NAMEN Verkündet : 17 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Ist Bewilligung Ausbildungsförderung Form Vorausleistungen Höhe Eltern Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig so hat Familiengericht Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung vollem Umfang überprüfen Anschluss Senatsurteil 10 November FamRZ . Steht Einkommensermittlung Anerkennung Härtefreibetrages Ermessen Behörde so hat Familiengericht auch überprüfen nur Anerkennung Freibetrages ermessensfehlerfrei ist ggf. abweichend ergangenen Bewilligungsbescheid Berechnung einzubeziehen . -2c Unterhaltspflichtige ist Begrenzung Anspruchsübergangs beweispflichtig . gelingt Voraussetzungen Ermessensreduzierung Härtefreibetrages darzulegen ist Rechtmäßigkeit behördlichen Bewilligung zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen . Urteil 17 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 Juli Vorsitzenden Richter Richter WeberMonecke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 19 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 4 . April wird verworfen Zeitraum Mai September betrifft . Übrigen wird vorbenannte Urteil Revision Klägers aufgehoben Rechtsstreit Umfang Aufhebung erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Volljährigenunterhalt übergegangenem Recht . geborene Sohn Beklagten bezog Zeit Februar Dezember Student Universität klagenden Land Leistungen Ausbildungsförderung Bundesausbildungsförderungsgesetz Teil Vorausleistungen erbracht wurden . geborene Beklagte bezieht Ruhegehalt Rente . hat weitere Söhne geboren Juni allgemeinen Schulausbildung befand . Beklagte ist wiederverheiratet . Ehefrau studierte Oktober Universität bezog Leistungen Ausbildungsförderung . wohnte Studienort Beklagten Zweck erworbenen Eigentumswohnung . geschiedene Ehefrau Beklagten Mutter Sohnes war Volljährigenunterhalt leistungsfähig . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß Zahlung insgesamt € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen Zeiträume Februar März richtig : April Oktober Dezember aber nur zurzeit unbegründet . Kläger erstrebt Revision Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist nur eingeschränkt zulässig . zulässig ist hat Erfolg . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch 31 . August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. 3 November FamRZ . . Berufungsgericht hat Revision nur eingeschränkt zugelassen . Zwar ist Zulassung Revision Ausspruch angefochtenen Urteils Einschränkungen erfolgt . Urteilsgründen ergibt aber Revision nur " Ausübung Überprüfung verwaltungsbehördlichen Ermessens Kontext Forderungsübergangs Ausbildungsunterhaltsansprüchen zugelassen worden ist . Auch hierbei Rechtsfrage handelt beschränkt Teil Streitgegenstandes lässt Begrenzung Zulassung Erwägungen Berufungsgerichts . Zulassungsfrage betrifft nur Zeiträume Februar April erster Zeitraum nur Februar März angegeben ist beruht offenbaren Schreibversehen Oktober Dezember nur insoweit Frage Anspruchsübergangs angekommen ist . Übrigen ist Revision Zulassung unzulässig . Revision zulässig ist ist auch begründet . Auffassung Berufungsgerichts war Beklagte Monate Februar April zwar unterhaltsrechtlich leistungsfähig . Voraussetzungen Forderungsübergangs § Abs. BAföG könnten hingegen festgestellt werden . Begrenzung Anspruchsübergangs anzurechnende Einkommen Eltern sei Familiengericht unabhängig Entscheidung Verwaltungsbehörde prüfen . gelte auch zuvor verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen Verwaltungsbehörde Auszubildenden stattgefunden hätten . Unterhaltspflichtige sei Verfahren beteiligt mithin auch Rechtskraft verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gebunden . vorliegenden Fall sei Zeitraum Februar April Freibetrag Ehefrau Beklagten § Abs. Nr. BAföG aF Unrecht berücksichtigt worden aber letztlich dahinstehen könne Beklagte zulässigerweise Berücksichtigung sogenannten Härtefreibetrags Abs. berufe . handele laufende Pfändung Versorgungsbezüge monatlich € Titels Kindesunterhalt Unrecht auch Aufhebung Titels aufrechterhalten geblieben erst aufgehoben worden sei . Beklagte geltend machen könne ergebe insoweit Verwaltungsverfahren eigenes Antragsrecht habe . unbestimmte Rechtsbegriff unbilligen Härte unterliege ähnlich insoweit vergleichbaren Fall § Abs. Satz Nr. uneingeschränkt familiengerichtlichen prüfung . sei hier erfüllt Beklagten Betrag tatsächlich Verfügung gestanden habe mehrjährigen erfolglosen Bemühungen vorzuwerfen sei frühere Aufhebung Pfändung bewirkt habe . Indessen sei Behörde Unterschied § Abs. Ermessen eingeräumt . stehe Familiengericht . Ebenso sei Familiengericht rechtlich Lage zuständige Behörde Ausübung Ermessens verpflichten Ausübung überprüfen . müsse verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren vorbehalten bleiben . bestandskräftigen rechtlich bindenden Entscheidung könne vorerst ausgegangen werden . Grundlage ansonsten beanstandenden Berechnung Klägers verbliebe Fall Beklagten zahlender Betrag Unterhalt Sohnes beizutragen habe . Umfang Anspruchsübergangs abzuwartenden Ermessensentscheidung derzeit abschließend feststellen lasse sei auch Teilentscheidung möglich . Ermessensentscheidung noch nachgeholt werden könne sei Klage nur derzeit unbegründet abzuweisen . Gleiche gelte auch Zeitraum Oktober Dezember . II . hält rechtlicher Überprüfung Hinsicht stand . 1 . Berufungsgericht ist bezüglich Revisionsverfahren noch überprüfenden Zeiträume ausgegangen Beklagte Umfang geltend gemachten Beträge § Abs. unterhaltsrechtlich leistungsfähig war Revision günstig ist . 2 . § Abs. Satz BAföG geht Unterhaltsanspruch Auszubildende Zeit Ausbildungsförderung gezahlt wird bürgerlichem Recht Eltern hat Zahlung Höhe geleisteten Aufwendungen Land jedoch nur soweit Bedarf Auszubildenden Einkommen Eltern Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist . Anspruchsübergang wird nur Betrag geleisteten Aufwendungen bürgerlichem Recht geschuldeten Unterhalt begrenzt auch Vorschriften Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnende Einkommen Eltern . letztgenannten Einschränkung Revisionsverfahren allein noch ankommt handelt zwar öffentlichem Recht beurteilende Frage Rechtmäßigkeit Bewilligungsbescheids . ist aber Zivilprozess Gesetzes übergegangenen Unterhalt Hinblick Anrechnung Einkommens Eltern Familiengericht vollem Umfang überprüfen vgl. Senatsurteil 10 November FamRZ ; 4 . Aufl . . ; . . Frage übergegangenem Recht Anspruch genommenen Eltern auch einwenden können Bewilligung Ausbildungsförderung sei anderen Gründen rechtmäßig gewesen braucht beantwortet werden vgl. 4 . Aufl . . . anzurechnende Einkommen Eltern auch Familiengericht überprüfen ist folgt bereits § Abs. Satz BAföG Obergrenze Anspruchsübergangs bildet . steht Einklang unterhaltspflichtige Elternteil Verwaltungsverfahren jedenfalls grundsätzlich beteiligt ist ergangenen -9- Verwaltungsakt Sinne Tatbestandswirkung vgl. Senatsurteil 25 November FamRZ gebunden ist . Elternteil Anhörung § BAföG Verwaltungsverfahren überhaupt eigenen Antrag Gewährung Freibetrags stellen kann vgl. 4 . Aufl . . Folgen Umfang Bestandskraft ergeben können braucht hier entschieden werden . entsprechende Beteiligung Beklagten Verwaltungsverfahren ist vorliegenden Fall Berufungsgericht festgestellt worden . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Familiengericht eigener Verantwortung überprüfen hat Abs. BAföG weiterer Einkommensteil Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben muss . streitbefangenen Zeitraum fortwährenden Pfändung Vorliegen unbilligen Härte ausgegangen ist wird Revision angegriffen ist Rechtsgründen beanstanden . gefolgt werden kann Berufungsgericht jedoch Auffassung Prüfung derzeit möglich sei § Abs. BAföG Ermessensvorschrift handelt Familiengericht Ermessen ausüben überprüfen könne . bereits oben ausgeführt worden ist hat Familiengericht Höhe Förderungsbedarf Auszubildenden anzurechnenden Einkommens unterhaltspflichtigen Eltern vollem Umfang überprüfen Anspruchsübergang Land Leistungsträger begrenzt wird . Bewilligungsbescheid ebenso bestätigende Entscheidung Verwaltungsgerichts Bindungswirkung pflichtigen Elternteil entfaltet bleibt unbenommen zivilrechtlichen Verfahren Richtigkeit Einkommensanrechnung Frage stellen . § Abs. BAföG Ermessensvorschrift handelt steht . Berufungsgericht hat allerdings zutreffend hervorgehoben Familiengericht Raum eigene Ermessensausübung besteht . unterscheidet Prüfung indessen entsprechenden Prüfung verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwaltungsgericht ebenfalls eigenes Ermessen ausüben kann . hindert aber Familiengericht Verwaltungsgericht Entscheidung Behörde Ermessensfehler Rechtmäßigkeit überprüfen kann muss . Würde etwa bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gebunden halten so würde Unterhaltspflichtigen Einwand abgeschnitten Bewilligungsbescheid Ermessensreduzierung rechtswidrig sei überhöhten anrechenbaren Einkommen ausgegangen sei . Ebenso kann aber Klage Antrag Landes Berufungsgericht meint derzeit unbegründet abgewiesen werden bestandskräftig rechtlich bindenden Entscheidung noch ausgegangen werden könne . Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist ist Voraussetzung Anspruchsübergangs . Abs. stellt Anspruchsübergang insoweit nur Zahlung Ausbildungsförderung . Qualifizierung Ausbildungsförderung Vorausleistung Sinne § genügt betreffende Bescheid wirksam ist . Bestandskraft ist erforderlich . widerspricht Auffassung Berufungsgerichts auch eigenen zutreffenden Ausgangspunkt Unterhaltspflichtige selbst Fall Bestandskraft Bewilligungsbescheid gebunden ist Einkommensanrechnung Zweifel ziehen kann . somit Bestandskraft Bewilligungsbescheids Voraussetzung gesetzlichen Anspruchsübergangs ist war Berufungsgericht verwehrt Klage derzeit unbegründet abzuweisen . . angefochtene Urteil ist Umfang zulässigerweise eingelegten Revision aufzuheben . Senat ist abschließenden Sachentscheidung gehindert Berufungsurteil hervorgeht weitere Tatsachenfeststellungen notwendig sind . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht erneuten Prüfung Ergebnis allein Anerkennung sog. Härtefreibetrags ermessensfehlerfrei ist so hat Berechnung berücksichtigen . Begrenzung Anspruchsübergangs beweisbelastet ist Beklagte Unterhaltspflichtiger . gelingt Voraussetzungen Ermessensreduzierung geltend gemachten Härtefreibetrages darzulegen ist Rechtmäßigkeit behördlichen Bewilligung zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung UF