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4.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Unterhalt
Höhe
Regelbetrags
Anspruch
genommene
Elternteil
trägt
auch
dann
Beweislast
verminderte
Leistungsfähigkeit
Unterhalt
Kind
übergangenem
Recht
öffentlichen
Einrichtungen
Verwandten
geltend
gemacht
wird
Anschluß
Senatsurteil
6
.
Februar
FamRZ
.
Urteil
27
November
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
24
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
übergegangene
Unterhaltsansprüche
Beklagten
geltend
.
Beklagte
ist
Vater
geborenen
Kindes
Mutter
lebt
.
Kläger
leistete
Zeit
2
.
Februar
31
.
Dezember
Unterhaltsvorschuß
Kind
Höhe
insgesamt
DM
;
Betrag
hat
Kläger
verminderter
Leistungsfähigkeit
Beklagten
DM
Abzug
gebracht
ergebenden
Differenzbetrag
DM
Zinsen
Mahnauslagen
vorliegenden
Klage
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Klage
Ausnahme
verlangten
Mahnkosten
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
blieb
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klagabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Frage
örtlichen
Zuständigkeit
Amtsgerichts
deretwegen
Oberlandesgericht
u.a.
Revision
zugelassen
hat
ist
mehr
prüfen
§
Abs.
.
§
Abs.
.
;
vgl.
auch
§
.
§
Abs.
.
;
Urteil
28
.
April
Beschluß
24
.
Mai
.
Auch
Revision
erinnert
insoweit
Recht
.
2
.
Klage
ist
Revision
meint
hinreichend
bestimmten
Antrags
unzulässig
.
Zwar
läßt
Begehren
Klägers
verminderten
Leistungsfähigkeit
Beklagten
Herabsetzung
Unterhaltsanspruchs
Höhe
DM
Rechnung
tragen
will
erkennen
Monatsraten
Höhe
Abzug
vorgenommen
Betrag
einzelnen
Monate
noch
geltend
gemacht
wird
.
Unklarheit
führt
jedoch
Unzulässigkeit
Klage
.
Kläger
verlangt
Vergangenheit
liegenden
genau
bezeichneten
abgeschlossenen
Zeitraum
Unterhalt
Höhe
bezifferten
Gesamtbetrags
;
ist
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
Genüge
getan
.
könnte
nur
dann
gelten
Kläger
Revision
unterstellt
Klage
lediglich
Teilanspruch
verfolgen
wollte
so
offenbliebe
Zeiträume
Teilbetrag
Höhe
entfiele
Zeiträume
folglich
künftig
noch
Unterhalt
nachgefordert
werden
könnte
.
So
liegen
Dinge
hier
jedoch
.
Unterhaltsrecht
spricht
Senat
wiederholt
entschieden
hat
Vermutung
Teilklage
vgl.
147
;
Senatsurteil
13
.
Dezember
FamRZ
.
Annahme
Teilklage
ist
fordern
Kläger
ausdrücklich
Unterhaltsteilanspruch
geltend
macht
wenigstens
erkennbar
Nachforderung
Unterhalt
vorbehält
.
hat
Kläger
getan
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
festgestellt
eingeklagten
Zeitraum
Ansprüche
Kindes
Beklagten
Kläger
übergegangen
sind
.
hat
Revision
eingewandt
.
beanstanden
ist
Oberlandesgericht
Beklagten
Beweislast
angeblich
verminderte
Leistungsfähigkeit
auferlegt
hat
Kläger
Unterhaltsvorschuß
nur
Höhe
Mindestunterhalts
geleistet
habe
Beklagten
auch
nur
insoweit
übergegangenem
Recht
Unterhalt
begehre
.
Zeitraum
Juli
ergibt
bereits
früheren
Fassung
§
Abs.
.
galt
Regelunterhalt
Mindestbedarf
Folge
weitere
Darlegung
Bedarfs
unterhaltsberechtigten
Kindes
erforderlich
war
vgl.
etwa
Senatsurteil
22
.
Oktober
FamRZ
.
Zeit
1
Juli
geltende
Neuregelung
Kindesunterhaltsgesetz
6
.
April
.
S.
hat
geändert
.
Zwar
ist
§
Abs.
gestrichen
Begriff
Regelunterhalts
Regelbetrages
§
ersetzt
worden
.
Neuerung
wollte
Gesetzgeber
Senat
erst
Erlaß
angefochtenen
Urteils
ergangenen
Entscheidung
6
.
Februar
FamRZ
ausgeführt
hat
bisherigen
Rechtslage
Lasten
Kindes
abweichen
Beweiserleichterungen
Rahmen
Regelbetrags
nehmen
.
gilt
unabhängig
Unterhaltsanspruch
Verfahren
§
§
.
geltend
gemacht
wird
Kind
selbst
hier
Land
übergegangenem
Recht
Unterhaltsschuldner
Anspruch
nimmt
.
gesetzliche
Übergang
Unterhaltsforderung
Berechtigten
öffentliche
Einrichtungen
hier
§
UVG
Verwandte
§
erster
Linie
verpflichteten
Unterhalt
leisten
dient
Bereitschaft
Leistenden
fördern
Unterhalt
vorzuschießen
.
Entfielen
Forderungsübergangs
Kind
zugute
kommenden
Beweiserleichterungen
so
minderte
Nachteil
Kindes
Bereitschaft
öffentlichen
Einrichtungen
Verwandten
Vorschußleistungen
erbringen
vgl.
Senatsbeschluß
26
.
September
FamRZ
21
.
Gesichtspunkt
dient
Beibehaltung
bisherigen
Beweislast
auch
dann
Schutz
unterhaltsberechtigten
Kindes
selbst
öffentliche
Einrichtungen
Verwandte
Unterhalt
vorgeschossen
haben
Unterhaltsschuldner
einfordern
.
Kläger
Unterhalt
auch
Folgezeitraum
Juli
Dezember
nur
Höhe
Vorschuß
geleisteten
Regelbetrags
geltend
macht
mußte
Unterhaltsbedarf
Kindes
näher
darlegen
.
oblag
mehr
Beklagten
darzulegen
auch
bereits
Kläger
nachgelassenen
Abzug
Leistung
bedarfsdeckenden
Unterhalts
Lage
ist
.
ist
Beklagte
nachgekommen
.
Wagenitz
Sprick