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NAMEN
Verkündet
:
8
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Anwendung
§
Nr.
enthaltenen
Zumutbarkeitskriteriums
ist
Fälle
beschränkt
Abänderungsgrund
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
21
.
Dezember
ergibt
Anschluss
Senatsurteile
FamRZ
;
FamRZ
27
.
Januar
FamRZ
.
Feststellung
ehebedingter
Nachteile
Altersvorsorge
Versorgungsausgleich
nur
Teil
Ehezeit
erfasst
Anschluss
Senatsurteile
4
.
August
FamRZ
2
.
März
FamRZ
.
Urteil
8
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Abänderung
Urteils
nachehelichen
Unterhalt
.
heirateten
Januar
Alter
Kläger
Jahren
Beklagte
.
Ehe
ging
Mai
geborene
Tochter
.
August
zog
Beklagte
gemeinsamen
Wohnung
.
September
zugestellten
Scheidungsantrag
wurde
Ehe
rechtskräftig
Oktober
geschieden
.
Kläger
heiratete
erneut
.
Beklagte
ist
befreundet
intimes
Verhältnis
unterhält
.
Hinblick
Kläger
vermögenden
Familie
stammt
erwarteten
Vermögenszufluss
Millionen
Mark
Kläger
Beklagten
Jahr
Einfamilienhausgrundstück
Wert
mindestens
DM
.
Anschließend
vereinbarten
Parteien
Gütertrennung
.
erhielt
Beklagte
Teilungsversteigerung
gemeinsamen
Eigentumswohnung
Jahr
rund
DM
.
Kläger
elterlichen
Vermögen
Anfang
Jahre
erhebliches
Vermögen
zugeflossen
war
widmete
ausschließlich
Verwaltung
Vermögens
bestritt
Unterhalt
Familie
Vermögenseinkünften
.
Beklagte
hatte
Eheschließung
Lehre
Hotelfachfrau
abgeschlossen
anschließend
Büroangestellte
Versicherungsunternehmen
gearbeitet
.
Geburt
Tochter
unterbrach
Erwerbstätigkeit
Jahre
arbeitete
anschließend
Unterbrechungen
halbtags
verschiedenen
Arbeitgebern
.
unterstützte
Kläger
Rahmen
geringfügigen
Beschäftigung
Vermögensverwaltung
widmete
Übrigen
Haushaltsführung
Betreuung
gemeinsamen
Kindes
.
eingeschränkten
Erwerbstätigkeit
Klägers
Ehe
wurden
Beklagten
Versorgungsausgleich
lediglich
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
übertragen
.
nacheheliche
Unterhalt
wurde
zuletzt
Urteil
Berufungsgerichts
6
November
monatlich
DM
Elementarunterhalt
Aufstockungsunterhalt
DM
Vorsorgeunterhalt
festgesetzt
.
Kläger
begehrt
Abänderungsklage
Wegfall
Unterhalts
Mai
stützt
Begehren
geänderte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Aufstockungsunterhalt
1
.
Januar
geänderte
Rechtslage
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
auch
Berücksichtigung
Erziehung
gemeinsamen
Tochter
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ehebedingten
Nachteile
erlitten
habe
Herabsetzung
zeitliche
Begrenzung
Billigkeit
entsprechen
würde
.
Dennoch
könne
Begehren
Klägers
stattgegeben
werden
vorliegenden
Fall
Abänderung
rechtskräftigen
Titels
gehe
zusätzlich
prüfen
sei
Beklagten
Änderung
Berücksichtigung
Vertrauens
zumutbar
sei
§
Nr.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Zumutbarkeit
verneinen
.
Fraglich
sei
Umstände
Kläger
berufe
erst
Gesetz
Änderung
Unterhaltsrechts
21
.
Dezember
erheblich
geworden
seien
Aufstockungsunterhalt
handele
bereits
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
12
.
April
FamRZ
.
Frage
sei
aber
beantworten
§
Nr.
auch
vorliegenden
Fall
anzuwenden
sei
.
Gerade
Fällen
Abänderung
Titels
Aufstockungsunterhalt
Fehlen
ehebedingten
Nachteilen
begründet
werde
sei
insoweit
gravierenden
Beschneidungen
bestehender
Unterhaltsansprüche
kommen
könne
gesteigerten
Schutzbedürfnis
Unterhaltsberechtigten
auszugehen
.
sei
Begründung
Gesetzentwurfs
beispielhaft
Umstand
Dauer
Ehe
genannt
.
lasse
Schluss
auch
Abänderung
Titeln
Aufstockungsunterhalt
insoweit
Änderung
Gewichtung
Kriteriums
Ehedauer
bereits
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
12
.
April
eingetreten
sei
Zumutbarkeitsprüfung
stattfinden
solle
.
Zumutbarkeit
Abänderung
fehle
auch
Berücksichtigung
Beklagten
Berufungsgericht
unterstelle
ehebedingte
Nachteile
entstanden
seien
.
Vertrauensschutz
spreche
lange
Dauer
bestehenden
Unterhaltsregelung
.
Kläger
habe
bereits
Jahre
Trennungsunterhalt
geleistet
habe
1
November
heute
Beklagte
ununterbrochen
Unterhalt
gezahlt
zwar
Höhe
insgesamt
DM
1
November
insgesamt
DM
1
.
Oktober
insgesamt
DM
1
November
.
Abänderung
sei
Erlass
letzten
Urteils
bereits
Jahre
mehr
geltend
gemacht
worden
.
Situation
habe
Beklagte
einrichten
können
auch
weiterhin
Unterhaltszahlungen
Klägers
sehr
guten
Vermögensverhältnisse
finanzieller
Hinsicht
schwerfielen
erhalten
werde
.
Auch
lange
Ehedauer
spreche
Vertrauensschutz
.
Parteien
seien
beinahe
Jahre
verheiratet
gewesen
.
Spätestens
Anfang
Jahre
hätten
gehobenen
Lebensstil
gepflegt
.
nunmehr
beinahe
Jahren
sei
Beklagten
mehr
zumutbar
Begrenzung
Unterhalts
hinzunehmen
Zeitpunkt
beinahe
Jahre
alt
sei
Fortbildung
andere
Maßnahmen
mehr
Lage
sei
höhere
eigene
Einkünfte
sorgen
.
Weiter
sprächen
nur
geringen
Versorgungsausgleich
übertragenen
Anwartschaften
Zumutbarkeit
Befristung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allein
Überlegung
abgestellt
werden
könne
Unterhaltswegfall
entfalle
Einsatzzeitpunkt
späteren
Anspruch
Altersunterhalt
stehe
.
Rechtsprechung
beziehe
nur
§
§
Nr.
.
sei
hier
Ausnahme
Regel
gerechtfertigt
Beklagte
Einvernehmen
Kläger
Erwerbstätigkeit
verzichtet
habe
Kläger
mehr
erwerbstätig
gewesen
sei
somit
Anwartschaften
mehr
erworben
habe
hätten
übertragen
werden
können
.
Kläger
eigenen
Altersbedarf
Vermögenseinkünften
decken
könne
sei
Beklagten
nur
Wohnbedarf
geringer
Teil
restlichen
Bedarfe
Kapitaleinkünfte
gedeckt
.
Beurteilung
Zumutbarkeit
komme
Rückgriff
Kriterien
§
Betracht
.
Behauptung
Klägers
Beklagte
sei
Ehe
ausgebrochen
verfestigte
Lebensgemeinschaft
eingegangen
komme
entscheidende
Bedeutung
Begrenzung
Unterhaltsansprüche
gemäß
§
bereits
Vorprozessen
rechtskräftig
abgelehnt
worden
sei
Beklagte
insoweit
habe
vertrauen
dürfen
Argumente
Bemessung
nachehelichen
Unterhaltsanspruchs
Rolle
mehr
spielten
.
Soweit
nunmehr
behauptet
werde
Lebensgemeinschaft
Beklagten
inzwischen
verfestigten
Lebensgemeinschaft
entwickelt
habe
führe
anderen
Beurteilung
.
Partner
getrennte
Wohnsitze
unterhielten
genüge
überwiegend
Haus
Partners
aufhielten
Freizeit
sam
verbrächten
Anfangsbuchstaben
Vornamen
Partner
amtlichen
Kennzeichen
Pkw
befänden
.
gemeinsames
Haushalten
Füreinander-Dasein
Sich-Beistehen
Ehe
ergebe
.
Selbst
anders
beurteilen
wollte
würde
anderen
Ergebnis
führen
Vorbringen
Klägers
grober
Nachlässigkeit
gemäß
§
verspätet
zurückgewiesen
worden
wäre
.
Vermögen
Beklagte
Zuwendungen
Klägers
Ehe
erhalten
habe
sei
hinreichender
Grund
Bejahung
Zumutbarkeitserfordernisses
§
Nr.
Umstand
sei
Bemessung
Unterhalts
bereits
hinreichend
berücksichtigt
.
Frage
Beklagte
Vermögen
Deckung
Unterhalts
verwerten
müsse
sei
problematisiert
worden
stelle
auch
Hinblick
statistisch
noch
hohe
Lebenserwartung
Beklagten
ca.
Jahren
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
vorliegenden
Verfahren
Kläger
begehrte
Abänderung
richtet
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
31
.
geltenden
Verfahrensrecht
3
November
FamRZ
.
f.
ist
mithin
§
aF
beurteilen
vgl.
Hüßtege
.
Aufl
.
.
.
1
.
Abänderungsklage
ist
zulässig
.
Kläger
hat
Änderung
Rechtsprechung
Senats
Herabsetzung
Befristung
Aufstockungsunterhalts
wesentliche
Änderung
abzuändernden
Urteil
6
November
zugrunde
liegenden
rechtlichen
Verhältnisse
berufen
Zulässigkeit
Klage
ausreicht
vgl.
Senatsurteil
29
.
September
FamRZ
.
.
2
.
Abänderung
rechtskräftigen
Entscheidung
Unterhalt
setzt
§
Abs.
aF
Bestimmung
Höhe
Dauer
Leistungen
maßgebenden
Verhältnisse
wesentlich
geändert
haben
.
ist
beachten
Grundlagen
Ausgangsentscheidung
Abänderungsverfahren
wahren
sind
Fehlerkorrektur
Rechtskraft
Ausgangsurteils
zulässig
ist
Senatsurteile
12
.
Mai
FamRZ
.
2
.
Juni
FamRZ
.
29
.
September
FamRZ
.
.
Abänderung
wesentlicher
Änderung
rechtlichen
Verhältnisse
kann
Gesetzesänderung
auch
Änderung
gefestigten
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
gestützt
werden
nunmehr
§
Abs.
Satz
FamFG
§
Abs.
Satz
klargestellt
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
29
.
September
FamRZ
.
.
Fall
Aufstockungsunterhalts
ist
anerkannt
Abänderung
Senatsurteil
12
.
April
FamRZ
geänderte
Senatsrechtsprechung
Bedeutung
Ehedauer
Rahmen
Befristung
Herabsetzung
Unterhalts
gestützt
werden
kann
unabhängig
gilt
Ehe
hier
Kinder
hervorgegangen
sind
Senatsurteil
29
.
September
FamRZ
.
.
-9-
Dementsprechend
ist
vorliegenden
Fall
weiteren
Fragen
überprüfen
geänderten
Rechtsprechung
Befristung
Herabsetzung
Unterhalts
§
begründet
ist
.
Prüfung
hat
Berufungsgericht
unterlassen
.
Auffassung
Anwendung
komme
Abänderung
jedenfalls
§
Nr.
scheitere
Beklagten
zumutbar
sei
trifft
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
§
Nr.
anwendbar
.
§
Nr.
sind
1
.
Januar
erlassenen
rechtskräftigen
Entscheidungen
Umstände
Tag
entstanden
Gesetz
Änderung
Unterhaltsrechts
21
.
Dezember
erheblich
geworden
sind
nur
berücksichtigen
wesentliche
Änderung
Unterhaltsverpflichtung
eintritt
Änderung
anderen
Teil
Berücksichtigung
Vertrauens
getroffene
Regelung
zumutbar
ist
.
Voraussetzung
ist
Abänderung
angeführten
Umstände
erst
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
21
.
Dezember
erheblich
geworden
sind
.
ist
hier
Fall
.
abzuändernde
Urteil
verhält
Berufungsgericht
zutreffend
hervorgehoben
hat
Aufstockungsunterhalt
.
ließ
indessen
schon
1
.
Januar
Voraussetzungen
Befristung
§
Abs.
auch
Herabsetzung
§
Abs.
Satz
aF
.
Dementsprechend
hat
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
§
Nr.
nur
Abänderung
Unterhaltstitel
-vereinbarungen
anwendbar
ist
Grundlagen
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
21
.
Dezember
geändert
haben
.
Abänderung
1
.
Januar
erlassenen
Urteils
ner
zuvor
geschlossenen
Vereinbarung
Aufstockungsunterhalt
ist
Fall
Senatsurteile
FamRZ
.
f.
;
FamRZ
.
27
.
Januar
FamRZ
.
.
entsprechende
Anwendung
§
Nr.
besteht
Raum
.
Vielmehr
kann
Unterhaltsverhältnis
anders
beurteilt
werden
Abänderungsverfahren
schon
1
.
Januar
durchgeführt
worden
wäre
.
Überlegung
Berufungsgerichts
Fällen
fehlender
ehebedingter
Nachteile
gravierenden
Beschneidungen
bestehender
Unterhaltsansprüche
kommen
könne
beschreibt
Folgen
Jahr
geänderten
Senatsrechtsprechung
begründet
aber
Gesetzeslücke
noch
kann
Leitmotiv
Gesetzgebers
auch
Fälle
gelten
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
21
.
Dezember
betroffen
sind
.
Berufungsgericht
angeführte
Schutzbedürfnis
Seiten
Unterhaltsberechtigten
ist
schließlich
Rahmen
§
anzustellenden
Billigkeitsabwägung
angemessen
berücksichtigen
auch
berechtigtes
Vertrauen
Unterhaltsberechtigten
ungekürzte
Weiterzahlung
Unterhalts
Eingang
findet
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
.
Berufungsgericht
gebotene
Prüfung
Herabsetzung
Befristung
Unterhalts
gemäß
§
unterlassen
hat
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
schon
Feststellungen
Berufungsgerichts
widerspruchsfrei
sind
.
Herabsetzung
Befristung
Unterhalts
§
ist
ständiger
Senatsrechtsprechung
zunächst
prüfen
Seiten
Unterhaltsberechtigten
ehebedingte
Nachteile
eingetreten
sind
vgl.
Senatsurteil
17
.
Februar
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
ist
Entscheidungsgründen
angefochtenen
Urteils
ausgegangen
Beklagten
ehebedingten
Nachteile
entstanden
seien
Herabsetzung
zeitliche
Begrenzung
Billigkeit
entsprechen
würde
.
anderer
Stelle
Berufungsurteils
ist
jedoch
lediglich
unterstellt
Beklagten
ehebedingten
Nachteile
entstanden
seien
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
wiederum
weiteren
Begründung
ergibt
geringen
übertragenen
Rentenanwartschaften
ehebedingten
Nachteil
Beklagten
sogar
ausdrücklich
festgestellt
.
insoweit
Berufungsurteil
eindeutige
Feststellungen
ergeben
fehlt
Sachentscheidung
erforderlichen
tatsächlichen
Grundlage
.
§
bezogenen
Ausübung
tatrichterlichen
Ermessens
auch
Hinblick
Herabsetzung
Unterhalts
fehlt
ist
Senat
abschließende
Sachentscheidung
verwehrt
.
IV
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Berufungsgericht
hat
bislang
ausreichenden
Feststellungen
Fehlen
ehebedingter
Nachteile
Sinne
§
Abs.
getroffen
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Senatsurteil
17
.
Februar
FamRZ
.
vorrangige
Bedeutung
zukommt
.
