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2020-08-27 21:55:39 +02:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 244/17
vom
8. November 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 20. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR244.17.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Auf die Frage, unter welchen Umständen die teilweise Identität von Ausführungshandlungen zweier Umsatzgeschäfte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Verbindung beider Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinn führt (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 15. November 2016
3 StR 236/15), kam es hier nicht an; denn die Gespräche über das den Gegenstand von Fall II. 3. d) der Urteilsgründe bildende Umsatzgeschäft wurden erst nach
vollständiger Abwicklung des Umsatzgeschäfts zu Fall II. 3. c) geführt (UA S. 15).
Franke
Roggenbuck
Quentin
Bender
Feilcke