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741 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
20
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
September
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsprämien
fondsgebundene
Lebensversicherung
sverträge
Widerspruchserklärung
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
.
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
hat
Klägerin
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
12
.
Mai
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
ging
Oberlandesgericht
26
.
April
27
.
April
Post
Berufungsbegründung
bezeichneter
Schriftsatz
handschriftlich
"
"
unterzeichnet
ist
.
Unterschrift
stammt
Rechtsanwaltskanzlei
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
damals
angestellten
Rechtsanwältin
lich
vermerkt
:
"
S.
.
ist
Rechtsanwalt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
Berufungsbegründung
beauftragten
Proze
ssbevollmächtigten
Klägerin
unterschrieben
sei
.
Zwar
sei
Unterzeichnung
Rechtsmittelschrift
Vertreter
zulässig
.
müsse
jedoch
volle
Verantwortung
Inhalt
Schriftsatzes
übernehmen
.
reiche
Unterschrift
Auftrag
"
Unterzeichnende
erkennen
gebe
Gericht
nur
Erklärungsbote
auftrete
.
gelte
weiteren
Umständen
ersichtlich
sei
Unterzeichner
Wahrnehmung
auch
erteilten
Mandats
tätig
geworden
sei
.
könne
angenommen
werden
Unterzeichner
Briefkopf
Schriftsatzes
Sozietätsmitglied
aufgeführt
sei
.
sei
hier
Fall
Rechtsanwältin
Sozietät
tigten
Klägerin
angestellt
Sozietätsmitglied
gewesen
sei
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
jedoch
Übrigen
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
Insbesondere
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Berufungsgericht
hat
Verfahrensgrundrechte
Klägerin
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Berufung
Begründung
Berufungsbegrü
ndungsschrift
sei
ordnungsgemäß
unterschrieben
verworfen
hat
.
1
.
Unterzeichnung
Berufungsbegründung
"
"
hat
Berufungsgericht
zutreffend
unzureichend
gewertet
.
Berufungsbegründungsschrift
muss
Schriftsatz
grundsätzlich
Berufung
sgericht
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
eigenhändig
unterschrieben
§
Nr.
Abs.
.
Erfordernis
soll
sichergestellt
werden
Schriftstück
nur
Entwurf
handelt
Wissen
Willen
Berechti
gten
Gericht
zugeleitet
worden
ist
.
Insbesondere
soll
Unterschrift
Identifizierung
Urhebers
schriftlichen
Prozesshandlung
rmöglichen
unbedingten
Willen
Ausdruck
bringen
Verantwortung
Inhalt
Schriftsatzes
übernehmen
Senatsbeschluss
26
.
Oktober
.
;
Beschlüsse
26
.
April
juris
.
7
;
26
.
April
.
7
;
22
November
VersR
.
5
;
Urteil
10
.
Mai
XI
;
jeweils
m.w
.
.
Unterschriftsleistung
ist
bestimmten
Voraussetzungen
auch
Vertreter
zulässig
.
muss
jedoch
volle
Verantwortung
Inhalt
Rechtsmittelschrift
übernehmen
etwa
Unterzeichnung
i.V.
"
Rechtsanwalt
"
Ausdruck
bringen
kann
.
Verwendung
Zusatzes
"
"
trag
"
reicht
Übernahme
Verantwortung
Sinne
grundsätzlich
Unterzeichnende
erkennen
gibt
Gericht
nur
Erklärungsbote
auftritt
Beschluss
19
.
Juni
FamRZ
II
;
Urteil
31
.
März
VersR
;
Beschlüsse
27
.
Mai
ZB
1
;
5
November
.
Unterzeichnung
Rechtsmittelschrift
Zusatz
"
ist
nur
dann
unschädlich
unterzeichnende
Rechtsanwalt
Sozietätsmitglied
Kreis
Berufungsgericht
zugelassenen
Prozessbevollmächtigten
Berufungsklägers
zählt
lbar
Ausführung
auch
selbst
erteilten
Mandats
tätig
geworden
ist
Beschlüsse
19
.
Juni
aaO
;
27
.
Mai
aaO
.
kann
Klägerin
Berufungsgericht
richtig
ausgeführt
hat
stützen
.
Rechtsanwältin
war
vorträgt
Briefkopf
Berufungsbegründungsschrift
ersichtlich
ist
Zeit
Unterzeichnung
Berufungsbegründung
Sozietät
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
angestellt
Sozietätsmitglied
.
Anstellungsverhältnis
wollte
Rechtsanwältin
eidesstattlichen
Versicherung
angegeben
hat
Zusatz
"
"
Anstellung
"
auch
Ausdruck
bringen
.
eidesstattlichen
Versicherung
kann
Klägerin
auch
Übrigen
Gunsten
herleiten
.
folgt
schon
Berufungsbegründungsfrist
Eingang
eidesstattlichen
Versicherung
6
.
September
längst
abgelaufen
Heilung
wirksame
Begründung
Rechtsmittels
betreffende
Mangels
Ablauf
Begründungsfrist
mehr
möglich
war
vgl.
Beschluss
5
November
aaO
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Klägerin
rechtlichen
Gehörs
verletzt
Vortrag
Schriftsatz
31
.
August
beigefügte
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwältin
berücksichtigt
hat
.
musste
Beschwerde
meint
Zeit
Eingang
Berufungsbegründung
Ablauf
12
.
Mai
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
Klägerin
B
edenken
Unterschrift
hinweisen
.
Interesse
Funktionsfähigkeit
Justiz
sind
gerichtl
ichen
Fürsorgepflicht
enge
Grenzen
gesetzt
.
Nur
besonderen
Umständen
kann
Gericht
gehalten
sein
drohenden
Fristversäu
mnis
Partei
entgegenzuwirken
.
So
darf
sehenden
A
uges
zuwarten
Partei
erleidet
15
.
Juni
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Berufungsgericht
hatte
Ablauf
Ber
ufungsbegründungsfrist
bemerkt
Berufungsbegründung
ordnungsgemäß
unterzeichnet
war
somit
sehenden
Auges
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Kauf
genommen
.
Berufungsgericht
28
.
April
Beklagten
Frist
Erwiderung
Berufungsbegründung
gesetzt
Prozes
sbevollmächtigten
Parteien
informiert
hatte
24
.
Juni
Sache
beraten
werde
hat
Klägerin
Ve
rtrauen
vermittelt
zumindest
Prozessvoraussetzungen
seien
dnung
.
Hinblick
übrigen
Geschäftsanfall
ist
bea
nstanden
Richter
erst
Bearbeitung
Falles
Ablauf
Fristen
Zulässigkeit
Berufung
auch
Einhaltung
Form
überprüft
Beschluss
15
.
Juni
aaO
.
Allerdings
gebietet
gerichtliche
Fürsorgepflicht
Partei
inen
leicht
erkennbaren
Formmangel
vollständige
Fehlen
Fristwahrung
erforderlichen
Unterschrift
hinzuweisen
gegebenenfalls
Gelegenheit
geben
Fehler
fristgerecht
beheben
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
VersR
.
10
;
.
offensichtlicher
formaler
Mangel
war
hier
Rede
stehende
Unterzeichnung
"
anders
gänzlich
fehlende
Unterschrift
sogleich
auffallen
musste
weitere
Gesichtspunkte
Zugehörigkeit
Unterzeichners
Sozietät
prüfen
waren
.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Dr.