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262 lines
2.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
wird
Urteil
21
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Lasten
Klägerin
ergangen
ist
.
Rechtsstreit
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
Beklagte
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Räumung
gemieteten
Hauses
Feststellung
anderer
Antrag
Hauptsache
erledigt
habe
Feststellung
Mietvertrag
Parteien
beendet
sei
.
Beklagte
hat
Widerklage
erhoben
.
Entscheidungsgründe
:
Verhandlungstermin
erschienene
Beklagte
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
berücksichtigt
Revisionsgericht
ersichtlichen
Streitstand
vgl.
.
.
II
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
tatsächlicher
Feststellungen
nachvollziehbaren
Wiedergabe
Berufungsanträge
Revision
überprüfbar
ist
.
1
.
§
Abs.
Nr.
kann
Berufungsurteil
Tatbestand
ersetzt
werden
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
Urteil
ersten
Instanz
verbunden
erforderlichen
Berichtigungen
Änderungen
Ergänzungen
Vortrag
Parteien
etwaiger
Bezugnahme
Berufungsgericht
ergeben
.
Mindestvoraussetzungen
sind
auch
neue
Prozessrecht
Berufungsgerichte
Urteilsabfassung
entlasten
will
Inhalt
Urteils
entbehrlich
m
.
.
ergibt
nur
Wortlaut
Gesetzes
auch
Sinn
Erleichterungen
Abfassung
Berufungsurteilen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
ermöglichen
.
müssen
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Urteil
Falle
§
Abs.
Satz
Sitzungsprotokoll
so
erschließen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
möglich
ist
aaO
.
2
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsurteil
Anforderungen
genügt
.
Urteil
enthält
Tatbestand
noch
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
Darstellung
tatsächlicher
Feststellungen
ausdrücklich
abgesehen
fälschlicherweise
Entscheidung
unanfechtbar
hielt
.
Auch
Gründe
Urteils
lassen
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Berufungsgerichts
erkennen
.
Berufungsurteil
ist
Nachteil
Klägerin
gangen
ist
Amts
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Sprick
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.04.2004