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1119 lines
10 KiB

BESCHLUSS
ZB
9
.
Mai
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Erklären
Antragsteller
Antragsgegner
übereinstimmend
gerichtlich
angeordnetes
mehr
Ende
geführtes
selbständiges
Beweisverfahren
habe
erledigt
kommt
Hauptsacheverfahren
ist
Raum
Kostenentscheidung
auch
entsprechender
Anwendung
§
.
Beschluss
9
.
Mai
ZB
OLG
Ellwangen
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
9
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
Juli
wird
Kosten
Antragsteller
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Antragsteller
begehren
Kostenentscheidung
Nachteil
Antragsgegnerin
gerichtlich
angeordneten
entsprechenden
Erledigungserklärungen
Parteien
aber
mehr
durchgeführten
selbständigen
Beweisverfahren
.
1
.
5
.
Oktober
beantragten
Antragsteller
Landgericht
Einleitung
selbständigen
Beweisverfahrens
Feststellung
Parteien
streitigen
Umfangs
Schäden
Wohngebäude
Brand
Nachbargebäudes
.
Beweisbeschluss
erging
4
November
.
Noch
Begutachtung
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
erbrachte
Versicherer
Nachbarn
Entschädigungsleistungen
Antragsteller
.
erklärten
selbständige
Beweisverfahren
könne
Maßgabe
erledigt
erklärt
werden
Antragsgegnerin
Kosten
aufzuerlegen
seien
.
Antragsgegnerin
schloss
Erledigungserklärung
beantragte
aber
ihrerseits
Antragstellern
Verfahrenskosten
aufzuerlegen
.
2
.
Landgericht
hat
Kostenanträge
Parteien
Begründung
zurückgewiesen
entsprechende
Anwendung
§
selbständigen
Beweisverfahren
komme
Betracht
.
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragsteller
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Gesetz
sehe
Ausnahme
§
geregelten
Sonderfalles
selbständigen
Beweisverfahren
Kostenentscheidung
.
Anordnung
Beweiserhebung
ergehe
Nachteil
Antragsgegners
bedeute
Entscheidung
Recht
noch
Anspruch
.
Vielmehr
diene
selbständige
Beweisverfahren
Vorbereitung
Erkenntnisverfahrens
;
Kosten
seien
Teil
dort
anfallenden
Verfahrenskosten
.
Kostenentscheidung
entsprechender
Anwendung
§
komme
ebenfalls
Betracht
.
§
treffenden
Ermessensentscheidung
müsse
erster
Linie
materielle
Rechtslage
Zeitpunkt
Eintritts
erledigenden
Ereignisses
abgestellt
werden
;
sachliche
Prüfung
sei
selbständigen
Beweisverfahren
gerade
vorgesehen
.
allein
Zulässigkeit
Begründetheit
selbständigen
Beweisverfahrens
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
ausgerichtete
Kostenentscheidung
könne
Einzelfall
Abweichung
materiell-rechtlichen
Kostentragungspflicht
führen
.
widerspreche
Grundsatz
Pflicht
Tragung
Verfahrenskosten
materiellen
Ergebnis
Hauptsacheprozesses
Notwendigkeit
Kosten
Rechtsverfolgung
beurteile
.
Rechtsprechung
Fall
Antragsrücknahme
ähnlicher
Fallgestaltungen
Teil
bejahte
Zulässigkeit
Kostenentscheidung
Lasten
Antragstellers
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
rechtfertige
andere
Beurteilung
.
Rücknahme
Klage
Antrags
finde
regelmäßig
Sachprüfung
;
Kostenfolge
ergebe
vielmehr
Gesetz
.
berechtigte
Interesse
Praxis
möglichst
einfachen
Handhabung
rechtfertige
entsprechende
Anwendung
§
Rahmen
selbständigen
Beweisverfahrens
.
Parteien
bleibe
Übrigen
Möglichkeit
etwa
bestehenden
materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch
gesondert
geltend
machen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
gehören
grundsätzlich
Kosten
anschließenden
Hauptsacheverfahrens
werden
treffenden
Kostenentscheidung
umfasst
.
Nur
ausnahmsweise
Fristsetzung
Hauptsacheklage
hoben
worden
ist
kann
selbständigen
Beweisverfahren
§
Abs.
Satz
Kostenentscheidung
ergehen
.
Verzichtet
Antragsteller
etwa
ungünstigen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
Hauptsacheklage
soll
führen
Kostenpflicht
entgeht
Abweisung
Klage
Hauptsache
ergäbe
Beschluss
12
.
Februar
NJW-RR
.
ist
§
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegen
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
FamRZ
aa
;
10
.
Januar
ZB
.
Voraussetzungen
§
sind
vorliegenden
Falle
aber
gegeben
.
übereinstimmende
Erklärung
Antragsteller
Antragsgegner
selbständige
Beweisverfahren
solle
mehr
fortgeführt
werden
habe
Erledigung
gefunden
Kostenentscheidung
zulässt
hat
Bundesgerichtshof
bislang
entschieden
.
hat
aber
ausgesprochen
einseitige
Erklärung
Antragstellers
selbständiges
Beweisverfahren
sei
Hauptsache
erledigt
Kostenentscheidung
Antragsgegner
ermögliche
Beschluss
12
.
Februar
aaO
.
Andererseits
kann
Erklärung
aber
Ausdruck
bringen
Antragsteller
gerichtliche
Beweiserhebung
endgültig
mehr
wünscht
.
Dann
ist
Antragsrücknahme
anzusehen
Antragsteller
hat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
Einschluss
Antragsgegners
tragen
.
Fall
Hauptsacheverfahren
anhängig
ist
Kostenfolge
ausgesprochen
werden
kann
darf
entsprechende
Kostenentscheidung
selbständigen
Beweisverfahren
ergehen
Beschluss
14
.
Oktober
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
Hintergrund
Recht
zutreffenden
Erwägungen
angenommen
Kostenentscheidung
§
übereinstimmender
Erledigungserklärung
selbständigen
Beweisverfahren
Raum
hat
.
Allerdings
ist
Frage
Rechtsprechung
Schrifttum
umstritten
.
Bejaht
wird
Statthaftigkeit
entsprechenden
Kostenentscheidung
§
analog
etwa
Fall
Einigung
Parteien
Beweiserhebung
Vermeidung
Hauptsacheklage
Erledigung
Unstreitigwerden
Beweisfrage
OLG
Erzielung
einvernehmlichen
Lösung
Nachbesserung
Baumängeln
98
;
ähnlich
LG
;
.
.
sind
HansOLG
Fall
Anerkennung
Bauprozess
Anwendung
§
entgegengetreten
ebenso
OLG
KG
Erledigung
selbständigen
Beweisverfahrens
Zahlung
zurückbehaltenen
Werklohns
gleichfalls
ablehnend
OLG
453
;
.
Schrifttum
entsprechende
Anwendung
§
überwiegend
befürwortet
vgl.
Musielak/Wolst
5
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Zöller/Herget
26
.
Aufl
.
.
5
;
MünchKommZPO/Lindacher
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
ebenso
Lindacher
279
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
19
;
differenzierend
Weise
Selbständiges
Beweisverfahren
Baurecht
Rdn
.
m.w
.
wird
entsprechenden
gerichtlichen
Entscheidungen
Begründung
praktische
Bedürfnis
verwiesen
Fall
Erledigung
selbständigen
Beweisverfahrens
Kostenentscheidung
treffen
können
Hauptsacheklage
Beendigung
Rechtsstreits
getroffen
werden
könne
.
Möglichkeit
Entscheidung
bestehe
Gefahr
erneuten
Rechtsstreits
materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch
.
Ansicht
folgt
Senat
.
Bedenken
ergeben
schon
entsprechenden
Anwendung
§
Entscheidung
Gesetzgebers
Kostenentscheidung
selbständigen
Beweisverfahren
nur
engen
Voraussetzungen
§
vorzusehen
entgegenstehen
insoweit
also
abschließende
Regelung
anzusehen
sein
könnte
anders
etwa
aaO
.
Inkrafttreten
Rechtspflegevereinfachungsgesetzes
17
.
Dezember
.
S.
wurde
frühere
Beweissicherungsverfahren
Ziel
Förderung
außergerichtlichen
Streitbeilegung
so
ausdrücklich
BT-Drucks
.
S.
tiefgreifend
umgestaltet
.
Vorschrift
§
wurde
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
Anregung
Bundesministeriums
Justiz
neu
eingefügt
selbständigen
Beweisverfahren
bestimmten
Voraussetzungen
Kostenentscheidung
ermöglich
Gesetz
bestehende
Lücke
schließen
so
BT-Drucks
.
11/8283
S.
f.
.
Weiteren
Regelungsbedarf
hat
Gesetzgeber
gesehen
Beschwerdegericht
Recht
hervorhebt
auch
Folgezeit
erforderlich
gesetzlichen
Möglichkeiten
Kostenentscheidung
selbständigen
Beweisverfahren
erweitern
.
entsprechende
Anwendung
§
schon
scheitert
kann
jedoch
beruhen
.
gilt
auch
entsprechenden
Anwendung
§
teilweise
entgegengehalten
wird
selbständigen
Beweisverfahren
fehle
Prozessrechtsverhältnis
so
65
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Zwar
setzt
Anwendung
§
.
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kontradiktorisches
Verfahren
so
jüngst
Beschluss
25
.
Januar
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
vgl.
auch
Musielak/Wolst
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
indes
wird
Antragsgegner
selbständigen
Beweisverfahren
ebenso
Klageerhebung
Willen
Verfahren
überzogen
Musielak/Wolst
aaO
Rdn
.
.
Durchgreifende
Bedenken
ergeben
jedenfalls
mangelnden
Vergleichbarkeit
Erledigung
Hauptsache
"
Erledigung
"
selbständigen
Beweisverfahrens
.
Grundlage
Erledigung
Hauptsache
ist
Eintritt
Tatsache
Auswirkungen
materiell-rechtlichen
Voraussetzungen
Zulässigkeit
Begründetheit
Klage
Musielak/Wolst
.
.
Anordnung
Beweiserhebung
Sinne
§
Abs.
liegt
aber
gerade
Entscheidung
Recht
Anspruch
noch
ergeht
Anordnung
Nachteil
Antragsgegners
Beschluss
12
.
Februar
aaO
.
kann
auch
Übereinstimmung
Antragsteller
-9-
gebenen
Erklärung
Antragsgegners
selbst
dann
Schluss
treffende
materielle
Kostentragungspflicht
gezogen
werden
Anordnung
selbständigen
Beweisverfahrens
Handlung
vornimmt
Interesse
Antragstellers
entfallen
lässt
klageweise
Anspruch
nehmen
aaO
.
muss
erst
recht
dann
gelten
vorliegenden
Fall
betreffende
Handlung
Dritten
Streitverhältnis
Beteiligten
vorgenommen
wird
.
erweisen
entsprechende
Anwendung
§
vertretenen
Bedürfnissen
Praxis
ausgerichteten
Erwägungen
stichhaltig
.
verlangt
Entscheidung
Kostenverteilung
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
materiellen
Rechtslage
Zeitpunkt
erledigenden
Ereignisses
.
sachliche
Prüfung
ist
selbständigen
Beweisverfahren
vorgesehen
.
trifft
auch
Ermessensentscheidung
erreichten
Verfahrensstand
selbständigen
Beweisverfahren
festgestellten
Sachlage
möglich
ist
Stelle
materiellen
Rechtslage
Sinne
§
tritt
Grundlage
Erfolgsaussichten
Aussicht
genommenen
Rechtsstreits
"
hypostasierten
"
;
so
MünchKomm-ZPO/Lindacher
aaO
Rdn
.
sachverständigen
Begutachtung
regelmäßig
zuverlässig
bewertet
werden
können
so
aber
Herget
aaO
.
.
zeigt
deutlich
vorliegende
Fall
angeordnete
Beweiserhebung
umfangreiche
Begutachtung
technischer
Fragen
Sachverständigen
mehr
rung
gelangt
ist
.
Anhaltspunkte
Erfolgsaussichten
möglichen
Hauptsacheverfahrens
Bedingungen
gegebenenfalls
eintrittspflichtigen
Versicherer
auch
nur
ansatzweise
zuverlässig
nunmehr
"
Aktenlage
"
beurteilen
sind
ersichtlich
.
Ansicht
§
analog
treffenden
Billigkeitsentscheidung
komme
materiell-rechtliche
Prüfung
Erfolgsaussichten
Beweisantrag
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
zulässig
begründet
gewesen
ist
so
ist
Beschwerdegericht
Recht
ebenfalls
gefolgt
.
kostenrechtliche
Bewertung
selbständigen
Beweisverfahrens
widerspricht
Grundsatz
Kostentragungspflicht
grundsätzlich
materiellen
Ergebnis
Hauptsacheprozesses
Notwendigkeit
Kosten
Rechtsverfolgung
beurteilt
vgl.
KG
;
OLG
.
Dr.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Ellwangen
Entscheidung
19.06.2006
OLG
Entscheidung
28.07.2006