NAMEN Verkündet : 28 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision wird Urteil 21 . Zivilkammer Landgerichts 22 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Lasten Klägerin ergangen ist . Rechtsstreit wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Urteil ist Beklagte vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Räumung gemieteten Hauses Feststellung anderer Antrag Hauptsache erledigt habe Feststellung Mietvertrag Parteien beendet sei . Beklagte hat Widerklage erhoben . Entscheidungsgründe : Verhandlungstermin erschienene Beklagte ist Versäumnisurteil entscheiden . beruht jedoch inhaltlich Säumnis berücksichtigt Revisionsgericht ersichtlichen Streitstand vgl. . . II . Berufungsurteil ist aufzuheben tatsächlicher Feststellungen nachvollziehbaren Wiedergabe Berufungsanträge Revision überprüfbar ist . 1 . § Abs. Nr. kann Berufungsurteil Tatbestand ersetzt werden Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen Urteil ersten Instanz verbunden erforderlichen Berichtigungen Änderungen Ergänzungen Vortrag Parteien etwaiger Bezugnahme Berufungsgericht ergeben . Mindestvoraussetzungen sind auch neue Prozessrecht Berufungsgerichte Urteilsabfassung entlasten will Inhalt Urteils entbehrlich m . . ergibt nur Wortlaut Gesetzes auch Sinn Erleichterungen Abfassung Berufungsurteilen revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen . müssen tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Urteil Falle § Abs. Satz Sitzungsprotokoll so erschließen revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist aaO . 2 . Revision rügt Recht Berufungsurteil Anforderungen genügt . Urteil enthält Tatbestand noch Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen amtsgerichtlichen Urteils . Vielmehr hat Berufungsgericht Darstellung tatsächlicher Feststellungen ausdrücklich abgesehen fälschlicherweise Entscheidung unanfechtbar hielt . Auch Gründe Urteils lassen tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Berufungsgerichts erkennen . Berufungsurteil ist Nachteil Klägerin gangen ist Amts aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Sprick Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.04.2004