Hinblick
Rollenverteilung
ehelichen
Zusammenlebens
entstandenen
Nachteile
Altersvorsorge
ist
Ausgleich
unterschiedlicher
Vorsorgebeiträge
ständiger
Senatsrechtsprechung
vornehmlich
Aufgabe
Versorgungsausgleichs
Interessen
Unterhaltsberechtigten
regelmäßig
ausreichend
gewahrt
werden
Senatsurteile
16
.
April
FamRZ
25
.
Juni
FamRZ
.
hier
Ausnahme
angezeigt
ist
Senat
Fallgestaltungen
zugelassen
hat
lässt
Feststellungen
Berufungsgerichts
abschließend
beurteilen
.
Senat
hat
Ausnahme
dann
angenommen
Unterhaltsberechtigten
ehelichen
Rollenverteilung
erlittene
Einbuße
Altersvorsorge
Versorgungsausgleich
vollständig
erfasst
wird
Unterhaltspflichtige
nur
geringen
Teil
Ehezeit
Rentenanwartschaften
erworben
hat
Senatsurteil
4
.
August
FamRZ
.
.
weitere
Ausnahme
gilt
Fall
Berechtigte
allein
Versorgungsausgleichs
noch
Voraussetzungen
Rente
Erwerbsminderung
erfüllte
Berufspause
Fall
gewesen
wäre
Senatsurteil
2
.
März
FamRZ
.
.
vorliegenden
Fall
kommt
erstgenannte
Ausnahme
Betracht
.
hat
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
Recht
hingewiesen
Kläger
Ende
Ehezeit
schaften
mehr
erworben
habe
Versorgungsausgleich
erfassten
ehebedingten
Nachteil
nahelegt
.
Beklagten
Ergebnis
ehebedingter
Nachteil
verblieben
ist
ist
Berücksichtigung
eheliche
Rollenverteilung
entgangenen
eigenen
Rentenanwartschaften
beurteilen
.
unterstellter
Nachteil
Beklagte
derzeit
noch
belastet
erst
auswirken
wird
Beklagte
Bezug
Rente
berechtigt
sein
wird
steht
Berücksichtigung
Rahmen
§
.
steht
Einklang
Senatsrechtsprechung
zulässig
ist
Unterhaltsbefristung
nur
abzusehen
Einsatzzeitpunkt
Altersunterhalt
wahren
Senatsurteil
25
.
Juni
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
greift
Versorgungsausgleich
speziellere
Ausgleichsinstrument
vollständig
.
ehebedingte
Nachteile
entstanden
sind
ist
ermitteln
Lage
Eheschließung
gewählte
Rollenverteilung
ergeben
hätte
tatsächlich
bestehende
Lage
gestellt
werden
.
können
zunächst
entstandene
Nachteile
Ehe
verbundene
Vorteile
auch
Ehescheidung
kompensiert
worden
sein
.
vorliegenden
Fall
sind
Hinblick
Zeit
entstandenen
Nachteil
Altersvorsorge
Beklagten
insbesondere
Vermögenszuwendungen
Klägers
Beklagte
Kläger
geleistete
Altersvorsorgeunterhalt
berücksichtigen
.
ist
ehebedingte
Nachteil
Altersvorsorge
Höhe
gedachter
unverändert
fortgesetzter
Erwerbstätigkeit
Klägers
Wege
Versorgungsausgleichs
zusätzlich
übertragenen
Rentenanwartschaften
begrenzt
.
folgt
Unterhaltsberechtigte
Ausnahmefall
vollständig
eingreifenden
Versorgungsausgleichs
besser
stehen
darf
Regelfall
Versorgungsausgleichs
ehebedingten
Versorgungsnachteile
notwendig
vollständig
kompensiert
entstandene
Nachteile
gleichmäßig
Ehegatten
verteilt
.
Befristung
Herabsetzung
Unterhalts
anzustellende
Billigkeitsabwägung
beschränkt
allerdings
Ausgleich
ehebedingter
Nachteile
hat
Gesetz
geforderte
nacheheliche
Solidarität
berücksichtigen
.
gilt
nur
Unterhaltstatbestände
Krankheitsunterhalt
§
§
bereits
Begründung
nachehelichen
Solidarität
finden
auch
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
.
Aspekte
kommen
vorliegenden
Fall
lange
Dauer
Ehe
guten
Vermögensverhältnisse
Klägers
Betracht
.
Gesichtspunkte
rechtfertigen
genommen
aber
noch
lebenslange
Lebensstandardgarantie
Konsequenz
Berufungsurteils
Sache
ergeben
hätte
.
Vielmehr
ist
auch
zunehmende
Entflechtung
wirtschaftlichen
persönlichen
Verhältnisse
geschiedenen
Ehegatten
beachten
so
gewichtiger
wird
je
weiter
Scheidung
zurückliegt
dementsprechend
Maß
geschuldeten
nachehelichen
Solidarität
begrenzt
.
zunehmende
Distanz
ehelichen
Lebensverhältnissen
wird
vorliegenden
Fall
auch
verdeutlicht
Beklagte
schon
Jahren
intimes
Verhältnis
unterhält
sodass
weitere
Gewährleistung
unveränderten
Lebensstandards
geschiedenen
Ehegatten
guter
Vermögensverhältnisse
mehr
Billigkeit
entspricht
.
Berufungsgericht
herangezogene
Dauer
Unterhaltsleistungen
dürfte
hingegen
Fortdauer
Unterhalts
angeführt
werden
können
.
Allerdings
kann
Umständen
Fortzahlung
Unterhalts
Vertrauenstatbestand
Unterhaltsberechtigten
insoweit
ergeben
berechtigten
Vertrauen
Dispositionen
getroffen
hat
rückgängig
machen
sogleich
möglich
zumutbar
ist
.
So
kann
etwa
Unterhaltspflichtigen
hingenommene
eingeschränkte
Erwerbstätigkeit
Unterhaltsberechtigten
Vertrauenstatbestand
bilden
Begrenzung
Unterhalts
angeführt
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
10
November
FamRZ
.
.
Vergleichbare
Dispositionen
Beklagten
berechtigten
Vertrauens
hat
Berufungsgericht
hier
indessen
festgestellt
.
Vielmehr
ist
Beklagten
bereits
abzuändernden
Urteil
Verletzung
Erwerbsobliegenheit
Zeit
Oktober
fiktives
Einkommen
vollschichtiger
Tätigkeit
zugerechnet
worden
.
hat
Kläger
geleistete
Unterhalt
Vergangenheit
nur
ehelichen
Lebensstandard
aufrechterhalten
Teil
auch
ausreichenden
Erwerbstätigkeit
Beklagten
ergebende
Einkommenslücke
geschlossen
eher
Begrenzung
Unterhalts
spricht
vgl.
auch
Senatsurteil
30
.
März
FamRZ
.
.
wird
Berufungsgericht
überprüfen
haben
Beklagten
ehebedingte
Nachteile
entstanden
auch
Zuwendungen
Vorsorge-)Unterhaltszahlungen
kompensiert
worden
sind
.
ist
zweckentsprechende
Verwendung
Vorsorgeunterhalts
unterstellen
.
Sollten
ehebedingte
Nachteile
fortbestehen
so
wäre
Herabsetzung
angemessenen
Unterhalt
überprüfen
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
FamRZ
.
.
Sollten
ehebedingten
Nachteile
bestehen
Aufstockungsunterhalt
folglich
allein
nachehelicher
Solidarität
beruhen
dürfte
jedenfalls
dauerhafter
derter
Unterhaltsanspruch
auch
Anbetracht
Ehedauer
guten
Vermögensverhältnisse
Klägers
Billigkeit
widersprechen
.
2
.
haben
Parteien
Zurückverweisung
Gelegenheit
Kläger
eingewandten
Verwirkung
verfestigter
Lebensgemeinschaft
§
Nr.
ergänzend
vorzutragen
Beweis
anzubieten
.
Senat
weist
verfestigte
Lebensgemeinschaft
zwingend
voraussetzt
Partner
gemeinsamen
Haushalt
unterhalten
vgl.
etwa
Senatsurteile
28
.
Januar
FamRZ
24
.
Oktober
FamRZ
.
Unstreitig
unterhielt
Beklagte
intime
Beziehung
Zeitpunkt
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
bereits
Jahren
.
Weber-Monecke
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF