NAMEN Verkündet : 8 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Anwendung § Nr. enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist Fälle beschränkt Abänderungsgrund Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 21 . Dezember ergibt Anschluss Senatsurteile FamRZ ; FamRZ 27 . Januar FamRZ . Feststellung ehebedingter Nachteile Altersvorsorge Versorgungsausgleich nur Teil Ehezeit erfasst Anschluss Senatsurteile 4 . August FamRZ 2 . März FamRZ . Urteil 8 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 17 . Dezember aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Abänderung Urteils nachehelichen Unterhalt . heirateten Januar Alter Kläger Jahren Beklagte . Ehe ging Mai geborene Tochter . August zog Beklagte gemeinsamen Wohnung . September zugestellten Scheidungsantrag wurde Ehe rechtskräftig Oktober geschieden . Kläger heiratete erneut . Beklagte ist befreundet intimes Verhältnis unterhält . Hinblick Kläger vermögenden Familie stammt erwarteten Vermögenszufluss Millionen Mark Kläger Beklagten Jahr Einfamilienhausgrundstück Wert mindestens DM . Anschließend vereinbarten Parteien Gütertrennung . erhielt Beklagte Teilungsversteigerung gemeinsamen Eigentumswohnung Jahr rund DM . Kläger elterlichen Vermögen Anfang Jahre erhebliches Vermögen zugeflossen war widmete ausschließlich Verwaltung Vermögens bestritt Unterhalt Familie Vermögenseinkünften . Beklagte hatte Eheschließung Lehre Hotelfachfrau abgeschlossen anschließend Büroangestellte Versicherungsunternehmen gearbeitet . Geburt Tochter unterbrach Erwerbstätigkeit Jahre arbeitete anschließend Unterbrechungen halbtags verschiedenen Arbeitgebern . unterstützte Kläger Rahmen geringfügigen Beschäftigung Vermögensverwaltung widmete Übrigen Haushaltsführung Betreuung gemeinsamen Kindes . eingeschränkten Erwerbstätigkeit Klägers Ehe wurden Beklagten Versorgungsausgleich lediglich Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM übertragen . nacheheliche Unterhalt wurde zuletzt Urteil Berufungsgerichts 6 November monatlich DM Elementarunterhalt Aufstockungsunterhalt DM Vorsorgeunterhalt festgesetzt . Kläger begehrt Abänderungsklage Wegfall Unterhalts Mai stützt Begehren geänderte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Aufstockungsunterhalt 1 . Januar geänderte Rechtslage . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte auch Berücksichtigung Erziehung gemeinsamen Tochter Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ehebedingten Nachteile erlitten habe Herabsetzung zeitliche Begrenzung Billigkeit entsprechen würde . Dennoch könne Begehren Klägers stattgegeben werden vorliegenden Fall Abänderung rechtskräftigen Titels gehe zusätzlich prüfen sei Beklagten Änderung Berücksichtigung Vertrauens zumutbar sei § Nr. . Auffassung Berufungsgerichts ist Zumutbarkeit verneinen . Fraglich sei Umstände Kläger berufe erst Gesetz Änderung Unterhaltsrechts 21 . Dezember erheblich geworden seien Aufstockungsunterhalt handele bereits Entscheidung Bundesgerichtshofs 12 . April FamRZ . Frage sei aber beantworten § Nr. auch vorliegenden Fall anzuwenden sei . Gerade Fällen Abänderung Titels Aufstockungsunterhalt Fehlen ehebedingten Nachteilen begründet werde sei insoweit gravierenden Beschneidungen bestehender Unterhaltsansprüche kommen könne gesteigerten Schutzbedürfnis Unterhaltsberechtigten auszugehen . sei Begründung Gesetzentwurfs beispielhaft Umstand Dauer Ehe genannt . lasse Schluss auch Abänderung Titeln Aufstockungsunterhalt insoweit Änderung Gewichtung Kriteriums Ehedauer bereits Entscheidung Bundesgerichtshofs 12 . April