
aber
bereits
Teil
Beweiserhebung
;
bereitet
nämlich
Beweisaufnahme
Einführung
einzelner
Aktenteile
Wege
Urkundenbeweises
§
PUAG
vgl.
Glauben/Brocker
a.a
.
Rdn
.
§
Rdn
.
Rdn
.
§
Rdn
.
;
ferner
Maunz/Dürig
a.a
.
.
Rdn
.
;
Achterberg/Schulte
Kommentar
Grundgesetz
Art
.
Rdn
.
;
Weisgerber
a.a
.
S.
;
Unterscheidung
Beweiserhebung
Beweisaufnahme
:
Beschluss
1
.
Oktober
Rdn
.
]
.
Dienen
Akten
mithin
aber
zunächst
Informationsbeschaffung
so
kann
Beweisaufnahme
vorbereiten
zumindest
Regelfall
verlangt
werden
Antragsteller
Beweisantrag
bereits
regelmäßig
jedenfalls
Detail
noch
bekannten
Inhalt
Akte
bezogene
Beweisthema
mitteilt
;
schlichtweg
Blaue
aufgestellte
Behauptungen
Vermutungen
Akteninhalts
sind
verlangen
wären
Entscheidung
Antrag
Befassten
auch
weiterführend
.
sinngemäße
Anwendung
Vorschriften
Strafprozess
Art
.
Abs.
Satz
GG
;
Weisgerber
a.a
.
S.
gebietet
Fällen
Aktenanforderung
regelmäßig
Beweisantrag
nur
dann
anzunehmen
auch
konkretes
Beweisthema
mitgeteilt
ist
;
insofern
genügt
vielmehr
erkennbarer
Zusammenhang
Untersuchungsauftrag
besteht
vgl.
Beweisantrag
Aktenvorlage
Beweisthema
lediglich
Untersuchungsauftrag
bezeichnet
wurde
:
;
Ergebnis
ähnlich
;
Glauben/Brocker
a.a
.
Rdn
.
.
2
.
Grundlage
ist
Abgeordneten
Prof.
Dr.
gestellten
Antrag
A-Drs
.
Beweisantrag
Sinn
§
Abs.
PUAG
bewerten
.
Antrag
bezeichnete
anzufordernden
Unterlagen
war
offensichtlich
Mitteilungen
BND-Mitarbeiters
unmittelbarem
Zusammenhang
Untersuchungsauftrag
standen
Beweisthema
Antragsteller
Einzelnen
noch
bekannten
Inhalte
jedenfalls
aber
schon
Existenz
Anfragen
US-Stellen
Sinn
Ziffer
IV.4
.
Untersuchungsauftrags
waren
.
Unerheblich
ist
Antrag
bereits
früher
gestellt
früheren
Beweisantrag
umfasst
war
.
Allein
also
bloße
Wiederholung
würde
Antrag
Qualität
Beweisantrag
nehmen
.
Jedoch
wäre
Antrag
Beweisantrag
unzulässig
zumindest
behandeln
bereits
erfolgter
Beweisaufnahme
nochmals
gestellt
bloße
Wiederholung
gerichtet
wäre
vgl.
Fischer
Karlsruher
Kommentar
Strafprozessordnung
a.a
.
Rdn
.
.
ist
vorliegend
aber
Fall
.
ist
schon
vorgetragen
bezüglich
übersandten
gemäß
§
PUAG
Beweis
erhoben
wurde
.
auch
bloße
Übersendung
Unterlagen
abzustellen
wäre
würde
Antrag
Wiederholung
beziehen
;
Antragsteller
will
Begehren
Übermittlung
ungeschwärzten
Schriftstücke
erreichen
aber
erneute
Übersendung
selben
Umfang
unleserlich
gemachten
Unterlagen
.
Antrag
entspricht
auch
Übrigen
§
Abs.
Halbs
.
PUAG
ergebenden
Anforderungen
.
kann
dahinstehen
Wortlaut
§
Abs.
PUAG
erforderlich
qualifizierten
Minderheit
so
zwar
amtliche
gebräuchliche
Bezeichnung
vgl.
etwa
S.
;
BVerfGE
lediglich
Ausschussmitglied
gestellt
wurde
.
Sinn
Zweck
Regelung
Minderheitenschutz
genügt
hier
Abstimmung
weitere
Mitglieder
beigetreten
sind
qualifizierte
Minderheit
unterstützt
wurde
.
kommt
Frage
Vorsitzende
Antragsteller
weiteren
Ausschussmitglieder
Antrag
qualifiziert
haben
maßgebliche
Bedeutung
hier
vorzunehmende
Bewertung
ältere
Gesetzesmaterialien
zurückgehenden
Bezeichnung
Beweisvorbereitungsantrag
:
a.a
.
Rdn
.
8)
.
Rahmen
§
Abs.
PUAG
treffenden
Entscheidung
ist
Antrag
Beweisantrag
behandeln
stellenden
Anforderungen
entspricht
.
Beweisantrag
durfte
Ausschussmehrheit
abgelehnt
werden
Ablehnungsgründe
§
Abs.
PUAG
vorlag
.
1
.
§
Abs.
PUAG
ermöglicht
grundsätzlich
begründende
225
;
Glauben/Brocker
a.a
.
Rdn
.
Ablehnung
Beweisantrags
nur
Fall
Unzulässigkeit
Beweiserhebung
Unerreichbarkeit
Beweismittels
.
Antrag
durfte
Unzulässigkeit
Beweiserhebung
abgelehnt
werden
.
Unzulässig
ist
Beweiserhebung
beispielsweise
dann
Untersuchungsauftrag
gedeckt
ist
verfassungsrechtliche
geschäftsordnungsrechtliche
Vorschriften
verstößt
BT-Drs
.
S.
;
S.
;
Risch
.
;
Glauben/Brocker
a.a
.
Rdn
.
f.
.
Fall
ist
vorliegend
jedoch
gegeben
.
Allein
Umstand
Beweisantrag
mehrfach
gestellt
wurde
macht
unabhängig
Fall
hier
vorliegt
Beweiserhebung
unzulässig
.
Ebenso
wäre
Beweiserhebung
unzulässig
Antrag
bereits
erfolgter
Ablehnung
erneut
durchgeführter
Beweiserhebung
nochmals
gestellt
werden
würde
vgl.
Fischer
Karlsruher
Kommentar
Strafprozessordnung
a.a
.
Rdn
.
;
Unterscheidung
Unzulässigkeit
Beweisantrags
Unzulässigkeit
Beweiserhebung
auch
Meyer-Goßner
a.a
.
Rdn
.
.
Fällen
wäre
erneute
Erhebung
Beweises
verboten
möglicherweise
Beweisantrag
behandeln
unzulässig
.
Auch
Antragsgegner
Unzulässigkeit
berufen
vermag
Ablehnung
Beweisantrags
rechtfertigen
.
Wortlaut
§
steht
Sperrerklärung
zwar
schon
Ersuchen
Übersendung
Akten
.
Jedoch
wird
§
§
geregelte
Aktenanforderung
Verfahren
Untersuchungsausschusses
§
PUAG
modifiziert
.
Sachlich
gerechtfertigt
regelmäßig
allein
aktenführende
Sperrerklärung
Herausgabe
Akten
verantwortliche
Stelle
tatsächlichen
Grundlagen
Hintergründe
etwaiger
kennt
bewerten
kann
besteht
Verpflichtung
Bundesregierung
§
Abs.
PUAG
genannten
Stellen
Aktenübersendungsersuchen
Untersuchungsausschusses
entsprechen
vorbehaltlich
verfassungsrechtlicher
Grenzen
.
auch
Regelung
§
Abs.
PUAG
zeigt
Untersuchungsausschuss
Ersuchen
auch
dann
stellen
darf
erwarten
ist
verfassungsrechtlichen
Gründen
abgelehnt
wird
;
Vorliegen
entscheidet
Bundesregierung
zuständige
Bundesminister
Streitfall
Bundesverfassungsgericht
aber
schon
vorab
Untersuchungsausschuss
.
kommt
schon
Untersuchungsausschuss
Hinblick
drohende
bereits
tatsächlich
abgegebene
Sperrerklärung
Bundesregierung
Beweisbeschluss
einzufordernden
Aktenübersendung
absehen
müsste
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
§
Abs.
PUAG
mehr
eingeholt
werden
könnte
.
gilt
Aktenübersendungsersuchen
Form
Beweisantrags
gestellt
wird
.
Übrigen
ist
vorliegend
berücksichtigen
Übersendung
weniger
umfassend
geschwärzten
bislang
noch
konkretisierter
Form
Gegenstand
Beweisantrags
war
.
Auch
Beweisbeschluss
betrifft
lediglich
Aufzeichnungen
Stellen
Stellen
.
kommt
unwidersprochen
gebliebenen
Vortrags
Antragstellerin
Antragsschrift
S.
jedenfalls
nur
Gründen
geschwärzt
wurden
Vertreter
.
Ausschusssitzung
18
.
Dezember
nochmals
erläuterte
fehlende
Dispositionsbefugnis
dort
ankündigte
entsprechender
Beweisantrag
auch
aussichtsreiche
Anfrage
Freigabe
dispositionsbefugten
Stelle
Folge
hätte
.
Auch
Ablehnungsgrund
Unerreichbarkeit
lag
liegt
.
Unerreichbar
sind
Beweismittel
Untersuchungsausschuss
weiß
ermitteln
kann
aufhalten
abzusehen
ist
auch
Anwendung
Untersuchungsausschussgesetz
vorgesehenen
Zwangsmittel
Beweiserhebung
laufenden
Untersuchungsverfahren
herbeigeschafft
werden
können
BT-Drs
.
S.
;
S.
.
ist
bezüglich
oben
dargelegten
Gründen
Fall
Unerreichbarkeit
anderer
Umstände
ist
ersichtlich
gegeben
.
2
.
§
Abs.
PUAG
aufgeführten
Gründen
noch
weitere
Umstände
Verschleppung
offensichtlicher
Missbrauch
BVerfGE
Ablehnung
Beweisantrags
rechtfertigen
können
Umstände
bereits
Unzulässigkeit
Beweiserhebung
führen
bedarf
Entscheidung
.
Umstände
sind
vorliegend
gegeben
.
Bestand
besteht
somit
tragfähiger
Grund
Ablehnung
Antrags
waren
Ausschussmitglieder
zumindest
mehrheitlich
Sinn
Abs.
Satz
PUAG
verpflichtet
Beweisantrag
zuzustimmen
mithin
Beweisbeschluss
erlassen
vgl.
BT-Drs
.
S.
;
S.
;
Maunz/Dürig
a.a
.
.
Rdn
.
;
Risch
.
;
entsprechenden
Praxis
Untersuchungsausschüsse
auch
Platter
a.a
.
S.
Beispielen
.
.
ist
nunmehr
nachzuholen
.
Entsprechend
war
Hilfsantrag
Antragstellerin
auszulegen
vgl.
Ziel
Hilfsantrags
insbesondere
S.
Antragsschrift
.
Entscheidung
Untersuchungsausschusses
kann
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
ersetzen
andernfalls
Beschluss
Gegenstand
Grundlage
Organstreitverfahrens
sein
kann
Beweismittel
verfassungsgerichtlichen
Verfahren
entziehen
würde
vgl.
Risch
.
.
auch
dann
gilt
Mehrheit
Untersuchungsausschusses
Zustimmung
verpflichtenden
gerichtlichen
Entscheidung
weigert
Beweisbeschluss
erlassen
bedarf
hier
Entscheidung
.
Hinblick
Ausführungen
Verfahrensbeteiligten
Abgrenzung
Streitfall
insofern
allein
Bundesverfassungsgericht
zustehenden
wird
vorsorglich
hingewiesen
vorliegende
Entscheidung
allein
Erlass
Beweisbeschlusses
Untersuchungsausschuss
Gegenstand
hat
aber
Vollzug
gar
Bundesregierung
verpflichtet
Ausschuss
ungeschwärzte
Akten
Verfügung
stellen
.
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Gebührentatbestand
bezüglich
Gerichtskosten
ist
ersichtlich
wäre
Bund
Zahlung
Gebühren
befreit
§
Abs.
Satz
.
Auch
Überbürdung
Kosten
Auslagen
Antragstellerin
Antragsgegner
mangelt
Rechtsgrundlage
vgl.
§
Abs.
PUAG
.
IV
.
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss
können
Antragstellerin
Antragsgegner
1
.
Beschwerde
einlegen
§
Abs.
PUAG
.
Beschwerde
ist
schriftlich
Protokoll
Gericht
einzureichen
angegriffene
Entscheidung
erlassen
hat
§
Abs.
also
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
.
ist
Frist
gebunden
.
Auch
besteht
Einlegung
Beschwerde
Anwaltszwang
Verfahrensbeteiligten
können
Rechtsmittel
also
auch
selbst
verfasstes
Schreiben
einlegen
begründen
.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof