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429 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Revisionsgericht
kommt
Verfahren
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Betracht
Schuldner
versäumt
hat
Berufungsrechtszug
Vollstreckungsschutzantrag
§
stellen
Antrag
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
Anschluss
Senatsbeschlüsse
6
.
Juni
2
.
Oktober
FamRZ
.
Vollstreckungsschutz
Revisionsgericht
§
grundsätzlich
Schutzantrag
§
Berufungsverfahren
voraussetzt
darf
Berufungsgericht
Schutzantrag
pauschalen
Begründung
zurückweisen
Möglichkeit
einstweiligen
Anordnung
§
§
verdränge
regelmäßig
Vollstreckungsschutz
§
Abgrenzung
OLG
.
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Revisionsgericht
kommt
Verfahren
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Betracht
Rechtsmittel
Aussicht
Erfolg
hat
Anschluss
Beschlüsse
19
.
Oktober
11
.
April
FamRZ
.
Beschluss
4
.
Juni
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zwangsvollstreckung
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
April
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Urteil
Landgerichts
17
.
September
Räumung
Herausgabe
gepachteter
Gewerberäume
Straße
verurteilt
worden
.
Beklagte
darf
Vollstreckung
Sicherheitsleistung
Höhe
abwenden
Kläger
Vollstreckung
Sicherheit
gleicher
Höhe
leistet
.
Urteil
gerichtete
Berufung
hat
Oberlandesgericht
vorläufig
vollstreckbar
erklärten
Urteil
3
.
April
zurückgewiesen
.
beantragten
Vollstreckungsschutz
§
hat
Berufungsgericht
abgelehnt
Schutzantrag
§
regelmäßig
Möglichkeit
einstweilige
Anordnung
§
§
beantragen
verdrängt
werde
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
verlängerter
Begründungsfrist
beantragt
Beklagte
Zwangsvollstreckung
Berufungsurteil
vorläufig
einzustellen
.
Zwangsvollstreckung
drohender
Existenzverlust
wiege
deutlich
schwerer
Verzögerung
Räumungsvollstreckung
Kläger
.
Nichtzulassungsbeschwerde
habe
auch
hinreichende
Erfolgsaussicht
Berufungsgericht
Widerspruch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stehe
Divergenz
Zulassung
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
sei
.
II
.
Einstellungsantrag
Beklagten
ist
begründet
.
1
.
Allerdings
scheitert
Erfolgsaussicht
schon
Beklagte
Berufungsverfahren
Vollstreckungsschutzantrag
§
gestellt
hätte
vgl.
insoweit
Senatsbeschlüsse
6
.
Juni
4
.
September
NJW-RR
.
Antrag
hatte
Beklagte
schon
Berufungsverfahren
gestellt
.
Berufungsgericht
Beklagten
beantragten
Vollstreckungsschutz
versagt
hat
Möglichkeit
einstweiligen
Anordnung
§
§
regelmäßig
Vollstreckungsschutz
§
verdränge
vgl.
insoweit
auch
OLG
teilt
Senat
Rechtsauffassung
allerdings
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
Antrag
§
Verfahren
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
umgekehrt
Berufungsverfahren
Schutzantrag
§
gestellt
war
Senatsbeschlüsse
6
.
Juni
4
.
September
.
Wird
aber
Antrag
verlangt
überhaupt
Vollstreckungsschutz
erlangen
kann
Rechtsschutzmöglichkeit
regelmäßig
Vollstreckungsschutz
§
zurücktreten
.
2
.
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
hier
aber
zurückzuweisen
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Aussicht
Erfolg
bietet
vgl.
insoweit
Beschlüsse
19
.
Oktober
11
.
April
FamRZ
jeweils
.
.
Revision
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
noch
Fortbildung
Rechts
noch
Rechtsauffassung
Beklagten
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
.
Berufungsgericht
ist
ständigen
Rechtsprechung
Senats
ausgegangen
wesentlichen
vertraglichen
Vereinbarungen
schriftlichen
Urkunde
niedergelegt
jedenfalls
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
hinreichend
bestimmbar
sein
müssen
vgl.
Senatsurteile
7
.
Mai
Veröffentlichung
bestimmt
25
Juli
.
hat
Berufungsgericht
hier
Verstoß
Gebot
rechtlichen
Gehörs
sonstige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einzelfall
zutreffend
verneint
.
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
I-10