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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 244/17
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vom
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8. November 2017
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2017 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Siegen vom 20. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR244.17.0
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-2-
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Auf die Frage, unter welchen Umständen die teilweise Identität von Ausführungshandlungen zweier Umsatzgeschäfte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Verbindung beider Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinn führt (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 15. November 2016
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– 3 StR 236/15), kam es hier nicht an; denn die Gespräche über das den Gegenstand von Fall II. 3. d) der Urteilsgründe bildende Umsatzgeschäft wurden erst nach
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vollständiger Abwicklung des Umsatzgeschäfts zu Fall II. 3. c) geführt (UA S. 15).
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Franke
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Roggenbuck
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Quentin
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Bender
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Feilcke
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