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NAMEN
Verkündet
:
17
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Ist
Bewilligung
Ausbildungsförderung
Form
Vorausleistungen
Höhe
Eltern
Ausbildung
befindlichen
unterhaltsberechtigten
Kindes
einzusetzenden
Einkommens
streitig
so
hat
Familiengericht
Rechtmäßigkeit
zuständigen
Behörde
durchgeführten
Einkommensermittlung
vollem
Umfang
überprüfen
Anschluss
Senatsurteil
10
November
FamRZ
.
Steht
Einkommensermittlung
Anerkennung
Härtefreibetrages
Ermessen
Behörde
so
hat
Familiengericht
auch
überprüfen
nur
Anerkennung
Freibetrages
ermessensfehlerfrei
ist
ggf.
abweichend
ergangenen
Bewilligungsbescheid
Berechnung
einzubeziehen
.
-2c
Unterhaltspflichtige
ist
Begrenzung
Anspruchsübergangs
beweispflichtig
.
gelingt
Voraussetzungen
Ermessensreduzierung
Härtefreibetrages
darzulegen
ist
Rechtmäßigkeit
behördlichen
Bewilligung
zugrunde
gelegten
einsetzbaren
Elterneinkommen
auszugehen
.
Urteil
17
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
WeberMonecke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
19
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
4
.
April
wird
verworfen
Zeitraum
Mai
September
betrifft
.
Übrigen
wird
vorbenannte
Urteil
Revision
Klägers
aufgehoben
Rechtsstreit
Umfang
Aufhebung
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Volljährigenunterhalt
übergegangenem
Recht
.
geborene
Sohn
Beklagten
bezog
Zeit
Februar
Dezember
Student
Universität
klagenden
Land
Leistungen
Ausbildungsförderung
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Teil
Vorausleistungen
erbracht
wurden
.
geborene
Beklagte
bezieht
Ruhegehalt
Rente
.
hat
weitere
Söhne
geboren
Juni
allgemeinen
Schulausbildung
befand
.
Beklagte
ist
wiederverheiratet
.
Ehefrau
studierte
Oktober
Universität
bezog
Leistungen
Ausbildungsförderung
.
wohnte
Studienort
Beklagten
Zweck
erworbenen
Eigentumswohnung
.
geschiedene
Ehefrau
Beklagten
Mutter
Sohnes
war
Volljährigenunterhalt
leistungsfähig
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
insgesamt
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
Zeiträume
Februar
März
richtig
:
April
Oktober
Dezember
aber
nur
zurzeit
unbegründet
.
Kläger
erstrebt
Revision
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
nur
eingeschränkt
zulässig
.
zulässig
ist
hat
Erfolg
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
31
.
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
3
November
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
eingeschränkt
zugelassen
.
Zwar
ist
Zulassung
Revision
Ausspruch
angefochtenen
Urteils
Einschränkungen
erfolgt
.
Urteilsgründen
ergibt
aber
Revision
nur
"
Ausübung
Überprüfung
verwaltungsbehördlichen
Ermessens
Kontext
Forderungsübergangs
Ausbildungsunterhaltsansprüchen
zugelassen
worden
ist
.
Auch
hierbei
Rechtsfrage
handelt
beschränkt
Teil
Streitgegenstandes
lässt
Begrenzung
Zulassung
Erwägungen
Berufungsgerichts
.
Zulassungsfrage
betrifft
nur
Zeiträume
Februar
April
erster
Zeitraum
nur
Februar
März
angegeben
ist
beruht
offenbaren
Schreibversehen
Oktober
Dezember
nur
insoweit
Frage
Anspruchsübergangs
angekommen
ist
.
Übrigen
ist
Revision
Zulassung
unzulässig
.
Revision
zulässig
ist
ist
auch
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Beklagte
Monate
Februar
April
zwar
unterhaltsrechtlich
leistungsfähig
.
Voraussetzungen
Forderungsübergangs
§
Abs.
BAföG
könnten
hingegen
festgestellt
werden
.
Begrenzung
Anspruchsübergangs
anzurechnende
Einkommen
Eltern
sei
Familiengericht
unabhängig
Entscheidung
Verwaltungsbehörde
prüfen
.
gelte
auch
zuvor
verwaltungsgerichtliche
Auseinandersetzungen
Verwaltungsbehörde
Auszubildenden
stattgefunden
hätten
.
Unterhaltspflichtige
sei
Verfahren
beteiligt
mithin
auch
Rechtskraft
verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung
gebunden
.
vorliegenden
Fall
sei
Zeitraum
Februar
April
Freibetrag
Ehefrau
Beklagten
§
Abs.
