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1007 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
7
.
Januar
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
7
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
15
.
April
wird
Kosten
ssig
verworfen
.
:
Gründe
:
Beklagte
erstrebt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
.
Kläger
macht
Beklagte
Ansprüche
Haf
tpflichtversicherung
geltend
.
Klage
stattgebende
Urteil
Landgerichts
ist
Beklagten
3
.
Mai
zugestellt
worden
.
hat
Urteil
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufungsbegründungsfrist
3
.
August
Samstag
verlängert
.
Verfügung
6
.
August
Beklagten
8
.
August
zugegangen
hat
Oberlandesgericht
hing
e-
wiesen
5
.
August
Berufungsbegründungsschrift
eingereicht
worden
sei
.
21
.
August
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Beklagte
beantragt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
hat
ausgeführt
Berufungsbegründung
müsse
Postweg
verloren
gegangen
sein
.
sachbearbeitende
Prozessbevol
lmächtigte
habe
Schriftsatz
1
.
August
mehrtägigen
Abwesenheit
unterzeichnet
Akten
Kanzlei
ausgehende
Post
vorgesehenen
Tisch
gelegt
.
zugehörigen
Verfügungsblatt
Akten
habe
Sekretärin
Diktat
tsprechend
handschriftlich
verfügt
Berufungsbegründungsschrift
Oberlandesgericht
versenden
sei
Akten
anschli
eßend
wieder
vorzulegen
seien
.
namentlich
ermittelnde
Kanzleimitarbeiterin
habe
Schriftsatz
kuvertiert
frankiert
Tisch
befindliche
Postausgangsfach
gelegt
.
Sodann
habe
Mitarbeiterin
Verfügungsblatt
Versendungsve
rfügung
Datum
"
01.08
.
"
vermerkt
.
Fristenkalender
sei
Ber
ufungsbegründungsfrist
Fertigung
Absendung
Berufungsbegründungsschrift
gestrichen
worden
.
Weise
werde
fristgebundene
Post
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
durc
hweg
bearbeitet
.
Tag
sei
Postausgangsfach
geleert
Post
etwa
Meter
entfernten
Postfiliale
gebracht
worden
.
Rückkehr
sachbearbeitenden
Prozessbevollmächtigten
4
.
sei
Postausgangsfach
leer
gewesen
.
habe
Ablauf
5
.
August
vergewissert
Übersendungsverf
ügung
Akten
Datum
vermerkt
gewesen
sei
Ber
ufungsbegründungsschrift
mehr
Akten
befunden
habe
dort
Akten
vorgesehene
Abschrift
eingehe
ftet
gewesen
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
statthaft
jedoch
Übrigen
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
insb
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Ber
ufungsgericht
hat
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
twickelten
Anforderungen
Organisation
Postausgangs
beachtet
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
hat
.
1
.
Ansicht
hat
Beklagte
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründungsfrist
Verschulden
versäumt
habe
substantiiert
vorgetragen
noch
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründungsschrift
rechtzeitig
1
.
2
.
August
Postlauf
gelangt
sei
.
habe
Einzelnen
darlegen
glau
bhaft
machen
müssen
Weise
Ber
ufungsbegründungsschrift
Post
gegeben
worden
sei
.
habe
Beklagte
nur
vorgetragen
Prozessbevollmächtigter
Schriftsatz
ausgehende
Post
vorgesehenen
Tisch
g
elegt
habe
.
Schriftsatz
kuvertiert
frankiert
Postau
sgangsfach
gelegt
habe
sei
aufklärbar
.
sei
auch
dargelegt
kanzleiinternen
Organisationsplan
zuständig
gewesen
sei
Schriftsatz
habe
Post
bringen
müssen
.
Bürokräften
Prozessbevollmächtigten
Bearbeitung
Schriftsatzes
Versehen
unterlaufen
sei
habe
Beklagte
rgetragen
.
Übersendungsverfügung
vermerkte
Datum
"
01.08
.
"
gestrichene
Berufungsbegründungsfrist
Fristenkalender
Beschaffenheit
Tisches
Herunterfallen
Schrif
tstücken
ausschließe
reichten
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
auszuschließen
Berufungsbegründungsschrift
Kanzleiräumen
Weg
Postfiliale
verloren
gegangen
sei
.
Jedenfalls
sei
Vorbringen
ungeeignet
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
auszuschließen
.
sei
insbesondere
vorgetragen
Behandlung
fristgebundener
Post
ausreichend
zuverlässiges
regelmäßig
überwachtes
Personal
abgegrenzten
Aufgabenbereichen
eingesetzt
werde
.
Organisationsverschulden
spreche
vielmehr
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Wochen
mehr
hätten
aufklären
können
Berufungsbegründungsschrift
postfertig
gemacht
habe
.
2
.
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
anwaltliche
Sorgfaltspflicht
Übermittlung
fristgebundener
Schriftsätze
überspannt
.
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
glaubhaft
gemacht
hat
Ursache
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
§
Abs.
zurechenbares
Anwaltsverschulden
liegt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gehört
Aufgaben
Prozessbevollmächtigten
so
rgen
fristgebundener
Schriftsatz
rechtzeitig
gefe
rtigt
wird
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
.
Prozessb
evollmächtigte
muss
organisatorische
Maßnahmen
gewährleisten
Postversand
vorgesehene
Schriftstücke
zuverlässig
Postweg
gebracht
werden
Senatsbeschlüsse
16
Juli
juris
.
9
;
5
.
Februar
;
18
.
Dezember
;
Beschluss
27
November
ZB
juris
.
8
;
Urteil
11
.
Januar
;
jeweils
m.w
.
.
Zweck
hat
Ausgangskontrolle
organisieren
gestuften
Schutz
Fristversäumungen
bietet
Beschlüsse
4
November
ZB
.
f.
;
16
.
Dezember
ZB
juris
.
.
Zunächst
muss
Rechtsanwalt
sicherstellen
Fristenkalender
vermerkte
Fristen
erst
dann
gestrichen
anderweitig
erledigt
g
ekennzeichnet
werden
fristwahrende
Maßnahme
tatsächlich
durchgeführt
Schriftsatz
also
gefertigt
versandfertig
gemacht
weitere
Beförderung
ausgehenden
Post
organisatorisch
z
uverlässig
vorbereitet
worden
ist
Senatsbeschluss
16
Juli
aaO
;
Beschlüsse
4
November
aaO
.
8
;
16
.
Dezember
aaO
.
9
;
8
.
Januar
.
10
;
jeweils
m.w
.
.
Streichen
Frist
hat
betraute
Bürokraft
Akten
postfertigen
Schriftsatzes
vergewissern
zweifelsfrei
weiter
vera
n-
lassen
ist
vgl.
Beschlüsse
8
.
Januar
aaO
;
11
.
September
;
jeweils
m.w
.
.
Ferner
gehört
Anordnung
Rechtsanwalts
Erledigung
fristgebundenen
Schriftsätzen
Abend
A
rbeitstages
Fristenkalenders
beauftragte
B
ürokraft
überprüft
wird
.
muss
gewährleistet
sein
Bürokraft
nochmals
abschließend
prüft
fristwahrenden
Schriftsätze
hergestellt
abgesandt
zumindest
versandfertig
gemacht
worden
sind
Fristenkalender
vermerkten
Schriftsätzen
übereinstimmen
Beschlüsse
4
November
aaO
.
f.
;
2
.
März
.
Gemessen
hat
Beklagte
glaubhaft
gemacht
Ursache
Fristversäumnis
Verantwortung
sbereichs
liegt
.
hat
Möglichkeit
ausgeräumt
Ber
ufungsbegründung
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
verloren
gegangen
ist
dort
versandfertig
gemacht
worden
ist
unzureichender
Kontrolle
ausgehenden
Post
tdeckt
worden
ist
.
Ausgangskontrolle
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
entspricht
genannten
Vorgaben
.
Anordnung
dortigen
Bürokräfte
Streichen
Frist
Akten
postfertigen
Schriftsatzes
überprüfen
ifelsfrei
weiter
veranlassen
ist
hat
Beklagte
vorgetragen
.
erkennbar
Einzelfall
bezogenen
Vortrag
Ber
ufungsbegründungsfrist
sei
Fertigung
Absendung
Ber
ufungsbegründungsschrift
Fristenkalender
gelöscht
worden
ist
allgemeine
Anweisung
Bürokräfte
entnehmen
.
nochmaligen
abendlichen
Fristenkontrolle
Kanzlei
Prozes
sbevollmächtigten
hat
Beklagte
ebenfalls
vorgetragen
.
sachbearbeitende
Prozessbevollmächtigte
selbst
hat
Bearbeitung
Berufungsbegründungsschrift
ausreichend
kontro
lliert
.
reicht
noch
Ablauf
5
.
August
vergewisserte
Datum
"
01.08
.
"
Verfügungsblatt
Akten
vermerkt
war
Originals
Berufungsbegründungsschrift
vorgesehene
Doppel
Akten
fand
.
Verfügungsblatt
vermerkte
Datum
noch
Fehlen
Originals
Berufungsbegründungsschrift
Akten
abgeheftete
Doppel
lassen
zweifelsfrei
erkennen
Berufungsbegründungsschrift
tatsächlich
postfertig
Postausgangsfach
gelegt
wurde
.
unzureichende
Kontrolle
ausgehenden
Post
ist
ursäc
hlich
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewesen
.
reicht
mögliche
Ursächlichkeit
Versäumen
Frist
ausgeräumt
werden
kann
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
Oktober
ZB
VersR
.
ist
Beklagten
gelungen
.
Hätten
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
entsprechende
Anordnungen
Durchführung
beschriebenen
Au
sgangskontrolle
bestanden
wäre
ansonsten
pflichtgemäßem
Verha
lten
zuständigen
Bürokraft
möglicher
Fehler
Bearbeitung
Schriftsatzes
Kanzlei
aufgefallen
.
-9-
Ursächlichkeit
entfällt
auch
Ber
ufungsbegründung
unzureichender
Kontrolle
ordnungsgemäß
rbeitet
worden
Postausgang
gelangt
ist
.
Beklagte
hat
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründung
postfertig
gemacht
tatsächlich
Post
gegeben
wurde
.
vorgelegten
Versicherungen
Eides
sachbearbeitenden
Prozessbevollmächtigten
Sekretärin
reichen
rbeitung
Schriftsatzes
betraut
waren
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung