BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/17 vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2017 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR244.17.0 -2- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf die Frage, unter welchen Umständen die teilweise Identität von Ausführungshandlungen zweier Umsatzgeschäfte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Verbindung beider Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinn führt (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 15. November 2016 – 3 StR 236/15), kam es hier nicht an; denn die Gespräche über das den Gegenstand von Fall II. 3. d) der Urteilsgründe bildende Umsatzgeschäft wurden erst nach vollständiger Abwicklung des Umsatzgeschäfts zu Fall II. 3. c) geführt (UA S. 15). Franke Roggenbuck Quentin Bender Feilcke