BESCHLUSS ZB 9 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Erklären Antragsteller Antragsgegner übereinstimmend gerichtlich angeordnetes mehr Ende geführtes selbständiges Beweisverfahren habe erledigt kommt Hauptsacheverfahren ist Raum Kostenentscheidung auch entsprechender Anwendung § . Beschluss 9 . Mai ZB OLG Ellwangen IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter 9 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 Juli wird Kosten Antragsteller zurückgewiesen . : € Gründe : Antragsteller begehren Kostenentscheidung Nachteil Antragsgegnerin gerichtlich angeordneten entsprechenden Erledigungserklärungen Parteien aber mehr durchgeführten selbständigen Beweisverfahren . 1 . 5 . Oktober beantragten Antragsteller Landgericht Einleitung selbständigen Beweisverfahrens Feststellung Parteien streitigen Umfangs Schäden Wohngebäude Brand Nachbargebäudes . Beweisbeschluss erging 4 November . Noch Begutachtung gerichtlich bestellten Sachverständigen erbrachte Versicherer Nachbarn Entschädigungsleistungen Antragsteller . erklärten selbständige Beweisverfahren könne Maßgabe erledigt erklärt werden Antragsgegnerin Kosten aufzuerlegen seien . Antragsgegnerin schloss Erledigungserklärung beantragte aber ihrerseits Antragstellern Verfahrenskosten aufzuerlegen . 2 . Landgericht hat Kostenanträge Parteien Begründung zurückgewiesen entsprechende Anwendung § selbständigen Beweisverfahren komme Betracht . sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Antragsteller . Beschwerdegericht hat ausgeführt Gesetz sehe Ausnahme § geregelten Sonderfalles selbständigen Beweisverfahren Kostenentscheidung . Anordnung Beweiserhebung ergehe Nachteil Antragsgegners bedeute Entscheidung Recht noch Anspruch . Vielmehr diene selbständige Beweisverfahren Vorbereitung Erkenntnisverfahrens ; Kosten seien Teil dort anfallenden Verfahrenskosten . Kostenentscheidung entsprechender Anwendung § komme ebenfalls Betracht . § treffenden Ermessensentscheidung müsse erster Linie materielle Rechtslage Zeitpunkt Eintritts erledigenden Ereignisses abgestellt werden ; sachliche Prüfung sei selbständigen Beweisverfahren gerade vorgesehen . allein Zulässigkeit Begründetheit selbständigen Beweisverfahrens Eintritt erledigenden Ereignisses ausgerichtete Kostenentscheidung könne Einzelfall Abweichung materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht führen . widerspreche Grundsatz Pflicht Tragung Verfahrenskosten materiellen Ergebnis Hauptsacheprozesses Notwendigkeit Kosten Rechtsverfolgung beurteile . Rechtsprechung Fall Antragsrücknahme ähnlicher Fallgestaltungen Teil bejahte Zulässigkeit Kostenentscheidung Lasten Antragstellers analoger Anwendung § Abs. Satz rechtfertige andere Beurteilung . Rücknahme Klage Antrags finde regelmäßig Sachprüfung ; Kostenfolge ergebe vielmehr Gesetz . berechtigte Interesse Praxis möglichst einfachen Handhabung rechtfertige entsprechende Anwendung § Rahmen selbständigen Beweisverfahrens . Parteien bleibe Übrigen Möglichkeit etwa bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert geltend machen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig . hat jedoch Sache Erfolg . 1 . Kosten selbständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich Kosten anschließenden Hauptsacheverfahrens werden treffenden Kostenentscheidung umfasst . Nur ausnahmsweise Fristsetzung Hauptsacheklage hoben worden ist kann selbständigen Beweisverfahren § Abs. Satz Kostenentscheidung ergehen . Verzichtet Antragsteller etwa ungünstigen Ergebnisses Beweisaufnahme Hauptsacheklage soll führen Kostenpflicht entgeht Abweisung Klage Hauptsache ergäbe Beschluss 12 . Februar NJW-RR . ist § Ausnahmevorschrift eng auszulegen Beschluss 13 . Dezember ZB FamRZ aa ; 10 . Januar ZB . Voraussetzungen § sind vorliegenden Falle aber gegeben . übereinstimmende Erklärung Antragsteller Antragsgegner selbständige Beweisverfahren solle mehr fortgeführt werden habe Erledigung gefunden Kostenentscheidung zulässt hat Bundesgerichtshof bislang entschieden . hat aber ausgesprochen einseitige Erklärung Antragstellers selbständiges Beweisverfahren sei Hauptsache erledigt Kostenentscheidung Antragsgegner ermögliche Beschluss 12 . Februar aaO . Andererseits kann Erklärung aber Ausdruck bringen Antragsteller gerichtliche Beweiserhebung endgültig mehr wünscht . Dann ist Antragsrücknahme anzusehen Antragsteller hat entsprechender Anwendung § Abs. Satz Kosten selbständigen Beweisverfahrens Einschluss Antragsgegners tragen . Fall Hauptsacheverfahren anhängig ist Kostenfolge ausgesprochen werden kann darf entsprechende Kostenentscheidung selbständigen Beweisverfahren ergehen Beschluss 14 . Oktober . 2 . Beschwerdegericht hat Hintergrund Recht zutreffenden Erwägungen angenommen Kostenentscheidung § übereinstimmender Erledigungserklärung selbständigen Beweisverfahren Raum hat . Allerdings ist Frage Rechtsprechung Schrifttum umstritten . Bejaht wird Statthaftigkeit entsprechenden Kostenentscheidung § analog etwa Fall Einigung Parteien Beweiserhebung Vermeidung Hauptsacheklage Erledigung Unstreitigwerden Beweisfrage OLG Erzielung einvernehmlichen Lösung Nachbesserung Baumängeln 98 ; ähnlich LG ; . . sind HansOLG Fall Anerkennung Bauprozess Anwendung § entgegengetreten ebenso OLG KG Erledigung selbständigen Beweisverfahrens Zahlung zurückbehaltenen Werklohns gleichfalls ablehnend OLG 453 ; . Schrifttum entsprechende Anwendung § überwiegend befürwortet vgl. Musielak/Wolst 5 . Aufl . Rdn . 3 ; Zöller/Herget 26 . Aufl . . 5 ; MünchKommZPO/Lindacher 2 . Aufl . Rdn . ; ebenso Lindacher 279 ; 22 . Aufl . § Rdn . 19 ; differenzierend Weise Selbständiges Beweisverfahren Baurecht Rdn . m.w . wird entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen Begründung praktische Bedürfnis verwiesen Fall Erledigung selbständigen Beweisverfahrens Kostenentscheidung treffen können Hauptsacheklage Beendigung Rechtsstreits getroffen werden könne . Möglichkeit Entscheidung bestehe Gefahr erneuten Rechtsstreits materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch . Ansicht folgt Senat . Bedenken ergeben schon entsprechenden Anwendung § Entscheidung Gesetzgebers Kostenentscheidung selbständigen Beweisverfahren nur engen Voraussetzungen § vorzusehen entgegenstehen insoweit also abschließende Regelung anzusehen sein könnte anders etwa aaO . Inkrafttreten Rechtspflegevereinfachungsgesetzes 17 . Dezember . S. wurde frühere Beweissicherungsverfahren Ziel Förderung außergerichtlichen Streitbeilegung so ausdrücklich BT-Drucks . S. tiefgreifend umgestaltet . Vorschrift § wurde Laufe Gesetzgebungsverfahrens Anregung Bundesministeriums Justiz neu eingefügt selbständigen Beweisverfahren bestimmten Voraussetzungen Kostenentscheidung ermöglich Gesetz bestehende Lücke schließen so BT-Drucks . 11/8283 S. f. . Weiteren Regelungsbedarf hat Gesetzgeber gesehen Beschwerdegericht Recht hervorhebt auch Folgezeit erforderlich gesetzlichen Möglichkeiten Kostenentscheidung selbständigen Beweisverfahren erweitern . entsprechende Anwendung § schon scheitert kann jedoch beruhen . gilt auch entsprechenden Anwendung § teilweise entgegengehalten wird selbständigen Beweisverfahren fehle Prozessrechtsverhältnis so 65 . Aufl . Rdn . . Zwar setzt Anwendung § . auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kontradiktorisches Verfahren so jüngst Beschluss 25 . Januar . Veröffentlichung bestimmt ; vgl. auch Musielak/Wolst 5 . Aufl . § Rdn . indes wird Antragsgegner selbständigen Beweisverfahren ebenso Klageerhebung Willen Verfahren überzogen Musielak/Wolst aaO Rdn . . Durchgreifende Bedenken ergeben jedenfalls mangelnden Vergleichbarkeit Erledigung Hauptsache " Erledigung " selbständigen Beweisverfahrens . Grundlage Erledigung Hauptsache ist Eintritt Tatsache Auswirkungen materiell-rechtlichen Voraussetzungen Zulässigkeit Begründetheit Klage Musielak/Wolst . . Anordnung Beweiserhebung Sinne § Abs. liegt aber gerade Entscheidung Recht Anspruch noch ergeht Anordnung Nachteil Antragsgegners Beschluss 12 . Februar aaO . kann auch Übereinstimmung Antragsteller -9- gebenen Erklärung Antragsgegners selbst dann Schluss treffende materielle Kostentragungspflicht gezogen werden Anordnung selbständigen Beweisverfahrens Handlung vornimmt Interesse Antragstellers entfallen lässt klageweise Anspruch nehmen aaO . muss erst recht dann gelten vorliegenden Fall betreffende Handlung Dritten Streitverhältnis Beteiligten vorgenommen wird . erweisen entsprechende Anwendung § vertretenen Bedürfnissen Praxis ausgerichteten Erwägungen stichhaltig . verlangt Entscheidung Kostenverteilung billigem Ermessen Berücksichtigung materiellen Rechtslage Zeitpunkt erledigenden Ereignisses . sachliche Prüfung ist selbständigen Beweisverfahren vorgesehen . trifft auch Ermessensentscheidung erreichten Verfahrensstand selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage möglich ist Stelle materiellen Rechtslage Sinne § tritt Grundlage Erfolgsaussichten Aussicht genommenen Rechtsstreits " hypostasierten " ; so MünchKomm-ZPO/Lindacher aaO Rdn . sachverständigen Begutachtung regelmäßig zuverlässig bewertet werden können so aber Herget aaO . . zeigt deutlich vorliegende Fall angeordnete Beweiserhebung umfangreiche Begutachtung technischer Fragen Sachverständigen mehr rung gelangt ist . Anhaltspunkte Erfolgsaussichten möglichen Hauptsacheverfahrens Bedingungen gegebenenfalls eintrittspflichtigen Versicherer auch nur ansatzweise zuverlässig nunmehr " Aktenlage " beurteilen sind ersichtlich . Ansicht § analog treffenden Billigkeitsentscheidung komme materiell-rechtliche Prüfung Erfolgsaussichten Beweisantrag Eintritt erledigenden Ereignisses zulässig begründet gewesen ist so ist Beschwerdegericht Recht ebenfalls gefolgt . kostenrechtliche Bewertung selbständigen Beweisverfahrens widerspricht Grundsatz Kostentragungspflicht grundsätzlich materiellen Ergebnis Hauptsacheprozesses Notwendigkeit Kosten Rechtsverfolgung beurteilt vgl. KG ; OLG . Dr. Dr. Felsch Vorinstanzen : Ellwangen Entscheidung 19.06.2006 OLG Entscheidung 28.07.2006