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9.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Frage
hälftige
Ausgleichspflicht
Gesamtschuldnern
überlagernde
anderweitige
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
Satz
bereits
dann
anzunehmen
ist
Ehegatte
gemeinsamen
Schulden
Trennung
weiterhin
allein
abträgt
andere
auch
ausdrückliche
stillschweigende
Vereinbarung
Trennungsunterhalt
geltend
macht
.
Urteil
11
.
Mai
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
18
.
Oktober
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Kammergericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
getrennt
lebt
Mai
geschieden
ist
hälftige
Erstattung
erbrachter
Rückzahlungen
gemeinsam
aufgenommene
Darlehen
hälftige
Freistellung
Oktober
fällig
werdenden
Verbindlichkeiten
.
geschlossenen
Ehe
Parteien
sind
Tochter
Frederike
geboren
2
.
März
Sohn
geboren
1
November
hervorgegangen
.
Trennung
lebten
Kinder
zunächst
Kläger
.
März
lebt
Tochter
weiterhin
Kläger
Sohn
Beklagten
.
Parteien
haben
bislang
nen
nachehelichen
Unterhalt
gezahlt
.
Beklagte
ist
Zahlung
Unterhalt
Tochter
Höhe
monatlich
DM
Zeit
März
Dezember
DM
Januar
verurteilt
worden
.
Kläger
arbeitet
angestellter
Facharzt
.
Beklagte
gab
Geburt
Sohnes
Vollzeitstelle
Krankenschwester
arbeitet
September
aber
wieder
Wochenarbeitszeit
Stunden
.
Ehe
Trennung
nahmen
Parteien
Renovierung
Instandsetzung
Ehewohnung
Kauf
Möbeln
Reisen
gemeinsam
Bausparkassendarlehen
teilweise
Risikolebensversicherungen
Avalkredit
absicherten
ferner
Privatdarlehen
.
Zeitpunkt
Trennung
Parteien
Juli
belief
Schuldenlast
noch
rund
DM
.
Kläger
trug
trägt
ergebenden
Belastungen
allein
.
Landgericht
wies
Klage
hälftige
Zahlung
Freistellung
.
Berufung
zugleich
Zahlungsantrag
erhöhte
Antrag
hälftige
Freistellung
Bausparkassendarlehen
Privatdarlehen
beschränkte
blieb
Erfolg
.
richtet
Revision
Klägers
Kammergericht
zugelassen
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
ist
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Parteien
aufgenommenen
Darlehen
Gesamtschuldner
haften
regelmäßig
ergebende
hälftige
Ausgleichspflicht
jedoch
intakter
Ehe
eheliche
Lebensgemeinschaft
überlagert
wird
so
stillschweigend
geschlossenen
Vereinbarung
Sinne
§
Abs.
auszugehen
ist
Ehegatten
verwehrt
Ausgleich
Zahlungen
verlangen
Zusammenlebens
erbracht
hat
.
Ausgleich
erbrachte
Zahlungen
verlangt
Kläger
auch
.
Ebenso
zutreffend
ist
weitere
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
derartige
Freistellungsansprüche
Scheitern
Ehe
weitere
Zahlungen
künftig
fällig
werdende
Leistungen
wieder
bestehen
Stelle
Lebensgemeinschaft
andere
besondere
Umstände
treten
erneut
Regelfall
abweichender
Maßstab
ergibt
vgl.
Senatsurteil
30
November
FamRZ
.
kann
auch
ausdrückliche
stillschweigende
Vereinbarung
Parteien
besonderen
Gestaltung
tatsächlichen
Geschehens
ergeben
Ehegatte
darzulegen
beweisen
hat
beruft
vgl.
Senatsurteil
25
November
FamRZ
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Umstände
seien
hier
gegeben
schlössen
geltend
gemachten
Ansprüche
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
Angriffen
Revision
indes
stand
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
stellt
maßgebend
Regelfall
abweichender
Maßstab
Gesamtschuldnerausgleichs
ergebe
hier
Beklagte
Januar
Februar
Kläger
Trennungsunterhalt
hätte
verlangen
können
aber
geltend
gemacht
alleinigen
Rückführung
Darlehen
Kläger
verzichtet
habe
.
Zusammenhang
alleiniger
Bedienung
Darlehen
einerseits
unterbliebenen
Geltendmachung
Trennungsunterhalt
andererseits
ergebe
bereits
Schreiben
Klägers
21
.
Mai
Unterhaltsbegehren
Beklagten
Hinweis
widersetzt
habe
trage
Darlehenslasten
allein
.
Ferner
ist
Berufungsgericht
Auffassung
alleinigen
Lastentragung
Kläger
müsse
auch
Zeit
März
verbleiben
.
Zwar
sei
Beklagten
Zeitpunkt
Vollerwerbstätigkeit
zumutbar
gewesen
so
Folgejahre
durchgeführten
Berechnungen
ergäben
nunmehr
Kläger
seinerseits
berechtigt
gewesen
wäre
Beklagten
Mai
nachehelichen
Unterhalt
verlangen
.
rechtfertige
aber
Änderung
getroffenen
Vereinbarung
alleinige
Lastentragung
Geschäftsgrundlage
entfallen
sei
auch
geändert
habe
.
sei
nämlich
nur
auszugehen
Gesamtbetrag
Beklagten
Februar
zustehenden
Unterhalts
geringer
sei
Gesamtbetrag
Unterhalts
Kläger
seinerseits
März
vollständigen
Schuldentilgung
zustehe
.
durchgeführten
Berechnungen
ergäben
aber
letztlich
Saldo
Beklagten
verbleiben
werde
.
2
.
Begründungen
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
getroffenen
Feststellungen
lassen
Berufungsurteil
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
erscheinen
.
Richtig
ist
zwar
anderweitige
Bestimmung
grundsätzliche
Haftung
Gesamtschuldnern
Innenverhältnis
gleichen
Teilen
verdrängt
jedenfalls
dann
naheliegt
alleinige
Schuldentilgung
getrennt
lebenden
geschiedenen
Ehegatten
Berechnung
anderen
zustehenden
Unterhalts
bereits
berücksichtigt
wurde
vgl.
Vermögensauseinandersetzung
Ehegatten
Güterrechts
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
weiteres
vergleichbar
ist
aber
Fall
bestehende
Unterhaltsansprüche
Hinblick
Unterhaltspflichtige
gemeinsamen
Schulden
allein
tilgt
geltend
gemacht
werden
hier
Handhabung
ausdrückliche
Vereinbarung
getroffen
wurde
.
gegebenenfalls
stillschweigende
Vereinbarung
angenommen
werden
kann
ist
jeweils
Umständen
Einzelfalls
entscheiden
vgl.
Wever
.
.
vorliegenden
Fall
spricht
Schreiben
Klägers
21
.
Mai
zumindest
Gesamtzusammenhang
Korrespondenz
Parteien
derartige
stillschweigende
Vereinbarung
.
Beklagte
hatte
Kläger
eigenen
Vortrag
schon
August
April
erneut
Juni
Unterhaltszahlung
aufgefordert
Kläger
Ausgleichsansprüche
Beklagte
spätestens
Anwaltsschreiben
30
.
Juni
sodann
Klageschrift
28
.
September
geltend
gemacht
hat
.
Beklagte
Unterhaltsansprüche
durchzusetzen
versucht
hat
läßt
folglich
Schluß
entsprechendes
Einvernehmen
Parteien
läßt
auch
Berufungsgericht
getroffene
näher
begründete
Feststellung
Beklagte
habe
Unterhaltsansprüche
verzichtet
fragwürdig
erscheinen
.
Jedenfalls
kann
Umstand
wechselseitige
Ansprüche
zunächst
weiterverfolgt
werden
Annahme
rechtfertigen
Parteien
seien
stillschweigend
übereingekommen
auch
künftig
Dauer
verbleiben
solle
.
Berufungsgericht
angenommene
Zusammenhang
alleiniger
Schuldentilgung
Kläger
einerseits
Nichtgeltendmachung
Unterhaltsansprüchen
Beklagten
andererseits
erscheint
so
weniger
zwingend
auch
Kläger
März
Haushalt
lebenden
Kinder
Kindesunterhalt
Beklagten
verlangt
hatte
.
Nichtgeltendmachung
Trennungsunterhalts
kann
zumindest
März
auch
konkludenten
"
Stillhalteabkommen
Rücksicht
umgekehrt
auch
geltend
gemachten
Kindesunterhalt
beruht
haben
sogar
näher
liegen
dürfte
wirtschaftlich
wechselseitige
Ansprüche
Unterhaltsebene
handelt
.
selbst
insoweit
beweispflichtigen
Beklagten
Zurückverweisung
Sache
gelingen
sollte
stillschweigend
getroffene
anderweitige
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
nachzuweisen
erscheint
Auffassung
Berufungsgerichts
bedenklich
müsse
auch
Februar
verbleiben
.
Kehrt
Pflichtenverhältnis
dergestalt
Unterhaltspflicht
Schulden
allein
tilgenden
Ehegatten
entfällt
seinerseits
Unterhalt
verlangen
kann
liegt
Annahme
Wegfalls
lage
.
Nichtgeltendmachung
nun
mehr
bestehenden
Unterhaltsanspruchs
kann
schwerlich
Gegenleistung
Entgegenkommen
angesehen
werden
rechtfertigten
andere
Ehegatte
gemeinsamen
Schulden
weiterhin
allein
abträgt
.
Insoweit
überzeugt
auch
Berufungsgericht
gesamten
Zeitraum
endgültigen
Schuldentilgung
zugrundezulegen
Zeit
anfallenden
wechselseitigen
Unterhaltsansprüche
saldieren
anderweitige
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
fortbestehend
anzusehen
Prognose
ergibt
Unterhaltsansprüche
Schulden
allein
tilgenden
Ehegatten
insgesamt
Höhe
anderen
Ehegatten
Zeit
zustehenden
Unterhalts
erreichen
.
ist
schon
fehlsam
berücksichtigt
wird
Betrag
laufenden
monatlichen
Darlehensrückführung
Höhe
jeweiligen
monatlichen
Unterhaltsansprüche
anderen
Ehegatten
verhält
.
übrigen
beruht
hier
Berufungsgericht
angenommene
Tilgungszeit
November
ebenfalls
hypothetischen
Hochrechnung
unterstellt
Kläger
gemeinsamen
Verbindlichkeiten
gleicher
Höhe
weitertilgen
werde
Jahren
zuvor
.
kann
aber
so
weniger
ausgegangen
werden
regelmäßige
Tilgungen
Privatdarlehen
vereinbart
sind
auch
bisher
unterschiedlich
hohe
Rückzahlungen
unregelmäßigen
Abständen
erfolgten
.
aber
läuft
Bausparkassenkredit
Parteien
Freistellungsantrag
regelmäßigen
Tilgungsleistungen
noch
Februar
erscheint
unwahrscheinlich
finanziell
bedrängte
Kläger
Kredit
schneller
tilgt
muß
nur
inzwischen
andere
Belastungen
wegfallen
.
Dann
aber
läuft
Zeit
vollständigen
Tilgung
Verpflichtungen
November
Februar
-9-
Folge
Ausgleichspflicht
Beklagten
Auffassung
Berufungsgerichts
Ergebnis
Saldierung
wechselseitiger
Unterhaltsansprüche
abhängen
würde
ihrerseits
kaum
noch
prognostiziert
werden
kann
einmal
auszuschließen
ist
Unterhaltsverpflichtung
Verhältnis
Parteien
erneut
umkehrt
.
wäre
Ausgleichsanspruch
dann
manipulierbar
.
Würde
etwa
Unterhaltssaldo
Klägers
Jahre
möglicherweise
inzwischen
wieder
unterhaltsberechtigten
Beklagten
umzuschlagen
drohen
könnte
Kläger
veranlaßt
sehen
daranzusetzen
verbliebenen
Schulden
sofort
tilgen
Ausgleichsanspruch
erhalten
andernfalls
auch
zurückliegende
Zeit
entfallen
würde
.
Berufungsgericht
noch
ursprünglichen
stillschweigenden
anderweitigen
Bestimmung
Sinne
Abs.
herzuleiten
können
glaubt
vermag
Senat
folgen
.
3
.
Senat
kann
selbst
abschließend
entscheiden
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Höhe
Ausgleichsanspruchs
Klägers
getroffen
hat
.
wird
nachzuholen
sein
.
erneute
Verhandlung
wird
Kläger
auch
Gelegenheit
geben
dann
noch
bestehenden
Verbindlichkeiten
Freistellung
verlangt
noch
ausstehenden
Restbeträge
beziffern
vgl.
OLG
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose