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NAMEN
Verkündet
:
12
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Wirksamkeit
Eheverträgen
Fällen
berufstätigen
Partner
schon
Vertragsschluß
rechnen
Ehe
noch
Kinder
hervorgehen
werden
Anschluß
Senatsurteil
11
.
Februar
FamRZ
.
Urteil
12
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
18
.
Zivilsenat
11
November
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
geschiedene
Ehegatten
;
streiten
Wirksamkeit
geschlossenen
Ehevertrags
.
geborene
Antragsteller
geborene
Antragsgegnerin
schlossen
25
.
Mai
miteinander
Ehe
.
Ehegatten
war
zweite
Ehe
.
Antragsteller
war
niedergelassener
Zahnarzt
;
praktiziert
mehr
bezieht
seither
Erwerbsunfähigkeitsrente
.
Antragsgegnerin
ist
gelernte
Rechtsanwaltsgehilfin
hat
Beruf
aber
bereits
lange
Zeit
Ehe
Antragsteller
mehr
ausgeübt
.
betrieb
Bekleidungsgeschäft
lange
Zeit
Beginn
Beziehung
Antragsteller
damaligen
Ehemann
begründet
hatte
.
Beginn
Beziehung
Antragsteller
übernahm
Praxis
kaufmännische
Arbeiten
.
11
.
Mai
schlossen
Parteien
Ehevertrag
Gütertrennung
vereinbarten
Versorgungsausgleich
ausschlossen
wechselseitig
nachehelichen
Unterhalt
verzichteten
.
Antragsteller
verpflichtete
Fall
Scheidung
Antragsgegnerin
vollendete
Ehejahr
"
Unterhaltsabfindung
Höhe
DM
insgesamt
jedoch
DM
zahlen
.
verpflichtete
Rechtskraft
Scheidung
Vollendung
60
.
Lebensjahres
Antragsgegnerin
Beiträge
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
Arbeitgeberanteile
monatlichen
Bruttoentgelt
DM
entrichten
;
Verpflichtung
sollte
nur
eintreten
Antragsgegnerin
unverschuldet
Erwerbstätigkeit
ausüben
kann
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Ehe
Parteien
geschieden
festgestellt
Versorgungsausgleich
stattfindet
;
hilfsweise
gestellten
Antrag
Antragsgegnerin
festzustellen
Ehevertrag
Sittenwidrigkeit
nichtig
ist
hat
abgewiesen
.
Berufung
Antragsgegnerin
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antragsgegnerin
nur
noch
Begehren
Feststellung
Nichtigkeit
Ehevertrages
Durchführung
Versorgungsausgleichs
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
Feststellungsbegehren
Antragsgegnerin
Zwischenfeststellungswiderklage
zulässig
begründet
.
Parteien
geschlossene
Ehevertrag
sei
sittenwidrig
.
Versorgungsausgleich
sei
durchzuführen
Ehevertrag
wirksam
ausgeschlossen
worden
sei
.
Zwar
werde
Antragsgegnerin
Ehevertrag
erheblich
benachteiligt
dort
Verzicht
nachehelichen
Unterhalt
Versorgungsausgleich
vorgesehenen
Kompensationen
Verzicht
Zugewinnausgleich
sei
überhaupt
Kompensation
vorgesehen
gesetzlichen
Ansprüche
wohl
deutlich
unterschritten
.
Allerdings
habe
Antragsgegnerin
vorgetragen
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
eigenen
Vortrag
"
überschuldeten
"
Zahnarztpraxis
einerseits
privilegierten
Vermögens
Antragstellers
anderseits
erheblicher
Zugewinn
erwarten
gewesen
tatsächlich
erzielt
worden
sei
.
gelte
Versorgungsausgleich
Antragsgegnerin
Aufgabe
Zahnarztpraxis
Antragsteller
dortige
gut
dotierte
Stellung
Rentenanwartschaften
habe
aufbauen
können
Antragsteller
seinerseits
Erwerbsunfähigkeitsrente
bezogen
auch
weiteren
Versorgungsanwartschaften
mehr
erworben
habe
.
außerordentlichen
Disparität
ehezeitlichen
Versorgungsanwartschaften
sei
auszugehen
.
Auch
sei
vorgetragen
sonst
ersichtlich
Antragsgegnerin
Abschluß
Vertrags
besonderen
Druck
ausgesetzt
gewesen
sei
Antragsteller
übergeordneten
Verhandlungsposition
befunden
hätte
faktisch
Vertragsinhalt
einseitig
hätte
bestimmen
können
.
Vertragsschluß
seien
Antragsgegnerin
Antragsteller
Jahre
alt
Kinder
mehr
erwarten
gewesen
.