Nr.
BAföG
aF
Unrecht
berücksichtigt
worden
aber
letztlich
dahinstehen
könne
Beklagte
zulässigerweise
Berücksichtigung
sogenannten
Härtefreibetrags
Abs.
berufe
.
handele
laufende
Pfändung
Versorgungsbezüge
monatlich
Titels
Kindesunterhalt
Unrecht
auch
Aufhebung
Titels
aufrechterhalten
geblieben
erst
aufgehoben
worden
sei
.
Beklagte
geltend
machen
könne
ergebe
insoweit
Verwaltungsverfahren
eigenes
Antragsrecht
habe
.
unbestimmte
Rechtsbegriff
unbilligen
Härte
unterliege
ähnlich
insoweit
vergleichbaren
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
uneingeschränkt
familiengerichtlichen
prüfung
.
sei
hier
erfüllt
Beklagten
Betrag
tatsächlich
Verfügung
gestanden
habe
mehrjährigen
erfolglosen
Bemühungen
vorzuwerfen
sei
frühere
Aufhebung
Pfändung
bewirkt
habe
.
Indessen
sei
Behörde
Unterschied
§
Abs.
Ermessen
eingeräumt
.
stehe
Familiengericht
.
Ebenso
sei
Familiengericht
rechtlich
Lage
zuständige
Behörde
Ausübung
Ermessens
verpflichten
Ausübung
überprüfen
.
müsse
verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren
vorbehalten
bleiben
.
bestandskräftigen
rechtlich
bindenden
Entscheidung
könne
vorerst
ausgegangen
werden
.
Grundlage
ansonsten
beanstandenden
Berechnung
Klägers
verbliebe
Fall
Beklagten
zahlender
Betrag
Unterhalt
Sohnes
beizutragen
habe
.
Umfang
Anspruchsübergangs
abzuwartenden
Ermessensentscheidung
derzeit
abschließend
feststellen
lasse
sei
auch
Teilentscheidung
möglich
.
Ermessensentscheidung
noch
nachgeholt
werden
könne
sei
Klage
nur
derzeit
unbegründet
abzuweisen
.
Gleiche
gelte
auch
Zeitraum
Oktober
Dezember
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Hinsicht
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
bezüglich
Revisionsverfahren
noch
überprüfenden
Zeiträume
ausgegangen
Beklagte
Umfang
geltend
gemachten
Beträge
§
Abs.
unterhaltsrechtlich
leistungsfähig
war
Revision
günstig
ist
.
2
.
§
Abs.
Satz
BAföG
geht
Unterhaltsanspruch
Auszubildende
Zeit
Ausbildungsförderung
gezahlt
wird
bürgerlichem
Recht
Eltern
hat
Zahlung
Höhe
geleisteten
Aufwendungen
Land
jedoch
nur
soweit
Bedarf
Auszubildenden
Einkommen
Eltern
Bundesausbildungsförderungsgesetz
anzurechnen
ist
.
Anspruchsübergang
wird
nur
Betrag
geleisteten
Aufwendungen
bürgerlichem
Recht
geschuldeten
Unterhalt
begrenzt
auch
Vorschriften
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
anzurechnende
Einkommen
Eltern
.
letztgenannten
Einschränkung
Revisionsverfahren
allein
noch
ankommt
handelt
zwar
öffentlichem
Recht
beurteilende
Frage
Rechtmäßigkeit
Bewilligungsbescheids
.
ist
aber
Zivilprozess
Gesetzes
übergegangenen
Unterhalt
Hinblick
Anrechnung
Einkommens
Eltern
Familiengericht
vollem
Umfang
überprüfen
vgl.
Senatsurteil
10
November
FamRZ
;
4
.
Aufl
.
.
;
.
.
Frage
übergegangenem
Recht
Anspruch
genommenen
Eltern
auch
einwenden
können
Bewilligung
Ausbildungsförderung
sei
anderen
Gründen
rechtmäßig
gewesen
braucht
beantwortet
werden
vgl.
4
.
Aufl
.
.
.
anzurechnende
Einkommen
Eltern
auch
Familiengericht
überprüfen
ist
folgt
bereits
§
Abs.
Satz
BAföG
Obergrenze
Anspruchsübergangs
bildet
.
steht
Einklang
unterhaltspflichtige
Elternteil
Verwaltungsverfahren
jedenfalls
grundsätzlich
beteiligt
ist
ergangenen
-9-
Verwaltungsakt
Sinne
Tatbestandswirkung
vgl.
Senatsurteil
25
November
FamRZ
gebunden
ist
.
Elternteil
Anhörung
§
BAföG
Verwaltungsverfahren
überhaupt
eigenen
Antrag
Gewährung
Freibetrags
stellen
kann
vgl.
4
.
Aufl
.
.
Folgen
Umfang
Bestandskraft
ergeben
können
braucht
hier
entschieden
werden
.
entsprechende
Beteiligung
Beklagten
Verwaltungsverfahren
ist
vorliegenden
Fall
Berufungsgericht
festgestellt
worden
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Familiengericht
eigener
Verantwortung
überprüfen
hat
Abs.
BAföG
weiterer
Einkommensteil
Vermeidung
unbilliger
Härten
anrechnungsfrei
bleiben
muss
.
streitbefangenen
Zeitraum
fortwährenden
Pfändung
Vorliegen
unbilligen
Härte
ausgegangen
ist
wird
Revision
angegriffen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
jedoch
Auffassung
Prüfung
derzeit
möglich
sei
§
Abs.
BAföG
Ermessensvorschrift
handelt
Familiengericht
Ermessen
ausüben
überprüfen
könne
.
bereits
oben
ausgeführt
worden
ist
hat
Familiengericht
Höhe
Förderungsbedarf
Auszubildenden
anzurechnenden
Einkommens
unterhaltspflichtigen
Eltern
vollem
Umfang
überprüfen
Anspruchsübergang
Land
Leistungsträger
begrenzt
wird
.
Bewilligungsbescheid
ebenso
bestätigende
Entscheidung
Verwaltungsgerichts
Bindungswirkung
pflichtigen
Elternteil
entfaltet
bleibt
unbenommen
zivilrechtlichen
Verfahren
Richtigkeit
Einkommensanrechnung
Frage
stellen
.
§
Abs.
BAföG
Ermessensvorschrift
handelt
steht
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
zutreffend
hervorgehoben
Familiengericht
Raum
eigene
Ermessensausübung
besteht
.
unterscheidet
Prüfung
indessen
entsprechenden
Prüfung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
Verwaltungsgericht
ebenfalls
eigenes
Ermessen
ausüben
kann
.
hindert
aber
Familiengericht
Verwaltungsgericht
Entscheidung
Behörde
Ermessensfehler
Rechtmäßigkeit
überprüfen
kann
muss
.
Würde
etwa
bestandskräftigen
Bewilligungsbescheid
gebunden
halten
so
würde
Unterhaltspflichtigen
Einwand
abgeschnitten
Bewilligungsbescheid
Ermessensreduzierung
rechtswidrig
sei
überhöhten
anrechenbaren
Einkommen
ausgegangen
sei
.
Ebenso
kann
aber
Klage
Antrag
Landes
Berufungsgericht
meint
derzeit
unbegründet
abgewiesen
werden
bestandskräftig
rechtlich
bindenden
Entscheidung
noch
ausgegangen
werden
könne
.
Bewilligungsbescheid
bestandskräftig
ist
ist
Voraussetzung
Anspruchsübergangs
.
Abs.
stellt
Anspruchsübergang
insoweit
nur
Zahlung
Ausbildungsförderung
.
Qualifizierung
Ausbildungsförderung
Vorausleistung
Sinne
§
genügt
betreffende
Bescheid
wirksam
ist
.
Bestandskraft
ist
erforderlich
.
widerspricht
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
eigenen
zutreffenden
Ausgangspunkt
Unterhaltspflichtige
selbst
Fall
Bestandskraft
Bewilligungsbescheid
gebunden
ist
Einkommensanrechnung
Zweifel
ziehen
kann
.
somit
Bestandskraft
Bewilligungsbescheids
Voraussetzung
gesetzlichen
Anspruchsübergangs
ist
war
Berufungsgericht
verwehrt
Klage
derzeit
unbegründet
abzuweisen
.
.
angefochtene
Urteil
ist
Umfang
zulässigerweise
eingelegten
Revision
aufzuheben
.
Senat
ist
abschließenden
Sachentscheidung
gehindert
Berufungsurteil
hervorgeht
weitere
Tatsachenfeststellungen
notwendig
sind
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
erneuten
Prüfung
Ergebnis
allein
Anerkennung
sog.
Härtefreibetrags
ermessensfehlerfrei
ist
so
hat
Berechnung
berücksichtigen
.
Begrenzung
Anspruchsübergangs
beweisbelastet
ist
Beklagte
Unterhaltspflichtiger
.
gelingt
Voraussetzungen
Ermessensreduzierung
geltend
gemachten
Härtefreibetrages
darzulegen
ist
Rechtmäßigkeit
behördlichen
Bewilligung
zugrunde
gelegten
einsetzbaren
Elterneinkommen
auszugehen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
UF