BESCHLUSS 7 . Januar Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Dr. 7 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 11 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 15 . April wird Kosten ssig verworfen . : € Gründe : Beklagte erstrebt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist . Kläger macht Beklagte Ansprüche Haf tpflichtversicherung geltend . Klage stattgebende Urteil Landgerichts ist Beklagten 3 . Mai zugestellt worden . hat Urteil fristgerecht Berufung eingelegt . Oberlandesgericht hat Berufungsbegründungsfrist 3 . August Samstag verlängert . Verfügung 6 . August Beklagten 8 . August zugegangen hat Oberlandesgericht hing e- wiesen 5 . August Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei . 21 . August Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat Beklagte beantragt Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . hat ausgeführt Berufungsbegründung müsse Postweg verloren gegangen sein . sachbearbeitende Prozessbevol lmächtigte habe Schriftsatz 1 . August mehrtägigen Abwesenheit unterzeichnet Akten Kanzlei ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt . zugehörigen Verfügungsblatt Akten habe Sekretärin Diktat tsprechend handschriftlich verfügt Berufungsbegründungsschrift Oberlandesgericht versenden sei Akten anschli eßend wieder vorzulegen seien . namentlich ermittelnde Kanzleimitarbeiterin habe Schriftsatz kuvertiert frankiert Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt . Sodann habe Mitarbeiterin Verfügungsblatt Versendungsve rfügung Datum " 01.08 . " vermerkt . Fristenkalender sei Ber ufungsbegründungsfrist Fertigung Absendung Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden . Weise werde fristgebundene Post Kanzlei Prozessbevollmächtigten durc hweg bearbeitet . Tag sei Postausgangsfach geleert Post etwa Meter entfernten Postfiliale gebracht worden . Rückkehr sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten 4 . sei Postausgangsfach leer gewesen . habe Ablauf 5 . August vergewissert Übersendungsverf ügung Akten Datum vermerkt gewesen sei Ber ufungsbegründungsschrift mehr Akten befunden habe dort Akten vorgesehene Abschrift eingehe ftet gewesen sei . Oberlandesgericht hat Antrag Wiedereinsetzung zurückgewiesen Berufung Beklagten unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist § § Abs. Satz Nr. Abs. Satz Abs. Satz statthaft jedoch Übrigen zulässig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist insb grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Ber ufungsgericht hat Rechtsprechung Bundesgerichtshofs twickelten Anforderungen Organisation Postausgangs beachtet Verfahrensgrundrechte Beklagten Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt hat . 1 . Ansicht hat Beklagte glaubhaft gemacht Berufungsbegründungsfrist Verschulden versäumt habe substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig 1 . 2 . August Postlauf gelangt sei . habe Einzelnen darlegen glau bhaft machen müssen Weise Ber ufungsbegründungsschrift Post gegeben worden sei . habe Beklagte nur vorgetragen Prozessbevollmächtigter Schriftsatz ausgehende Post vorgesehenen Tisch g elegt habe . Schriftsatz kuvertiert frankiert Postau sgangsfach gelegt habe sei aufklärbar . sei auch dargelegt kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei Schriftsatz habe Post bringen müssen . Bürokräften Prozessbevollmächtigten Bearbeitung Schriftsatzes Versehen unterlaufen sei habe Beklagte rgetragen . Übersendungsverfügung vermerkte Datum " 01.08 . " gestrichene Berufungsbegründungsfrist Fristenkalender Beschaffenheit Tisches Herunterfallen Schrif tstücken ausschließe reichten hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen Berufungsbegründungsschrift Kanzleiräumen Weg Postfiliale verloren gegangen sei . Jedenfalls sei Vorbringen ungeeignet Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten Beklagten auszuschließen . sei insbesondere vorgetragen Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges regelmäßig überwachtes Personal abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt werde . Organisationsverschulden spreche vielmehr Prozessbevollmächtigten Beklagten Wochen mehr hätten aufklären können Berufungsbegründungsschrift postfertig gemacht habe . 2 . hat Berufungsgericht Anforderungen anwaltliche Sorgfaltspflicht Übermittlung fristgebundener Schriftsätze überspannt . hat rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte glaubhaft gemacht hat Ursache Versäumung Berufungsbegründungsfrist § Abs. zurechenbares Anwaltsverschulden liegt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gehört Aufgaben Prozessbevollmächtigten so rgen fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefe rtigt wird Frist zuständigen Gericht eingeht . Prozessb evollmächtigte muss organisatorische Maßnahmen gewährleisten Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig Postweg gebracht werden Senatsbeschlüsse 16 Juli juris . 9 ; 5 . Februar ; 18 . Dezember ; Beschluss 27 November ZB juris . 8 ; Urteil 11 . Januar ; jeweils m.w . . Zweck hat Ausgangskontrolle organisieren gestuften Schutz Fristversäumungen bietet Beschlüsse 4 November ZB . f. ; 16 . Dezember ZB juris . . Zunächst muss Rechtsanwalt sicherstellen Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen anderweitig erledigt g ekennzeichnet werden fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt Schriftsatz also gefertigt versandfertig gemacht weitere Beförderung ausgehenden Post organisatorisch z uverlässig vorbereitet worden ist Senatsbeschluss 16 Juli aaO ; Beschlüsse 4 November aaO . 8 ; 16 . Dezember aaO . 9 ; 8 . Januar . 10 ; jeweils m.w . . Streichen Frist hat betraute Bürokraft Akten postfertigen Schriftsatzes vergewissern zweifelsfrei weiter vera n- lassen ist vgl. Beschlüsse 8 . Januar aaO ; 11 . September ; jeweils m.w . . Ferner gehört Anordnung Rechtsanwalts Erledigung fristgebundenen Schriftsätzen Abend A rbeitstages Fristenkalenders beauftragte B ürokraft überprüft wird . muss gewährleistet sein Bürokraft nochmals abschließend prüft fristwahrenden Schriftsätze hergestellt abgesandt zumindest versandfertig gemacht worden sind Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen übereinstimmen Beschlüsse 4 November aaO . f. ; 2 . März . Gemessen hat Beklagte glaubhaft gemacht Ursache Fristversäumnis Verantwortung sbereichs liegt . hat Möglichkeit ausgeräumt Ber ufungsbegründung Kanzlei Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist dort versandfertig gemacht worden ist unzureichender Kontrolle ausgehenden Post tdeckt worden ist . Ausgangskontrolle Kanzlei Prozessbevollmächtigten Beklagten entspricht genannten Vorgaben . Anordnung dortigen Bürokräfte Streichen Frist Akten postfertigen Schriftsatzes überprüfen ifelsfrei weiter veranlassen ist hat Beklagte vorgetragen . erkennbar Einzelfall bezogenen Vortrag Ber ufungsbegründungsfrist sei Fertigung Absendung Ber ufungsbegründungsschrift Fristenkalender gelöscht worden ist allgemeine Anweisung Bürokräfte entnehmen . nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle Kanzlei Prozes sbevollmächtigten hat Beklagte ebenfalls vorgetragen . sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat Bearbeitung Berufungsbegründungsschrift ausreichend kontro lliert . reicht noch Ablauf 5 . August vergewisserte Datum " 01.08 . " Verfügungsblatt Akten vermerkt war Originals Berufungsbegründungsschrift vorgesehene Doppel Akten fand . Verfügungsblatt vermerkte Datum noch Fehlen Originals Berufungsbegründungsschrift Akten abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig Postausgangsfach gelegt wurde . unzureichende Kontrolle ausgehenden Post ist ursäc hlich Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewesen . reicht mögliche Ursächlichkeit Versäumen Frist ausgeräumt werden kann vgl. Senatsbeschluss 11 . Oktober ZB VersR . ist Beklagten gelungen . Hätten Kanzlei Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen Durchführung beschriebenen Au sgangskontrolle bestanden wäre ansonsten pflichtgemäßem Verha lten zuständigen Bürokraft möglicher Fehler Bearbeitung Schriftsatzes Kanzlei aufgefallen . -9- Ursächlichkeit entfällt auch Ber ufungsbegründung unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß rbeitet worden Postausgang gelangt ist . Beklagte hat glaubhaft gemacht Berufungsbegründung postfertig gemacht tatsächlich Post gegeben wurde . vorgelegten Versicherungen Eides sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten Sekretärin reichen rbeitung Schriftsatzes betraut waren . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung