NAMEN Verkündet : 27 November Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : § § Unterhalt Höhe Regelbetrags Anspruch genommene Elternteil trägt auch dann Beweislast verminderte Leistungsfähigkeit Unterhalt Kind übergangenem Recht öffentlichen Einrichtungen Verwandten geltend gemacht wird Anschluß Senatsurteil 6 . Februar FamRZ . Urteil 27 November AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 24 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger macht übergegangene Unterhaltsansprüche Beklagten geltend . Beklagte ist Vater geborenen Kindes Mutter lebt . Kläger leistete Zeit 2 . Februar 31 . Dezember Unterhaltsvorschuß Kind Höhe insgesamt DM ; Betrag hat Kläger verminderter Leistungsfähigkeit Beklagten DM Abzug gebracht ergebenden Differenzbetrag DM Zinsen Mahnauslagen vorliegenden Klage geltend gemacht . Amtsgericht Familiengericht hat Klage Ausnahme verlangten Mahnkosten stattgegeben . Berufung Beklagten blieb Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klagabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel ist begründet . 1 . Frage örtlichen Zuständigkeit Amtsgerichts deretwegen Oberlandesgericht u.a. Revision zugelassen hat ist mehr prüfen § Abs. . § Abs. . ; vgl. auch § . § Abs. . ; Urteil 28 . April Beschluß 24 . Mai . Auch Revision erinnert insoweit Recht . 2 . Klage ist Revision meint hinreichend bestimmten Antrags unzulässig . Zwar läßt Begehren Klägers verminderten Leistungsfähigkeit Beklagten Herabsetzung Unterhaltsanspruchs Höhe DM Rechnung tragen will erkennen Monatsraten Höhe Abzug vorgenommen Betrag einzelnen Monate noch geltend gemacht wird . Unklarheit führt jedoch Unzulässigkeit Klage . Kläger verlangt Vergangenheit liegenden genau bezeichneten abgeschlossenen Zeitraum Unterhalt Höhe bezifferten Gesamtbetrags ; ist Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. Genüge getan . könnte nur dann gelten Kläger Revision unterstellt Klage lediglich Teilanspruch verfolgen wollte so offenbliebe Zeiträume Teilbetrag Höhe entfiele Zeiträume folglich künftig noch Unterhalt nachgefordert werden könnte . So liegen Dinge hier jedoch . Unterhaltsrecht spricht Senat wiederholt entschieden hat Vermutung Teilklage vgl. 147 ; Senatsurteil 13 . Dezember FamRZ . Annahme Teilklage ist fordern Kläger ausdrücklich Unterhaltsteilanspruch geltend macht wenigstens erkennbar Nachforderung Unterhalt vorbehält . hat Kläger getan . 3 . Oberlandesgericht hat festgestellt eingeklagten Zeitraum Ansprüche Kindes Beklagten Kläger übergegangen sind . hat Revision eingewandt . beanstanden ist Oberlandesgericht Beklagten Beweislast angeblich verminderte Leistungsfähigkeit auferlegt hat Kläger Unterhaltsvorschuß nur Höhe Mindestunterhalts geleistet habe Beklagten auch nur insoweit übergegangenem Recht Unterhalt begehre . Zeitraum Juli ergibt bereits früheren Fassung § Abs. . galt Regelunterhalt Mindestbedarf Folge weitere Darlegung Bedarfs unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich war vgl. etwa Senatsurteil 22 . Oktober FamRZ . Zeit 1 Juli geltende Neuregelung Kindesunterhaltsgesetz 6 . April . S. hat geändert . Zwar ist § Abs. gestrichen Begriff Regelunterhalts Regelbetrages § ersetzt worden . Neuerung wollte Gesetzgeber Senat erst Erlaß angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung 6 . Februar FamRZ ausgeführt hat bisherigen Rechtslage Lasten Kindes abweichen Beweiserleichterungen Rahmen Regelbetrags nehmen . gilt unabhängig Unterhaltsanspruch Verfahren § § . geltend gemacht wird Kind selbst hier Land übergegangenem Recht Unterhaltsschuldner Anspruch nimmt . gesetzliche Übergang Unterhaltsforderung Berechtigten öffentliche Einrichtungen hier § UVG Verwandte § erster Linie verpflichteten Unterhalt leisten dient Bereitschaft Leistenden fördern Unterhalt vorzuschießen . Entfielen Forderungsübergangs Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen so minderte Nachteil Kindes Bereitschaft öffentlichen Einrichtungen Verwandten Vorschußleistungen erbringen vgl. Senatsbeschluß 26 . September FamRZ 21 . Gesichtspunkt dient Beibehaltung bisherigen Beweislast auch dann Schutz unterhaltsberechtigten Kindes selbst öffentliche Einrichtungen Verwandte Unterhalt vorgeschossen haben Unterhaltsschuldner einfordern . Kläger Unterhalt auch Folgezeitraum Juli Dezember nur Höhe Vorschuß geleisteten Regelbetrags geltend macht mußte Unterhaltsbedarf Kindes näher darlegen . oblag mehr Beklagten darzulegen auch bereits Kläger nachgelassenen Abzug Leistung bedarfsdeckenden Unterhalts Lage ist . ist Beklagte nachgekommen . Wagenitz Sprick