BESCHLUSS 4 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § Einstellung Zwangsvollstreckung Revisionsgericht kommt Verfahren Revision Nichtzulassungsbeschwerde Betracht Schuldner versäumt hat Berufungsrechtszug Vollstreckungsschutzantrag § stellen Antrag möglich zumutbar gewesen wäre Anschluss Senatsbeschlüsse 6 . Juni 2 . Oktober FamRZ . Vollstreckungsschutz Revisionsgericht § grundsätzlich Schutzantrag § Berufungsverfahren voraussetzt darf Berufungsgericht Schutzantrag pauschalen Begründung zurückweisen Möglichkeit einstweiligen Anordnung § § verdränge regelmäßig Vollstreckungsschutz § Abgrenzung OLG . Einstellung Zwangsvollstreckung Revisionsgericht kommt Verfahren Revision Nichtzulassungsbeschwerde Betracht Rechtsmittel Aussicht Erfolg hat Anschluss Beschlüsse 19 . Oktober 11 . April FamRZ . Beschluss 4 . Juni OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . April einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte ist Urteil Landgerichts 17 . September Räumung Herausgabe gepachteter Gewerberäume Straße verurteilt worden . Beklagte darf Vollstreckung Sicherheitsleistung Höhe € abwenden Kläger Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet . Urteil gerichtete Berufung hat Oberlandesgericht vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil 3 . April zurückgewiesen . beantragten Vollstreckungsschutz § hat Berufungsgericht abgelehnt Schutzantrag § regelmäßig Möglichkeit einstweilige Anordnung § § beantragen verdrängt werde . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde verlängerter Begründungsfrist beantragt Beklagte Zwangsvollstreckung Berufungsurteil vorläufig einzustellen . Zwangsvollstreckung drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer Verzögerung Räumungsvollstreckung Kläger . Nichtzulassungsbeschwerde habe auch hinreichende Erfolgsaussicht Berufungsgericht Widerspruch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stehe Divergenz Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten sei . II . Einstellungsantrag Beklagten ist begründet . 1 . Allerdings scheitert Erfolgsaussicht schon Beklagte Berufungsverfahren Vollstreckungsschutzantrag § gestellt hätte vgl. insoweit Senatsbeschlüsse 6 . Juni 4 . September NJW-RR . Antrag hatte Beklagte schon Berufungsverfahren gestellt . Berufungsgericht Beklagten beantragten Vollstreckungsschutz versagt hat Möglichkeit einstweiligen Anordnung § § regelmäßig Vollstreckungsschutz § verdränge vgl. insoweit auch OLG teilt Senat Rechtsauffassung allerdings . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt Antrag § Verfahren Revision Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt Berufungsverfahren Schutzantrag § gestellt war Senatsbeschlüsse 6 . Juni 4 . September . Wird aber Antrag verlangt überhaupt Vollstreckungsschutz erlangen kann Rechtsschutzmöglichkeit regelmäßig Vollstreckungsschutz § zurücktreten . 2 . Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung ist hier aber zurückzuweisen Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Aussicht Erfolg bietet vgl. insoweit Beschlüsse 19 . Oktober 11 . April FamRZ jeweils . . Revision ist grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache noch Fortbildung Rechts noch Rechtsauffassung Beklagten Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen . Berufungsgericht ist ständigen Rechtsprechung Senats ausgegangen wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen schriftlichen Urkunde niedergelegt jedenfalls Zeitpunkt Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar sein müssen vgl. Senatsurteile 7 . Mai Veröffentlichung bestimmt 25 Juli . hat Berufungsgericht hier Verstoß Gebot rechtlichen Gehörs sonstige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einzelfall zutreffend verneint . Dose Klinkhammer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung I-10