Antragsgegnerin
Aufnahme
Beziehung
Antragsteller
damaligen
Ehemann
lange
zuvor
eröffnetes
Bekleidungsgeschäft
betrieben
später
recht
hohe
Vergütungen
Praxis
Antragstellers
mitgeholfen
habe
habe
Ehe
Beziehung
Antragsteller
auch
Einbuße
früheren
beruflichen
Entwicklung
erfahren
;
habe
auch
derartigen
wirtschaftlichen
Abhängigkeit
befunden
Einfluß
Inhalt
Abschluß
Ehevertrags
faktisch
mehr
möglich
gewesen
sei
.
Behauptung
Abschluß
Vertrags
"
überrumpelt
"
worden
sein
sei
unsubstantiiert
.
Frage
Antragsteller
§
verwehrt
wäre
Verlangen
Antragsgegnerin
Zahlung
nachehelichen
Unterhalts
Ehevertrag
vereinbarten
Unterhaltsverzicht
berufen
sei
derzeit
entscheiden
Anspruch
vorliegenden
Verfahren
geltend
gemacht
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellungsantrag
Antragsgegnerin
Recht
zulässig
erachtet
.
Zwar
schließt
§
Abs.
Satz
Widerklagen
§
Abs.
genannten
Ziele
gerichtet
sind
.
Möglichkeit
Verbund
Folgesachen
geltend
machen
bleibt
jedoch
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
unberührt
.
schließt
Befugnis
Zusammenhang
Scheidungsverfahren
auch
widerklagend
Zwischenfeststellungsklage
erheben
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
ist
hier
Fall
.
Verbund
Scheidung
war
Versorgungsausgleich
befinden
.
war
nur
dann
durchzuführen
Parteien
wirksam
ausgeschlossen
haben
.
wirksamen
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
fehlt
Antragsgegnerin
festzustellen
begehrt
Parteien
geschlossene
Ehevertrag
nichtig
ist
.
geltend
gemachte
Nichtigkeit
Ehevertrags
betrifft
einerseits
Rechtsverhältnis
Entscheidung
Versorgungsausgleich
vorgreiflich
ist
.
Andererseits
regelt
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Rechtsbeziehungen
Parteien
Hinblick
Ehevertrag
erschöpfend
Wirksamkeit
auch
etwaige
Ansprüche
nachehelichen
Unterhalt
Zugewinnausgleich
Bedeutung
ist
.
Umstand
Ansprüche
vorliegenden
Verfahren
geltend
gemacht
worden
sind
hindert
Zulässigkeit
Zwischenfeststellungswiderklage
.
2
.
Feststellungsbegehren
Antragsgegnerin
ist
jedoch
unbegründet
.
Senat
Erlaß
hier
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Urteil
11
.
Februar
FamRZ
dargelegt
hat
darf
grundsätzliche
Disponibilität
Scheidungsfolgen
führen
Schutzzweck
gesetzlichen
Regelungen
vertragliche
Vereinbarungen
beliebig
unterlaufen
werden
kann
.
wäre
Fall
evident
einseitige
individuelle
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
gerechtfertigte
Lastenverteilung
entstünde
hinzunehmen
belasteten
Ehegatten
angemessener
Berücksichtigung
Belange
anderen
Ehegatten
Vertrauens
Geltung
getroffenen
Abrede
verständiger
Würdigung
Wesens
Ehe
unzumutbar
erscheint
.
Belastungen
Ehegatten
werden
so
schwerer
wiegen
Belange
anderen
Ehegatten
so
genauerer
Prüfung
bedürfen
je
unmittelbarer
Vereinbarung
Ehegatten
Abbedingung
gesetzlicher
Regelungen
Kernbereich
Scheidungsfolgenrechts
eingreift
.
hat
Tatrichter
zunächst
Rahmen
Wirksamkeitskontrolle
prüfen
Vereinbarung
schon
Zeitpunkt
Zustandekommens
offenkundig
derart
einseitigen
Lastenverteilung
Scheidungsfall
führt
zwar
losgelöst
künftigen
Entwicklung
Ehegatten
Lebensverhältnisse
Verstoßes
guten
Sitten
Anerkennung
Rechtsordnung
ganz
teilweise
Folge
versagen
ist
Stelle
gesetzlichen
Regelungen
treten
§
Abs.
.
Erforderlich
ist
Gesamtwürdigung
individuellen
Verhältnisse
Vertragsschluß
abstellt
insbesondere
also
Vermögensverhältnisse
geplanten
bereits
verwirklichten
Zuschnitt
Ehe
Auswirkungen
Ehegatten
eventuell
vorhandenen
Kinder
.
Subjektiv
sind
Ehegatten
Abrede
verfolgten
Zwecke
sonstigen
Beweggründe
berücksichtigen
begünstigten
Ehegatten
Verlangen
ehevertraglichen
Gestaltung
veranlaßt
benachteiligten
Ehegatten
bewogen
haben
Verlangen
entsprechen
.
Oberlandesgericht
geht
Recht
Umstände
Zwangslage
Antragsgegnerin
begründet
gehindert
hätten
Abschluß
Inhalt
Ehevertrags
Einfluß
nehmen
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
sind
.
Tatsache
Antragsgegnerin
bereits
etwa
also
Abschluß
Ehevertrags
Eingehung
Ehe
Antragsteller
Praxis
mitarbeitete
läßt
noch
Schluß
derart
ausgeprägte
soziale
wirtschaftliche
Abhängigkeit
Antragsgegnerin
Antragsteller
gravierenden
Störung
Vertragsparität
ausgegangen
Ehevertrag
Parteien
schon
gemäß
§
Abs.
Anerkennung
Rechtsordnung
versagt
werden
müßte
.
Auch
Inhalt
Parteien
getroffenen
Vereinbarung
vermag
Vorwurf
Verstoßes
guten
Sitten
begründen
.
Senat
aaO
dargelegt
hat
ist
gebotenen
Ausrichtung
Kernbereich
Scheidungsfolgen
Disponibilität
Rangabstufung
beachten
erster
Linie
bemißt
Bedeutung
einzelnen
Scheidungsfolgenregelungen
Berechtigten
jeweiligen
Lage
haben
.
Kernbereich
Scheidungsfolgen
gehört
erster
Linie
Betreuungsunterhalt
.
vertraglicher
Ausschluß
kann
hier
jedoch
unberücksichtigt
bleiben
maßgebenden
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
gemeinsamen
Kindern
Parteien
bereits
mehr
rechnen
war
.
Unterhalt
Alters
Krankheit
§
Parteien
hier
ebenfalls
ausgeschlossen
haben
mißt
Gesetz
zwar
Ausdruck
nachehelicher
Solidarität
besondere
Bedeutung
.
schließt
-9-
Senat
ausgeführt
hat
aaO
vertragliche
Disposition
Unterhaltsansprüche
jedoch
schlechthin
.
Auch
vorliegenden
Fall
bestehen
Ausschluß
Unterhaltsansprüche
Gesichtspunkt
§
Abs.
Bedenken
.
ergibt
bereits
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Parteien
noch
gar
absehbar
war
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
Antragsgegnerin
Alters
Krankheit
unterhaltsbedürftig
werden
könnte
;
Anspruch
Unterhalt
Alters
Krankheit
Anschluß
Betreuung
gemeinsamer
Kinder
kam
vornherein
Betracht
.
Altersunterhalts
ist
zusätzlich
berücksichtigen
Parteien
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
bereits
Jahre
alt
mithin
Alter
waren
unwesentlicher
Teil
Altersversorgung
üblicherweise
bereits
erworben
ist
.
war
Antragsgegnerin
vor
auch
Eheschließung
Praxis
Antragstellers
Entgelt
beschäftigt
Parteien
Vertragsschluß
vorherbedacht
auch
Ehe
Lage
eigene
Alterversorgung
Vorsorge
treffen
.
Schließlich
fällt
Gewicht
Antragsteller
verpflichtet
hatte
Falle
Scheidung
Ehegatten
Erwerbslosigkeit
Antragsgegnerin
weiteren
Ausbau
Altersversorgung
zugesagten
Umfang
Zahlung
freiwilliger
Beiträge
gesetzlichen
Rentenversicherung
sicherzustellen
.
Ausschlusses
Unterhalts
Krankheit
ist
ergänzend
berücksichtigen
Antragsteller
Ehevertrag
nacheheliche
Verantwortung
Antragsgegnerin
schlechthin
abbedungen
lediglich
Kapitalzahlung
maximal
DM
begrenzt
hat
.
Auch
Ausschluß
Unterhalts
Erwerbslosigkeit
sind
Gesichtspunkt
§
Abs.
Bedenken
erheben
.
erscheint
Senat
aaO
ausgeführt
hat
Unterhaltstatbestand
nachrangig
Gesetz
Arbeitsplatzrisiko
ohnehin
Berechtigten
verlagert
nachhaltig
gesicherten
Arbeitsplatz
gefunden
hat
§
Abs.
vgl.
auch
§
Abs.
.
dient
Unterhaltsanspruch
Ausgleich
beruflicher
Nachteile
Ehegatte
Ehe
Kauf
genommen
hat
Scheidungsfall
Ehegatten
verteilt
werden
sollen
.
ehebedingten
Nachteile
mußte
Berufungsgericht
Recht
hinweist
Antragsgegnerin
Hilfstätigkeit
Praxis
Antragstellers
recht
hohe
Vergütung
erhalten
hat
gerade
nehmen
.
Fall
Scheiterns
Ehe
Antragsteller
auch
Tätigkeit
Antragsgegnerin
Praxis
Ende
finden
würde
war
Antragsgegnerin
Übergangszeit
Antragsteller
zahlende
Unterhaltsabfindung
hinlänglich
gesichert
so
auch
insoweit
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
getroffenen
Abrede
greift
.
Parteien
vereinbarte
Verzicht
Aufstockungsunterhalt
Billigkeitsunterhalt
§
Abs.
§
rechtfertigt
Senat
dargelegt
hat
schon
Bedeutung
Unterhaltstatbestände
System
Scheidungsfolgenrechts
Verdikt
Sittenwidrigkeit
Senatsurteil
aaO
.
Vereinbarung
Wahlgüterstands
Gütertrennung
gilt
anderes
Senatsurteil
aaO
.
Versorgungsausgleich
ist
gleichberechtigte
Teilhabe
Ehegatten
beiderseits
erworbenen
Versorgungsvermögen
einerseits
Zugewinnausgleich
verwandt
ehevertraglicher
Disposition
grundsätzlich
zugänglich
§
Abs.
§
.
ist
jedoch
andererseits
vorweggenommener
Altersunterhalt
verstehen
;
steht
vertraglichen
Abbedingung
schrankenlos
.
Vereinbarungen
Versorgungsausgleich
müssen
Kriterien
geprüft
werden
Verzicht
Altersunterhalt
Senatsurteil
aaO
;
Senatsbeschlüsse
6
.
Oktober
ZB
FamRZ
f.
FamRZ
.
.
Maßstäben
ist
hier
auch
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
sittenwidrig
.
vereinbarte
Verzicht
Unterhalt
Alters
läßt
Ehevertrag
Parteien
bereits
ausgeführt
-nicht
sittenwidrig
erscheinen
;
dort
dargelegten
Gründe
Alter
Ehegatten
Vertragsschluß
;
Ausbau
eigenen
Altersversorgung
Antragsgegnerin
entgeltliche
Beschäftigung
Praxis
Antragstellers
Verpflichtung
Beitragszahlung
Zeit
etwaigen
Scheidung
gelten
vereinbarten
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
entsprechend
.
Auch
Zusammenwirken
ehevertraglichen
Regelungen
läßt
Sittenwidrigkeit
herleiten
.
Ehebedingte
Nachteile
einseitig
nur
Antragsgegnerin
belasten
Ausgleich
erfordern
waren
hier
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
erwarten
.
Gedanken
nachehelicher
Solidarität
wird
Ehevertrag
getroffenen
Regelungen
Weise
Genüge
getan
Berücksichtigung
Rangabstufung
Scheidungsfolgen
jedenfalls
Vorwurf
sittenwidrigen
Benachteiligung
Antragsgegnerin
gerechtfertigt
ist
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
Durchführung
ehevertraglich
ausgeschlossenen
Versorgungsausgleichs
abgesehen
.
hält
auch
richterlichen
Ausübungskontrolle
stand
.
Senat
wiederholt
dargelegt
hat
muß
Tatrichter
Ehevertrag
hier
Bestand
hat
Rahmen
Ausübungskontrolle
prüfen
Ehegatte
Vertrag
eingeräumte
Rechtsmacht
mißbraucht
Scheidungsfall
anderen
Ehegatten
begehrten
gesetzlichen
Scheidungsfolge
beruft
Vertrag
wirksam
abbedungen
sei
§
;
Senatsurteil
aaO
;
Senatsbeschlüsse
6
.
Oktober
aaO
.
Prüfung
sind
nur
Verhältnisse
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
maßgebend
.
Entscheidend
ist
vielmehr
nunmehr
Zeitpunkt
Scheiterns
Lebensgemeinschaft
vereinbarten
Ausschluß
Scheidungsfolge
unzumutbare
Lastenverteilung
ergibt
.
kann
insbesondere
dann
Fall
sein
tatsächliche
einvernehmliche
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
ursprünglichen
Vertrag
zugrundeliegenden
Lebensplanung
grundlegend
abweicht
.
vorgenannten
Voraussetzungen
sind
vorliegenden
Fall
festgestellt
.
Antragsgegnerin
hat
Oberlandesgericht
Recht
hervorhebt
Umstände
übereinstimmende
Vorstellungen
Parteien
Abschluß
Ehevertrags
zugrunde
gelegen
haben
dargelegt
noch
hat
Veränderungen
vorgetragen
seither
Gestaltung
Entwicklung
Ehe
eingetreten
sind
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
jetziger
Sicht
unbillig
erscheinen
lassen
.
Vortrags
hätte
jedoch
bedurft
Antragsteller
Rahmen
Ausübungskontrolle
Berufung
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
§
versagen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose