Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter Verfahren Abgeordneten Dr. . Prof. Dr. . St . bestehenden Minderheit Viertel Mitglieder 1 . Untersuchungsausschusses 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages Platz Republik Antragstellerin 1 . 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages Platz Republik Antragsgegner 2 . Vorsitzenden 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages Abgeordneten Platz Republik Antragsgegner erlässt Ermittlungsrichter Bundesgerichtshof 20 . Februar folgenden : 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages hat nochmals Abgeordneten Prof. Dr. 8 . Oktober schriftlich stellten Beweisantrag A-Drs . abzustimmen sollte weiterhin mindestens Viertel Mitglieder Ausschusses unterstützt werden zumindest mehrheitlich zuzustimmen . II . weiteren weitergehenden Anträge werden unbegründet verworfen . Gründe : Begehren Antragstellerin zielen ausschussinterne Umsetzung Ausführung 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages gestellten Antrags Beiziehung Unterlagen Bundesregierung Mitteilungen BND-Mitarbeiters . 1 . 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages wurde 7 . April eingesetzt klären Bericht Bundesregierung Parlamentarische Kontrollgremium 20 . Februar aufgeführten weitere Informationen … Beginn Irak-Krieges Zentrale gegeben wurden US-Dienststellen gelangt sind US-Kriegsführung Bedeutung sein konnten sogar tatsächlich eingesetzt wurden . . 16/1179 klären Anfragen Inhalts US-Stellen Beginn Jahres gestellt wurden Anfragen reagiert wurde a.a . Ziffern IV.4 . . Mai fasste Untersuchungsausschuss Beweisbeschlüsse insbesondere Beiziehung Unterlagen Bundesregierung Weisungen Aufträgen eingesetzte BND-Mitarbeiter Meldungen BND-Zentrale Beweisbeschluss 18 . Mai weiteren Akten Unterlagen Bundesregierung Bundeskanzleramtes Gegenstand hatten Beweisbeschlüsse 18 . Mai . Juni übermittelte Bundesregierung Untersuchungsausschuss Stehordner Schreiben 30 . Juni Zusicherung Vollständigkeit Schriftgut Bundesnachrichtendienstes o.g. Beweisbeschlüssen Schriftgut … ] einschlägig Sinne Untersuchungsauftrags ist enthalten . Unterlagen weisen stellenweise Schwärzungen bezüglich auch Zusammenstellung Akten Bundeskanzleramt verfassungsmäßigen Grenzen Beweiserhebungsrechts Untersuchungsausschusses verwies . Teil Unterlagen sind VS-Einstufung versehenen Stehordner enthaltene Schreiben BND-Mitarbeiters erheblichem Umfang geschwärzt sind Folgenden bezeichnet . 96 . Sitzung Untersuchungsausschusses 25 . September beantragte Abgeordnete S. Bundesregierung aufzufordern weißten’ Stellen Akten offen legen . Antrag wurde Ausschussmehrheit abgelehnt . 98 . Sitzung Untersuchungsausschusses 8 . Oktober stellte Abgeordnete Prof. Dr. mündlich folgenden Antrag : Ausschuss fordert Bundesregierung request for beruhenden Meldungen Gardisten bislang nahezu vollständig geweißt’ sind Ausschuss ungeweißter Form übermitteln . Bundesregierung Aufforderung nachkommt wird einstweilige Verfügung beantragt . Antrag zurückgestellt worden war wies Dr. kanzleramt Schwärzungen wohlerwogenen Gründen Staatswohls vorgenommen worden seien ; handle Informationen anderen Nachrichtendienstes Gardist … lediglich völlig indoloser weitergeleitet habe bezüglich Bundesregierung disponieren könne . Anschließend verlas Vorsitzende Untersuchungsausschusses noch 98 . Sitzung folgenden zwischenzeitlich Abgeordneten Prof. Dr. schriftlich vorgelegten Antrag : Bundesregierung wird aufgefordert Requests Verbindungsoffiziers vollständiger Fassung 1 . Untersuchungsausschuss vorzulegen . Drucksache A-Drs . erfasste Antrag wurde Untersuchungsausschuss auch Hinblick anhängige Organstreitverfahren Az . : 3/07 Dispositionsbefugnis Bundesregierung Verfügungsgewalt deutschen Nachrichtendienstes erörtert Antragsteller Antrag Beweiskonkretisierungsantrag bezeichnete . sog. Fristeinrede bezieht Beweisanträge grundsätzlich Donnerstag Vorwoche einzureichen sind wurde allseits verzichtet . Anschließend stimmten Abgeordneten Dr. Prof. Dr. S. Viertel Mitglieder Ausschusses Antrag Koalitionsfraktionen Protokoll S. stimmten . stellte Vorsitzende Antrag notwendigen Minderheitsquorum beschlossen worden sei Beweismittel sei unerreichbar noch sei Zulässigkeit gerügt worden . Hiergegen erhob Mitglied Untersuchungsausschusses noch Sitzung Einwendungen verwies Beweisantrag Handlungsaufforderung gehandelt habe § PUAG gelte einfache Mehrheit abgelehnt werden könne . Folgezeit fertigte Vorsitzende Untersuchungsausschusses Beschluss leitete auch Bundesregierung . begründete 100 . Sitzung Untersuchungsausschusses 16 . Oktober prüfe Beweisantrag gehandelt habe werten sei Minderheit Antrag zugestimmt habe Mehrheit üblich enthalten gestimmt habe . Schreiben 30 . Oktober teilte Antrag Beweisantrag Sinn § PUAG angesehen werden könne ; vielmehr sei Antrag Ausschussmehrheit wirksam abgelehnt worden . sehe Rechtsgründen gehindert Zuleitung Beweisbeschluss Bundesregierung veranlassen Schreiben 10 November . 2 . Antragstellerin ist Ansicht Schwärzungen Schreiben BND-Mitarbeiters sei Untersuchungsausschuss möglich insbesondere Ziffer IV.4 . Untersuchungsauftrags erfüllen . ist Meinung zulässigen rechtmäßigen Antrag sei 8 . Oktober wirksamen Beweisbeschluss entsprochen worden Beweiserhebung zulässig Beweismittel erreichbar sei . Auch habe insbesondere Ausschussvorsitzende selbst Antrag Beweisantrag behandelt Entscheidung Beweisbeschluss bezeichnet . nachträgliches Prüfungsrecht stehe Vorsitzenden Untersuchungsausschusses . Antragstellerin beantragt festzustellen : 1 . Antrag A-Drs . ist 98 . Sitzung 1 . Untersuchungsausschusses 16 . Wahlperiode Deutschen wirksam beschlossen worden 2 . Vorsitzende 1 . Untersuchungsausschusses 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages ist verpflichtet Beweisbeschluss A-Drs . Bundesregierung unverzüglich zuzuleiten hilfsweise : 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen wird verpflichtet unverzüglich wirksame Beschlussfassung Antrag A-Drs . nachzuholen . Schreiben 5 . Februar fasste Antragstellerin Hilfsantrag folgt : wird festgestellt 1 . Untersuchungsausschuss 16 . Wahlperiode Deutschen Bundestages verpflichtet ist Beweisantrag A-Drs . unverzüglich beschließen . Antragsgegner sind Ansicht vorliegende Antragsverfahren sei bereits unzulässig . ziele Sache bereits Organstreitverfahren Bundesverfassungsgericht verfolgte Begehren sei Teil Auseinandersetzung Aktenfreigabe Bundesregierung . sei Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Entscheidung zuständig Beweisantrag Sinn § PUAG Sachantrag gehandelt habe . Auch unbeanstandet gebliebene Behandlung 96 . Sitzung Untersuchungsausschusses gestellten Antrags zeige hier gegenständliche identische Antrag zutreffend Sachantrag Beweisantrag behandelt worden sei Antragsteller selbst Antrag Beweisantrag angesehen habe . Schließlich sind Antragsgegner Meinung Anträge seien fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig . Sache vertreten Antragsgegner Auffassung würde Beweisantrag handeln Beweiserhebung unzulässig Beweismittel teilweise unerreichbar sei ; unzulässig sei reine Wiederholung Gründen Geheimnisschutzes Staatswohls unerreichbar sei Beweismittel Bundesregierung US-Stellen gelieferten Informationen Verfügungsgewalt besitze . Antragsgegner beantragen Anträge unzulässig verwerfen hilfsweise unbegründet zurückzuweisen . 3 . weiteren Einzelheiten wird insbesondere Antragsschrift 5 . Dezember Erwiderung Vertreters Antragsgegner 12 . Januar Bezug genommen . II . Begehren Antragstellerin hat teilweise Erfolg . Untersuchungsausschuss ist verpflichtet nochmals Abgeordneten Prof. Dr. gestellten Beweisantrag A-Drs . befassen sollte weiterhin mindestens Viertel Mitglieder Ausschusses unterstützt werden zumindest mehrheitlich Sinne § Abs. Satz PUAG zuzustimmen . 1 . Hilfsanträge sind zulässig . Statthaftigkeit Anträge Entscheidungsbefugnis Ermittlungsrichters Bundesgerichtshof stehen Art . GG § BVerfGG bereits anhängige Organstreitverfahren Möglichkeit weiteren Befassung Bundesverfassungsgerichts Aktenanforderung Untersuchungsausschusses Bundesregierung Abs. PUAG aufgeführten Stellen . Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist unmittelbar mittelbar Streitfall gegebenenfalls allein Bundesverfassungsgericht entscheidende Frage Bundesregierung Untersuchungsausschuss Übersendung ungeschwärzten Akten hier : bezüglich verpflichtet ist vgl. § § Abs. Abs. PUAG . Vielmehr geht auch Anträge deutlich machen § PUAG ausdrücklich geregelte Verfahren ausschussinternen Behandlung Entscheidung Antrag Beweiserhebung bezüglich erforderlichen Zustimmungsquote Strafprozess zwar modifizierten Ablehnungsgründe § Abs. PUAG Regelung § Abs. teilweise entsprechenden Verfahrensabschnitt vgl. auch BT-Drs . S. . Auch Beweiserzwingungsrecht Minderheit Art . GG wurzelt vgl. BVerfGE geht vorliegend mithin vorrangig Vereinbarkeit Verfassungsrecht Anwendung einfachgesetzlichen Regelung § PUAG . Prüfung ist Bundesverfassungsgericht vorbehalten obliegt verfassungsrechtlich unbedenklich vgl. einstweilige Anordnung 15 . Juni BvQ Rdn . . ; anderer Ansicht wohl Kommentar Art . Rdn . § § Abs. Abs. PUAG zumindest auch Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs . Antragsberechtigt Sinn § Abs. PUAG Antragstellerin ist Minderheit Viertels Mitglieder Untersuchungsausschusses Abgeordneten persönlich Minderheit bilden vgl. ; Platter parlamentarische Untersuchungsverfahren Verfassungsgericht S. . Antragsgegner sind Antragsschrift aufgeführt jeweiligen Antrag unzweifelhaft entnehmen Untersuchungsausschuss 1 . Hilfsantrag Vorsitzende Untersuchungsausschusses 2 . Hauptantrag ; Vorsitzenden möglichem Antragsgegner auch . 2 . Aussetzung Verfahrens § Abs. PUAG ist geboten . Verfassungsmäßigkeit Einsetzung Untersuchungsausschusses bestehen Bedenken zumal auch Verfahrensbeteiligten vorliegenden Verfahren noch bekannt anhängigen Organstreitverfahren Az . 3/07 entsprechende Einwände erhoben wurden . 3 . Antragstellerin hat Sache teilweise Erfolg . Unbegründet sind jedoch Hauptanträgen verfolgten Begehren . 1 . festgestellt werden soll Beweisantrag Untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde trifft . Vielmehr stimmte Mehrheit Ausschussmitglieder Antrag . war abgelehnt Abs. Satz PUAG . steht § Abs. PUAG Voraussetzungen Übrigen vorliegen -9- weise erheben sind Viertel Mitglieder Untersuchungsausschusses beantragt wurde . Allein qualifizierte Minderheit Antrag stellt stimmt wird Ausschuss wirksam beschlossen vgl. auch unten b. . . Ablehnung Antrags war ist Vorsitzende Untersuchungsausschusses 2 . Hauptantrag begehrt verpflichtet Beweisbeschluss Bundesregierung zuzuleiten vgl. § Abs. PUAG . Erfolg hat jedoch Entscheidungstenor auszulegende Hilfsantrag . Untersuchungsausschuss hat nochmals Abgeordneten Prof. Dr. gestellten Beweisantrag A-Drs . befassen sollte weiterhin mindestens Viertel Mitglieder Ausschusses unterstützt werden zumindest mehrheitlich Sinne § Abs. Satz PUAG zuzustimmen . Abgeordneten Prof. Dr. gestellten Antrag A-Drs . handelt Beweisantrag Sinn § Abs. PUAG . 1 . Beweisantrag wird Strafverfahren vorliegend Bedeutung Begehren Prozessbeteiligten verstanden bestimmten Strafprozessordnung zulässigen Beweismittel konkrete Rechtsfolgenausspruch relevante Beweisbehauptung festzustellen vgl. Meyer-Goßner Strafprozessordnung 51 . Aufl . § Rdn . 18 ; Fischer Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung 6 . Aufl . § Rdn . . jeweils m.w . . ist mithin Bezeichnung Beweismittels Angabe beweisenden Behauptung also äußere innere Tatsache Sachverhalt gekennzeichnet . Anforderungen gelten Verweisung Art . Abs. Satz GG Grundsatz auch Beweisanträge Sinn § Abs. PUAG vgl. Recht parlamentarischen Untersuchungsausschüsse Bund Ländern § Rdn . . Angabe Beweismittels Ausschuss bedienen soll ist auch Untersuchungsausschuss begehrten Beweisaufnahme unerlässlich schon erst Prüfung ermöglicht Beweismittel erreichbar ist § Abs. PUAG . Ferner muss Mitgliedern Ausschusses Abstimmung Antrag notwendige Grundlage eigenen Abstimmungsverhaltens aber auch Tatsache Sachverhalt bekannt sein Gegenstand Beweisaufnahme sein soll . zuletzt wird häufig Entscheidung abhängen Beweiserhebung Untersuchungsauftrag gedeckt anderen Gründen zulässig ist § Abs. PUAG . Auch ist erst dann Beweismittel Beweisthema klar sind sachgerechte Entscheidung Gerichts § Abs. PUAG abgelehnte Beweiserhebung möglich . Indes dürfen insofern Beweisantrag überzogenen letztlich nur Formalien betreffende Anforderungen gestellt werden . So ist beispielsweise ausreichend Angabe Antragsteller erst Frage Ausschussmitglieds nachgeholt wird . Ferner wird Zweck Forderung Mitteilung zugrunde liegt auch ausdrückliche Angabe entsprochen Beweisthema offensichtlich ist Zusammenhangs Antrag gestellt wurde unzweifelhaft feststeht etwa Ausschusssitzung gefertigten Protokoll nachvollzogen werden kann . Fällen unterliegt Bedenken Beweismittel Beweisthema erst Beweisbeschluss konkret bezeichnet werden vgl. BT-Drs . S. ; ähnlich Glauben/Brocker a.a . § Rdn . . allgemein Beweisanträge betreffenden Grundsätzen gelten Anträge Vorlage Akten Sinn § Abs. PUAG betreffen weitere Besonderheiten . Akten Gesamturkunde sind nämlich Beweismittel Sinn Strafprozessordnung Inhalt . Beweismittel sind insofern vielmehr nur jeweils bestimmten Vorgang Tatsache betreffenden Eintragungen also Akte enthaltenen Urkunden Fischer Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung a.a . Rdn . m.w . . uneingeschränkte Übernahme Bewertung Bezug Akten Beweismittel würde indes Bedürfnissen Besonderheiten Verfahrens Untersuchungsausschusses gerecht Strafprozessordnung selbst § . V.m . § Abs. Akten Beweismitteln zumindest engen Zusammenhang herstellt . Strafverfahren werden schaft Abschluss Ermittlungsverfahrens ohnehin bekannten Ermittlungsmaßnahmen Ergebnisse Gericht Übersendung Akten unterbreitet Verteidiger Verlangen Akteneinsicht § übermittelt . Weitgehend Grundlage entscheidet Gericht Beweise Hauptverhandlung erhoben werden sollen ; auch Prozessbeteiligten Beweiserhebungen anregen beantragen wollen sind Akten niedergelegten Erkenntnisse regelmäßig besonderer Bedeutung Antragstellung jedenfalls bedenken . ähnlicher Weise dient Aktenanforderung Untersuchungsausschuss zunächst regelmäßig Information Ausschussmitglieder a.a . Rdn . 8 ; Weisgerber Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse Deutschen Bundestages S. ; Wiefelspütz Untersuchungsausschussgesetz S. ; vgl. auch BVerfG Beschluss 1 . Oktober Rdn . ist Aktenübersendung also notwendige Verfassung abgesicherte Grundlage Ausübung parlamentarischen . : Wesenskern . ist Aktenanforderung aber bereits Teil Beweiserhebung ; bereitet nämlich Beweisaufnahme Einführung einzelner Aktenteile Wege Urkundenbeweises § PUAG vgl. Glauben/Brocker a.a . Rdn . § Rdn . Rdn . § Rdn . ; ferner Maunz/Dürig a.a . . Rdn . ; Achterberg/Schulte Kommentar Grundgesetz Art . Rdn . ; Weisgerber a.a . S. ; Unterscheidung Beweiserhebung Beweisaufnahme : Beschluss 1 . Oktober Rdn . ] . Dienen Akten mithin aber zunächst Informationsbeschaffung so kann Beweisaufnahme vorbereiten zumindest Regelfall verlangt werden Antragsteller Beweisantrag bereits regelmäßig jedenfalls Detail noch bekannten Inhalt Akte bezogene Beweisthema mitteilt ; schlichtweg Blaue aufgestellte Behauptungen Vermutungen Akteninhalts sind verlangen wären Entscheidung Antrag Befassten auch weiterführend . sinngemäße Anwendung Vorschriften Strafprozess Art . Abs. Satz GG ; Weisgerber a.a . S. gebietet Fällen Aktenanforderung regelmäßig Beweisantrag nur dann anzunehmen auch konkretes Beweisthema mitgeteilt ist ; insofern genügt vielmehr erkennbarer Zusammenhang Untersuchungsauftrag besteht vgl. Beweisantrag Aktenvorlage Beweisthema lediglich Untersuchungsauftrag bezeichnet wurde : ; Ergebnis ähnlich ; Glauben/Brocker a.a . Rdn . . 2 . Grundlage ist Abgeordneten Prof. Dr. gestellten Antrag A-Drs . Beweisantrag Sinn § Abs. PUAG bewerten . Antrag bezeichnete anzufordernden Unterlagen war offensichtlich Mitteilungen BND-Mitarbeiters unmittelbarem Zusammenhang Untersuchungsauftrag standen Beweisthema Antragsteller Einzelnen noch bekannten Inhalte jedenfalls aber schon Existenz Anfragen … US-Stellen Sinn Ziffer IV.4 . Untersuchungsauftrags waren . Unerheblich ist Antrag bereits früher gestellt früheren Beweisantrag umfasst war . Allein also bloße Wiederholung würde Antrag Qualität Beweisantrag nehmen . Jedoch wäre Antrag Beweisantrag unzulässig zumindest behandeln bereits erfolgter Beweisaufnahme nochmals gestellt bloße Wiederholung gerichtet wäre vgl. Fischer Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung a.a . Rdn . . ist vorliegend aber Fall . ist schon vorgetragen bezüglich übersandten gemäß § PUAG Beweis erhoben wurde . auch bloße Übersendung Unterlagen abzustellen wäre würde Antrag Wiederholung beziehen ; Antragsteller will Begehren Übermittlung ungeschwärzten Schriftstücke erreichen aber erneute Übersendung selben Umfang unleserlich gemachten Unterlagen . Antrag entspricht auch Übrigen § Abs. Halbs . PUAG ergebenden Anforderungen . kann dahinstehen Wortlaut § Abs. PUAG erforderlich qualifizierten Minderheit so zwar amtliche gebräuchliche Bezeichnung vgl. etwa S. ; BVerfGE lediglich Ausschussmitglied gestellt wurde . Sinn Zweck Regelung Minderheitenschutz genügt hier Abstimmung weitere Mitglieder beigetreten sind qualifizierte Minderheit unterstützt wurde . kommt Frage Vorsitzende Antragsteller weiteren Ausschussmitglieder Antrag qualifiziert haben maßgebliche Bedeutung hier vorzunehmende Bewertung ältere Gesetzesmaterialien zurückgehenden Bezeichnung Beweisvorbereitungsantrag : a.a . Rdn . 8) . Rahmen § Abs. PUAG treffenden Entscheidung ist Antrag Beweisantrag behandeln stellenden Anforderungen entspricht . Beweisantrag durfte Ausschussmehrheit abgelehnt werden Ablehnungsgründe § Abs. PUAG vorlag . 1 . § Abs. PUAG ermöglicht grundsätzlich begründende 225 ; Glauben/Brocker a.a . Rdn . Ablehnung Beweisantrags nur Fall Unzulässigkeit Beweiserhebung Unerreichbarkeit Beweismittels . Antrag durfte Unzulässigkeit Beweiserhebung abgelehnt werden . Unzulässig ist Beweiserhebung beispielsweise dann Untersuchungsauftrag gedeckt ist verfassungsrechtliche geschäftsordnungsrechtliche Vorschriften verstößt BT-Drs . S. ; S. ; Risch . ; Glauben/Brocker a.a . Rdn . f. . Fall ist vorliegend jedoch gegeben . Allein Umstand Beweisantrag mehrfach gestellt wurde macht unabhängig Fall hier vorliegt Beweiserhebung unzulässig . Ebenso wäre Beweiserhebung unzulässig Antrag bereits erfolgter Ablehnung erneut durchgeführter Beweiserhebung nochmals gestellt werden würde vgl. Fischer Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung a.a . Rdn . ; Unterscheidung Unzulässigkeit Beweisantrags Unzulässigkeit Beweiserhebung auch Meyer-Goßner a.a . Rdn . . Fällen wäre erneute Erhebung Beweises verboten möglicherweise Beweisantrag behandeln unzulässig . Auch Antragsgegner Unzulässigkeit berufen vermag Ablehnung Beweisantrags rechtfertigen . Wortlaut § steht Sperrerklärung zwar schon Ersuchen Übersendung Akten . Jedoch wird § § geregelte Aktenanforderung Verfahren Untersuchungsausschusses § PUAG modifiziert . Sachlich gerechtfertigt regelmäßig allein aktenführende Sperrerklärung Herausgabe Akten verantwortliche Stelle tatsächlichen Grundlagen Hintergründe etwaiger kennt bewerten kann besteht Verpflichtung Bundesregierung § Abs. PUAG genannten Stellen Aktenübersendungsersuchen Untersuchungsausschusses entsprechen vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen . auch Regelung § Abs. PUAG zeigt Untersuchungsausschuss Ersuchen auch dann stellen darf erwarten ist verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird ; Vorliegen entscheidet Bundesregierung zuständige Bundesminister Streitfall Bundesverfassungsgericht aber schon vorab Untersuchungsausschuss . kommt schon Untersuchungsausschuss Hinblick drohende bereits tatsächlich abgegebene Sperrerklärung Bundesregierung Beweisbeschluss einzufordernden Aktenübersendung absehen müsste Entscheidung Bundesverfassungsgerichts § Abs. PUAG mehr eingeholt werden könnte . gilt Aktenübersendungsersuchen Form Beweisantrags gestellt wird . Übrigen ist vorliegend berücksichtigen Übersendung weniger umfassend geschwärzten bislang noch konkretisierter Form Gegenstand Beweisantrags war . Auch Beweisbeschluss betrifft lediglich Aufzeichnungen … Stellen Stellen . kommt unwidersprochen gebliebenen Vortrags Antragstellerin Antragsschrift S. jedenfalls nur Gründen geschwärzt wurden Vertreter . Ausschusssitzung 18 . Dezember nochmals erläuterte fehlende Dispositionsbefugnis dort ankündigte entsprechender Beweisantrag auch aussichtsreiche Anfrage Freigabe dispositionsbefugten Stelle Folge hätte . Auch Ablehnungsgrund Unerreichbarkeit lag liegt . Unerreichbar sind Beweismittel Untersuchungsausschuss weiß ermitteln kann aufhalten abzusehen ist auch Anwendung Untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen Zwangsmittel Beweiserhebung laufenden Untersuchungsverfahren herbeigeschafft werden können BT-Drs . S. ; S. . ist bezüglich oben dargelegten Gründen Fall Unerreichbarkeit anderer Umstände ist ersichtlich gegeben . 2 . § Abs. PUAG aufgeführten Gründen noch weitere Umstände Verschleppung offensichtlicher Missbrauch BVerfGE Ablehnung Beweisantrags rechtfertigen können Umstände bereits Unzulässigkeit Beweiserhebung führen bedarf Entscheidung . Umstände sind vorliegend gegeben . Bestand besteht somit tragfähiger Grund Ablehnung Antrags waren Ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich Sinn Abs. Satz PUAG verpflichtet Beweisantrag zuzustimmen mithin Beweisbeschluss erlassen vgl. BT-Drs . S. ; S. ; Maunz/Dürig a.a . . Rdn . ; Risch . ; entsprechenden Praxis Untersuchungsausschüsse auch Platter a.a . S. Beispielen . . ist nunmehr nachzuholen . Entsprechend war Hilfsantrag Antragstellerin auszulegen vgl. Ziel Hilfsantrags insbesondere S. Antragsschrift . Entscheidung Untersuchungsausschusses kann Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs ersetzen andernfalls Beschluss Gegenstand Grundlage Organstreitverfahrens sein kann Beweismittel verfassungsgerichtlichen Verfahren entziehen würde vgl. Risch . . auch dann gilt Mehrheit Untersuchungsausschusses Zustimmung verpflichtenden gerichtlichen Entscheidung weigert Beweisbeschluss erlassen bedarf hier Entscheidung . Hinblick Ausführungen Verfahrensbeteiligten Abgrenzung Streitfall insofern allein Bundesverfassungsgericht zustehenden wird vorsorglich hingewiesen vorliegende Entscheidung allein Erlass Beweisbeschlusses Untersuchungsausschuss Gegenstand hat aber Vollzug gar Bundesregierung verpflichtet Ausschuss ungeschwärzte Akten Verfügung stellen . . Kostenentscheidung ist veranlasst . Gebührentatbestand bezüglich Gerichtskosten ist ersichtlich wäre Bund Zahlung Gebühren befreit § Abs. Satz . Auch Überbürdung Kosten Auslagen Antragstellerin Antragsgegner mangelt Rechtsgrundlage vgl. § Abs. PUAG . IV . Rechtsmittelbelehrung Beschluss können Antragstellerin Antragsgegner 1 . Beschwerde einlegen § Abs. PUAG . Beschwerde ist schriftlich Protokoll Gericht einzureichen angegriffene Entscheidung erlassen hat § Abs. also Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs . ist Frist gebunden . Auch besteht Einlegung Beschwerde Anwaltszwang Verfahrensbeteiligten können Rechtsmittel also auch selbst verfasstes Schreiben einlegen begründen . Dr. Richter Bundesgerichtshof