eingetreten sei Zumutbarkeitsprüfung stattfinden solle . Zumutbarkeit Abänderung fehle auch Berücksichtigung Beklagten Berufungsgericht unterstelle ehebedingte Nachteile entstanden seien . Vertrauensschutz spreche lange Dauer bestehenden Unterhaltsregelung . Kläger habe bereits Jahre Trennungsunterhalt geleistet habe 1 November heute Beklagte ununterbrochen Unterhalt gezahlt zwar Höhe insgesamt DM 1 November insgesamt DM 1 . Oktober insgesamt DM 1 November . Abänderung sei Erlass letzten Urteils bereits Jahre mehr geltend gemacht worden . Situation habe Beklagte einrichten können auch weiterhin Unterhaltszahlungen Klägers sehr guten Vermögensverhältnisse finanzieller Hinsicht schwerfielen erhalten werde . Auch lange Ehedauer spreche Vertrauensschutz . Parteien seien beinahe Jahre verheiratet gewesen . Spätestens Anfang Jahre hätten gehobenen Lebensstil gepflegt . nunmehr beinahe Jahren sei Beklagten mehr zumutbar Begrenzung Unterhalts hinzunehmen Zeitpunkt beinahe Jahre alt sei Fortbildung andere Maßnahmen mehr Lage sei höhere eigene Einkünfte sorgen . Weiter sprächen nur geringen Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften Zumutbarkeit Befristung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allein Überlegung abgestellt werden könne Unterhaltswegfall entfalle Einsatzzeitpunkt späteren Anspruch Altersunterhalt stehe . Rechtsprechung beziehe nur § § Nr. . sei hier Ausnahme Regel gerechtfertigt Beklagte Einvernehmen Kläger Erwerbstätigkeit verzichtet habe Kläger mehr erwerbstätig gewesen sei somit Anwartschaften mehr erworben habe hätten übertragen werden können . Kläger eigenen Altersbedarf Vermögenseinkünften decken könne sei Beklagten nur Wohnbedarf geringer Teil restlichen Bedarfe Kapitaleinkünfte gedeckt . Beurteilung Zumutbarkeit komme Rückgriff Kriterien § Betracht . Behauptung Klägers Beklagte sei Ehe ausgebrochen verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen komme entscheidende Bedeutung Begrenzung Unterhaltsansprüche gemäß § bereits Vorprozessen rechtskräftig abgelehnt worden sei Beklagte insoweit habe vertrauen dürfen Argumente Bemessung nachehelichen Unterhaltsanspruchs Rolle mehr spielten . Soweit nunmehr behauptet werde Lebensgemeinschaft Beklagten inzwischen verfestigten Lebensgemeinschaft entwickelt habe führe anderen Beurteilung . Partner getrennte Wohnsitze unterhielten genüge überwiegend Haus Partners aufhielten Freizeit sam verbrächten Anfangsbuchstaben Vornamen Partner amtlichen Kennzeichen Pkw befänden . gemeinsames Haushalten Füreinander-Dasein Sich-Beistehen Ehe ergebe . Selbst anders beurteilen wollte würde anderen Ergebnis führen Vorbringen Klägers grober Nachlässigkeit gemäß § verspätet zurückgewiesen worden wäre . Vermögen Beklagte Zuwendungen Klägers Ehe erhalten habe sei hinreichender Grund Bejahung Zumutbarkeitserfordernisses § Nr. Umstand sei Bemessung Unterhalts bereits hinreichend berücksichtigt . Frage Beklagte Vermögen Deckung Unterhalts verwerten müsse sei problematisiert worden stelle auch Hinblick statistisch noch hohe Lebenserwartung Beklagten ca. Jahren . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . vorliegenden Verfahren Kläger begehrte Abänderung richtet Art . Abs. Satz FGG-RG 31 . geltenden Verfahrensrecht 3 November FamRZ . f. ist mithin § aF beurteilen vgl. Hüßtege . Aufl . . . 1 . Abänderungsklage ist zulässig . Kläger hat Änderung Rechtsprechung Senats Herabsetzung Befristung Aufstockungsunterhalts wesentliche Änderung abzuändernden Urteil 6 November zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse berufen Zulässigkeit Klage ausreicht vgl. Senatsurteil 29 . September FamRZ . . 2 . Abänderung rechtskräftigen Entscheidung Unterhalt setzt § Abs. aF Bestimmung Höhe Dauer Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben . ist beachten Grundlagen Ausgangsentscheidung Abänderungsverfahren wahren sind Fehlerkorrektur Rechtskraft Ausgangsurteils zulässig ist Senatsurteile 12 . Mai FamRZ . 2 . Juni FamRZ . 29 . September FamRZ . . Abänderung wesentlicher Änderung rechtlichen Verhältnisse kann Gesetzesänderung auch Änderung gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden nunmehr § Abs. Satz FamFG § Abs. Satz klargestellt worden ist vgl. Senatsurteil 29 . September FamRZ . . Fall Aufstockungsunterhalts ist anerkannt Abänderung Senatsurteil 12 . April FamRZ geänderte Senatsrechtsprechung Bedeutung Ehedauer Rahmen Befristung Herabsetzung Unterhalts gestützt werden kann unabhängig gilt Ehe hier Kinder hervorgegangen sind Senatsurteil 29 . September FamRZ . . -9- Dementsprechend ist vorliegenden Fall weiteren Fragen überprüfen geänderten Rechtsprechung Befristung Herabsetzung Unterhalts § begründet ist . Prüfung hat Berufungsgericht unterlassen . Auffassung Anwendung komme Abänderung jedenfalls § Nr. scheitere Beklagten zumutbar sei trifft . 3 . Auffassung Berufungsgerichts ist § Nr. anwendbar . § Nr. sind 1 . Januar erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen Umstände Tag entstanden Gesetz Änderung Unterhaltsrechts 21 . Dezember erheblich geworden sind nur berücksichtigen wesentliche Änderung Unterhaltsverpflichtung eintritt Änderung anderen Teil Berücksichtigung Vertrauens getroffene Regelung zumutbar ist . Voraussetzung ist Abänderung angeführten Umstände erst Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 21 . Dezember erheblich geworden sind . ist hier Fall . abzuändernde Urteil verhält Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat Aufstockungsunterhalt . ließ indessen schon 1 . Januar Voraussetzungen Befristung § Abs. auch Herabsetzung § Abs. Satz aF . Dementsprechend hat Senat Erlass Berufungsurteils entschieden § Nr. nur Abänderung Unterhaltstitel -vereinbarungen anwendbar ist Grundlagen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 21 . Dezember geändert haben . Abänderung 1 . Januar erlassenen Urteils ner zuvor geschlossenen Vereinbarung Aufstockungsunterhalt ist Fall Senatsurteile FamRZ . f. ; FamRZ . 27 . Januar FamRZ . . entsprechende Anwendung § Nr. besteht Raum . Vielmehr kann Unterhaltsverhältnis anders beurteilt werden Abänderungsverfahren schon 1 . Januar durchgeführt worden wäre . Überlegung Berufungsgerichts Fällen fehlender ehebedingter Nachteile gravierenden Beschneidungen bestehender Unterhaltsansprüche kommen könne beschreibt Folgen Jahr geänderten Senatsrechtsprechung begründet aber Gesetzeslücke noch kann Leitmotiv Gesetzgebers auch Fälle gelten Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 21 . Dezember betroffen sind . Berufungsgericht angeführte Schutzbedürfnis Seiten Unterhaltsberechtigten ist schließlich Rahmen § anzustellenden Billigkeitsabwägung angemessen berücksichtigen auch berechtigtes Vertrauen Unterhaltsberechtigten ungekürzte Weiterzahlung Unterhalts Eingang findet . Berufungsurteil kann Bestand haben . . Berufungsgericht gebotene Prüfung Herabsetzung Befristung Unterhalts gemäß § unterlassen hat ist angefochtene Urteil aufzuheben . Senat kann Sache abschließend entscheiden schon Feststellungen Berufungsgerichts widerspruchsfrei sind . Herabsetzung Befristung Unterhalts § ist ständiger Senatsrechtsprechung zunächst prüfen Seiten Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile eingetreten sind vgl. Senatsurteil 17 . Februar FamRZ . . Berufungsgericht ist Entscheidungsgründen angefochtenen Urteils ausgegangen Beklagten ehebedingten Nachteile entstanden seien Herabsetzung zeitliche Begrenzung Billigkeit entsprechen würde . anderer Stelle Berufungsurteils ist jedoch lediglich unterstellt Beklagten ehebedingten Nachteile entstanden seien . Schließlich hat Berufungsgericht wiederum weiteren Begründung ergibt geringen übertragenen Rentenanwartschaften ehebedingten Nachteil Beklagten sogar ausdrücklich festgestellt . insoweit Berufungsurteil eindeutige Feststellungen ergeben fehlt Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlage . § bezogenen Ausübung tatrichterlichen Ermessens auch Hinblick Herabsetzung Unterhalts fehlt ist Senat abschließende Sachentscheidung verwehrt . IV . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Berufungsgericht hat bislang ausreichenden Feststellungen Fehlen ehebedingter Nachteile Sinne § Abs. getroffen ständiger Rechtsprechung Senats Senatsurteil 17 . Februar FamRZ . vorrangige Bedeutung zukommt . Hinblick Rollenverteilung ehelichen Zusammenlebens entstandenen Nachteile Altersvorsorge ist Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ständiger Senatsrechtsprechung vornehmlich Aufgabe Versorgungsausgleichs Interessen Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden Senatsurteile 16 . April FamRZ 25 . Juni FamRZ . hier Ausnahme angezeigt ist Senat Fallgestaltungen zugelassen hat lässt Feststellungen Berufungsgerichts abschließend beurteilen . Senat hat Ausnahme dann angenommen Unterhaltsberechtigten ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße Altersvorsorge Versorgungsausgleich vollständig erfasst wird Unterhaltspflichtige nur geringen Teil Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat Senatsurteil 4 . August FamRZ . . weitere Ausnahme gilt Fall Berechtigte allein Versorgungsausgleichs noch Voraussetzungen Rente Erwerbsminderung erfüllte Berufspause Fall gewesen wäre Senatsurteil 2 . März FamRZ . . vorliegenden Fall kommt erstgenannte Ausnahme Betracht . hat Berufungsgericht Ausgangspunkt Recht hingewiesen Kläger Ende Ehezeit schaften mehr erworben habe Versorgungsausgleich erfassten ehebedingten Nachteil nahelegt . Beklagten Ergebnis ehebedingter Nachteil verblieben ist ist Berücksichtigung eheliche Rollenverteilung entgangenen eigenen Rentenanwartschaften beurteilen . unterstellter Nachteil Beklagte derzeit noch belastet erst auswirken wird Beklagte Bezug Rente berechtigt sein wird steht Berücksichtigung Rahmen § . steht Einklang Senatsrechtsprechung zulässig ist Unterhaltsbefristung nur abzusehen Einsatzzeitpunkt Altersunterhalt wahren Senatsurteil 25 . Juni FamRZ . vorliegenden Fall greift Versorgungsausgleich speziellere Ausgleichsinstrument vollständig . ehebedingte Nachteile entstanden sind ist ermitteln Lage Eheschließung gewählte Rollenverteilung ergeben hätte tatsächlich bestehende Lage gestellt werden . können zunächst entstandene Nachteile Ehe verbundene Vorteile auch Ehescheidung kompensiert worden sein . vorliegenden Fall sind Hinblick Zeit entstandenen Nachteil Altersvorsorge Beklagten insbesondere Vermögenszuwendungen Klägers Beklagte Kläger geleistete Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigen . ist ehebedingte Nachteil Altersvorsorge Höhe gedachter unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit Klägers Wege Versorgungsausgleichs zusätzlich übertragenen Rentenanwartschaften begrenzt . folgt Unterhaltsberechtigte Ausnahmefall vollständig eingreifenden Versorgungsausgleichs besser stehen darf Regelfall Versorgungsausgleichs ehebedingten Versorgungsnachteile notwendig vollständig kompensiert entstandene Nachteile gleichmäßig Ehegatten verteilt . Befristung Herabsetzung Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt allerdings Ausgleich ehebedingter Nachteile hat Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität berücksichtigen . gilt nur Unterhaltstatbestände Krankheitsunterhalt § § bereits Begründung nachehelichen Solidarität finden auch Aufstockungsunterhalt § Abs. . Aspekte kommen vorliegenden Fall lange Dauer Ehe guten Vermögensverhältnisse Klägers Betracht . Gesichtspunkte rechtfertigen genommen aber noch lebenslange Lebensstandardgarantie Konsequenz Berufungsurteils Sache ergeben hätte . Vielmehr ist auch zunehmende Entflechtung wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse geschiedenen Ehegatten beachten so gewichtiger wird je weiter Scheidung zurückliegt dementsprechend Maß geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt . zunehmende Distanz ehelichen Lebensverhältnissen wird vorliegenden Fall auch verdeutlicht Beklagte schon Jahren intimes Verhältnis unterhält sodass weitere Gewährleistung unveränderten Lebensstandards geschiedenen Ehegatten guter Vermögensverhältnisse mehr Billigkeit entspricht . Berufungsgericht herangezogene Dauer Unterhaltsleistungen dürfte hingegen Fortdauer Unterhalts angeführt werden können . Allerdings kann Umständen Fortzahlung Unterhalts Vertrauenstatbestand Unterhaltsberechtigten insoweit ergeben berechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat rückgängig machen sogleich möglich zumutbar ist . So kann etwa Unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschränkte Erwerbstätigkeit Unterhaltsberechtigten Vertrauenstatbestand bilden Begrenzung Unterhalts angeführt werden kann vgl. Senatsurteil 10 November FamRZ . . Vergleichbare Dispositionen Beklagten berechtigten Vertrauens hat Berufungsgericht hier indessen festgestellt . Vielmehr ist Beklagten bereits abzuändernden Urteil Verletzung Erwerbsobliegenheit Zeit Oktober fiktives Einkommen vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet worden . hat Kläger geleistete Unterhalt Vergangenheit nur ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten Teil auch ausreichenden Erwerbstätigkeit Beklagten ergebende Einkommenslücke geschlossen eher Begrenzung Unterhalts spricht vgl. auch Senatsurteil 30 . März FamRZ . . wird Berufungsgericht überprüfen haben Beklagten ehebedingte Nachteile entstanden auch Zuwendungen Vorsorge-)Unterhaltszahlungen kompensiert worden sind . ist zweckentsprechende Verwendung Vorsorgeunterhalts unterstellen . Sollten ehebedingte Nachteile fortbestehen so wäre Herabsetzung angemessenen Unterhalt überprüfen vgl. Senatsurteil 20 . Oktober FamRZ . . Sollten ehebedingten Nachteile bestehen Aufstockungsunterhalt folglich allein nachehelicher Solidarität beruhen dürfte jedenfalls dauerhafter derter Unterhaltsanspruch auch Anbetracht Ehedauer guten Vermögensverhältnisse Klägers Billigkeit widersprechen . 2 . haben Parteien Zurückverweisung Gelegenheit Kläger eingewandten Verwirkung verfestigter Lebensgemeinschaft § Nr. ergänzend vorzutragen Beweis anzubieten . Senat weist verfestigte Lebensgemeinschaft zwingend voraussetzt Partner gemeinsamen Haushalt unterhalten vgl. etwa Senatsurteile 28 . Januar FamRZ 24 . Oktober FamRZ . Unstreitig unterhielt Beklagte intime Beziehung Zeitpunkt mündlichen Verhandlung Berufungsgericht bereits Jahren . Weber-Monecke Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF