BESCHLUSS ZB 20 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 20 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . September wird Kosten unzulässig verworfen . : € Gründe : Klägerin verlangt Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien fondsgebundene Lebensversicherung sverträge Widerspruchserklärung gemäß § Abs. Satz . Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten . klageabweisende Urteil Landgerichts hat Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt . 12 . Mai verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging Oberlandesgericht 26 . April 27 . April Post Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz handschriftlich " " unterzeichnet ist . Unterschrift stammt Rechtsanwaltskanzlei Prozessbevollmächtigten Klägerin damals angestellten Rechtsanwältin lich vermerkt : " S. . ist Rechtsanwalt . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen Berufungsbegründung beauftragten Proze ssbevollmächtigten Klägerin unterschrieben sei . Zwar sei Unterzeichnung Rechtsmittelschrift Vertreter zulässig . müsse jedoch volle Verantwortung Inhalt Schriftsatzes übernehmen . reiche Unterschrift Auftrag " Unterzeichnende erkennen gebe Gericht nur Erklärungsbote auftrete . gelte weiteren Umständen ersichtlich sei Unterzeichner Wahrnehmung auch erteilten Mandats tätig geworden sei . könne angenommen werden Unterzeichner Briefkopf Schriftsatzes Sozietätsmitglied aufgeführt sei . sei hier Fall Rechtsanwältin Sozietät tigten Klägerin angestellt Sozietätsmitglied gewesen sei . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . Rechtsbeschwerde ist zwar § § Abs. Nr. Abs. Satz statthaft jedoch Übrigen zulässig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Insbesondere erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Berufungsgericht hat Verfahrensgrundrechte Klägerin Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt Berufung Begründung Berufungsbegrü ndungsschrift sei ordnungsgemäß unterschrieben verworfen hat . 1 . Unterzeichnung Berufungsbegründung " " hat Berufungsgericht zutreffend unzureichend gewertet . Berufungsbegründungsschrift muss Schriftsatz grundsätzlich Berufung sgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben § Nr. Abs. . Erfordernis soll sichergestellt werden Schriftstück nur Entwurf handelt Wissen Willen Berechti gten Gericht zugeleitet worden ist . Insbesondere soll Unterschrift Identifizierung Urhebers schriftlichen Prozesshandlung rmöglichen unbedingten Willen Ausdruck bringen Verantwortung Inhalt Schriftsatzes übernehmen Senatsbeschluss 26 . Oktober . ; Beschlüsse 26 . April juris . 7 ; 26 . April . 7 ; 22 November VersR . 5 ; Urteil 10 . Mai XI ; jeweils m.w . . Unterschriftsleistung ist bestimmten Voraussetzungen auch Vertreter zulässig . muss jedoch volle Verantwortung Inhalt Rechtsmittelschrift übernehmen etwa Unterzeichnung i.V. " Rechtsanwalt " Ausdruck bringen kann . Verwendung Zusatzes " " trag " reicht Übernahme Verantwortung Sinne grundsätzlich Unterzeichnende erkennen gibt Gericht nur Erklärungsbote auftritt Beschluss 19 . Juni FamRZ II ; Urteil 31 . März VersR ; Beschlüsse 27 . Mai ZB 1 ; 5 November . Unterzeichnung Rechtsmittelschrift Zusatz " ist nur dann unschädlich unterzeichnende Rechtsanwalt Sozietätsmitglied Kreis Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten Berufungsklägers zählt lbar Ausführung auch selbst erteilten Mandats tätig geworden ist Beschlüsse 19 . Juni aaO ; 27 . Mai aaO . kann Klägerin Berufungsgericht richtig ausgeführt hat stützen . Rechtsanwältin war vorträgt Briefkopf Berufungsbegründungsschrift ersichtlich ist Zeit Unterzeichnung Berufungsbegründung Sozietät Prozessbevollmächtigten Klägerin angestellt Sozietätsmitglied . Anstellungsverhältnis wollte Rechtsanwältin eidesstattlichen Versicherung angegeben hat Zusatz " " Anstellung " auch Ausdruck bringen . eidesstattlichen Versicherung kann Klägerin auch Übrigen Gunsten herleiten . folgt schon Berufungsbegründungsfrist Eingang eidesstattlichen Versicherung 6 . September längst abgelaufen Heilung wirksame Begründung Rechtsmittels betreffende Mangels Ablauf Begründungsfrist mehr möglich war vgl. Beschluss 5 November aaO . . 2 . Berufungsgericht hat Recht Klägerin rechtlichen Gehörs verletzt Vortrag Schriftsatz 31 . August beigefügte eidesstattliche Versicherung Rechtsanwältin berücksichtigt hat . musste Beschwerde meint Zeit Eingang Berufungsbegründung Ablauf 12 . Mai verlängerten Berufungsbegründungsfrist Klägerin B edenken Unterschrift hinweisen . Interesse Funktionsfähigkeit Justiz sind gerichtl ichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt . Nur besonderen Umständen kann Gericht gehalten sein drohenden Fristversäu mnis Partei entgegenzuwirken . So darf sehenden A uges zuwarten Partei erleidet 15 . Juni . . So liegt Fall hier . Berufungsgericht hatte Ablauf Ber ufungsbegründungsfrist bemerkt Berufungsbegründung ordnungsgemäß unterzeichnet war somit sehenden Auges Versäumung Berufungsbegründungsfrist Kauf genommen . Berufungsgericht 28 . April Beklagten Frist Erwiderung Berufungsbegründung gesetzt Prozes sbevollmächtigten Parteien informiert hatte 24 . Juni Sache beraten werde hat Klägerin Ve rtrauen vermittelt zumindest Prozessvoraussetzungen seien dnung . Hinblick übrigen Geschäftsanfall ist bea nstanden Richter erst Bearbeitung Falles Ablauf Fristen Zulässigkeit Berufung auch Einhaltung Form überprüft Beschluss 15 . Juni aaO . Allerdings gebietet gerichtliche Fürsorgepflicht Partei inen leicht erkennbaren Formmangel vollständige Fehlen Fristwahrung erforderlichen Unterschrift hinzuweisen gegebenenfalls Gelegenheit geben Fehler fristgerecht beheben vgl. Beschluss 14 . Oktober VersR . 10 ; . offensichtlicher formaler Mangel war hier Rede stehende Unterzeichnung " anders gänzlich fehlende Unterschrift sogleich auffallen musste weitere Gesichtspunkte Zugehörigkeit Unterzeichners Sozietät prüfen waren . Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Dr.