NAMEN Verkündet : 11 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Frage hälftige Ausgleichspflicht Gesamtschuldnern überlagernde anderweitige Bestimmung Sinne § Abs. Satz bereits dann anzunehmen ist Ehegatte gemeinsamen Schulden Trennung weiterhin allein abträgt andere auch ausdrückliche stillschweigende Vereinbarung Trennungsunterhalt geltend macht . Urteil 11 . Mai KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 25 . Zivilsenats Kammergerichts 18 . Oktober aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Kammergericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten getrennt lebt Mai geschieden ist hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen gemeinsam aufgenommene Darlehen hälftige Freistellung Oktober fällig werdenden Verbindlichkeiten . geschlossenen Ehe Parteien sind Tochter Frederike geboren 2 . März Sohn geboren 1 November hervorgegangen . Trennung lebten Kinder zunächst Kläger . März lebt Tochter weiterhin Kläger Sohn Beklagten . Parteien haben bislang nen nachehelichen Unterhalt gezahlt . Beklagte ist Zahlung Unterhalt Tochter Höhe monatlich DM Zeit März Dezember DM Januar verurteilt worden . Kläger arbeitet angestellter Facharzt . Beklagte gab Geburt Sohnes Vollzeitstelle Krankenschwester arbeitet September aber wieder Wochenarbeitszeit Stunden . Ehe Trennung nahmen Parteien Renovierung Instandsetzung Ehewohnung Kauf Möbeln Reisen gemeinsam Bausparkassendarlehen teilweise Risikolebensversicherungen Avalkredit absicherten ferner Privatdarlehen . Zeitpunkt Trennung Parteien Juli belief Schuldenlast noch rund DM . Kläger trug trägt ergebenden Belastungen allein . Landgericht wies Klage hälftige Zahlung Freistellung . Berufung zugleich Zahlungsantrag erhöhte Antrag hälftige Freistellung Bausparkassendarlehen Privatdarlehen beschränkte blieb Erfolg . richtet Revision Klägers Kammergericht zugelassen hat . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Zutreffend Revision angegriffen ist Ausgangspunkt Berufungsgerichts Parteien aufgenommenen Darlehen Gesamtschuldner haften regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch intakter Ehe eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird so stillschweigend geschlossenen Vereinbarung Sinne § Abs. auszugehen ist Ehegatten verwehrt Ausgleich Zahlungen verlangen Zusammenlebens erbracht hat . Ausgleich erbrachte Zahlungen verlangt Kläger auch . Ebenso zutreffend ist weitere Ausgangspunkt Berufungsgerichts derartige Freistellungsansprüche Scheitern Ehe weitere Zahlungen künftig fällig werdende Leistungen wieder bestehen Stelle Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten erneut Regelfall abweichender Maßstab ergibt vgl. Senatsurteil 30 November FamRZ . kann auch ausdrückliche stillschweigende Vereinbarung Parteien besonderen Gestaltung tatsächlichen Geschehens ergeben Ehegatte darzulegen beweisen hat beruft vgl. Senatsurteil 25 November FamRZ . Auffassung Berufungsgerichts Umstände seien hier gegeben schlössen geltend gemachten Ansprüche hält revisionsrechtlichen Prüfung Angriffen Revision indes stand . II . 1 . Berufungsgericht stellt maßgebend Regelfall abweichender Maßstab Gesamtschuldnerausgleichs ergebe hier Beklagte Januar Februar Kläger Trennungsunterhalt hätte verlangen können aber geltend gemacht alleinigen Rückführung Darlehen Kläger verzichtet habe . Zusammenhang alleiniger Bedienung Darlehen einerseits unterbliebenen Geltendmachung Trennungsunterhalt andererseits ergebe bereits Schreiben Klägers 21 . Mai Unterhaltsbegehren Beklagten Hinweis widersetzt habe trage Darlehenslasten allein . Ferner ist Berufungsgericht Auffassung alleinigen Lastentragung Kläger müsse auch Zeit März verbleiben . Zwar sei Beklagten Zeitpunkt Vollerwerbstätigkeit zumutbar gewesen so Folgejahre durchgeführten Berechnungen ergäben nunmehr Kläger seinerseits berechtigt gewesen wäre Beklagten Mai nachehelichen Unterhalt verlangen . rechtfertige aber Änderung getroffenen Vereinbarung alleinige Lastentragung Geschäftsgrundlage entfallen sei auch geändert habe . sei nämlich nur auszugehen Gesamtbetrag Beklagten Februar zustehenden Unterhalts geringer sei Gesamtbetrag Unterhalts Kläger seinerseits März vollständigen Schuldentilgung zustehe . durchgeführten Berechnungen ergäben aber letztlich Saldo Beklagten verbleiben werde . 2 . Begründungen kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . getroffenen Feststellungen lassen Berufungsurteil auch anderen Gründen Ergebnis richtig erscheinen . Richtig ist zwar anderweitige Bestimmung grundsätzliche Haftung Gesamtschuldnern Innenverhältnis gleichen Teilen verdrängt jedenfalls dann naheliegt alleinige Schuldentilgung getrennt lebenden geschiedenen Ehegatten Berechnung anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde vgl. Vermögensauseinandersetzung Ehegatten Güterrechts 3 . Aufl . Rdn . . . weiteres vergleichbar ist aber Fall bestehende Unterhaltsansprüche Hinblick Unterhaltspflichtige gemeinsamen Schulden allein tilgt geltend gemacht werden hier Handhabung ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde . gegebenenfalls stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann ist jeweils Umständen Einzelfalls entscheiden vgl. Wever . . vorliegenden Fall spricht Schreiben Klägers 21 . Mai zumindest Gesamtzusammenhang Korrespondenz Parteien derartige stillschweigende Vereinbarung . Beklagte hatte Kläger eigenen Vortrag schon August April erneut Juni Unterhaltszahlung aufgefordert Kläger Ausgleichsansprüche Beklagte spätestens Anwaltsschreiben 30 . Juni sodann Klageschrift 28 . September geltend gemacht hat . Beklagte Unterhaltsansprüche durchzusetzen versucht hat läßt folglich Schluß entsprechendes Einvernehmen Parteien läßt auch Berufungsgericht getroffene näher begründete Feststellung Beklagte habe Unterhaltsansprüche verzichtet fragwürdig erscheinen . Jedenfalls kann Umstand wechselseitige Ansprüche zunächst weiterverfolgt werden Annahme rechtfertigen Parteien seien stillschweigend übereingekommen auch künftig Dauer verbleiben solle . Berufungsgericht angenommene Zusammenhang alleiniger Schuldentilgung Kläger einerseits Nichtgeltendmachung Unterhaltsansprüchen Beklagten andererseits erscheint so weniger zwingend auch Kläger März Haushalt lebenden Kinder Kindesunterhalt Beklagten verlangt hatte . Nichtgeltendmachung Trennungsunterhalts kann zumindest März auch konkludenten " Stillhalteabkommen Rücksicht umgekehrt auch geltend gemachten Kindesunterhalt beruht haben sogar näher liegen dürfte wirtschaftlich wechselseitige Ansprüche Unterhaltsebene handelt . selbst insoweit beweispflichtigen Beklagten Zurückverweisung Sache gelingen sollte stillschweigend getroffene anderweitige Bestimmung Sinne § Abs. nachzuweisen erscheint Auffassung Berufungsgerichts bedenklich müsse auch Februar verbleiben . Kehrt Pflichtenverhältnis dergestalt Unterhaltspflicht Schulden allein tilgenden Ehegatten entfällt seinerseits Unterhalt verlangen kann liegt Annahme Wegfalls lage . Nichtgeltendmachung nun mehr bestehenden Unterhaltsanspruchs kann schwerlich Gegenleistung Entgegenkommen angesehen werden rechtfertigten andere Ehegatte gemeinsamen Schulden weiterhin allein abträgt . Insoweit überzeugt auch Berufungsgericht gesamten Zeitraum endgültigen Schuldentilgung zugrundezulegen Zeit anfallenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche saldieren anderweitige Bestimmung Sinne § Abs. fortbestehend anzusehen Prognose ergibt Unterhaltsansprüche Schulden allein tilgenden Ehegatten insgesamt Höhe anderen Ehegatten Zeit zustehenden Unterhalts erreichen . ist schon fehlsam berücksichtigt wird Betrag laufenden monatlichen Darlehensrückführung Höhe jeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche anderen Ehegatten verhält . übrigen beruht hier Berufungsgericht angenommene Tilgungszeit November ebenfalls hypothetischen Hochrechnung unterstellt Kläger gemeinsamen Verbindlichkeiten gleicher Höhe weitertilgen werde Jahren zuvor . kann aber so weniger ausgegangen werden regelmäßige Tilgungen Privatdarlehen vereinbart sind auch bisher unterschiedlich hohe Rückzahlungen unregelmäßigen Abständen erfolgten . aber läuft Bausparkassenkredit Parteien Freistellungsantrag regelmäßigen Tilgungsleistungen noch Februar erscheint unwahrscheinlich finanziell bedrängte Kläger Kredit schneller tilgt muß nur inzwischen andere Belastungen wegfallen . Dann aber läuft Zeit vollständigen Tilgung Verpflichtungen November Februar -9- Folge Ausgleichspflicht Beklagten Auffassung Berufungsgerichts Ergebnis Saldierung wechselseitiger Unterhaltsansprüche abhängen würde ihrerseits kaum noch prognostiziert werden kann einmal auszuschließen ist Unterhaltsverpflichtung Verhältnis Parteien erneut umkehrt . wäre Ausgleichsanspruch dann manipulierbar . Würde etwa Unterhaltssaldo Klägers Jahre möglicherweise inzwischen wieder unterhaltsberechtigten Beklagten umzuschlagen drohen könnte Kläger veranlaßt sehen daranzusetzen verbliebenen Schulden sofort tilgen Ausgleichsanspruch erhalten andernfalls auch zurückliegende Zeit entfallen würde . Berufungsgericht noch ursprünglichen stillschweigenden anderweitigen Bestimmung Sinne Abs. herzuleiten können glaubt vermag Senat folgen . 3 . Senat kann selbst abschließend entscheiden Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen Höhe Ausgleichsanspruchs Klägers getroffen hat . wird nachzuholen sein . erneute Verhandlung wird Kläger auch Gelegenheit geben dann noch bestehenden Verbindlichkeiten Freistellung verlangt noch ausstehenden Restbeträge beziffern vgl. OLG ; 2 . Aufl . § Rdn . m.w . . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose