NAMEN Verkündet : 12 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Wirksamkeit Eheverträgen Fällen berufstätigen Partner schon Vertragsschluß rechnen Ehe noch Kinder hervorgehen werden Anschluß Senatsurteil 11 . Februar FamRZ . Urteil 12 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Urteil Oberlandesgerichts 18 . Zivilsenat 11 November wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind geschiedene Ehegatten ; streiten Wirksamkeit geschlossenen Ehevertrags . geborene Antragsteller geborene Antragsgegnerin schlossen 25 . Mai miteinander Ehe . Ehegatten war zweite Ehe . Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt ; praktiziert mehr bezieht seither Erwerbsunfähigkeitsrente . Antragsgegnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin hat Beruf aber bereits lange Zeit Ehe Antragsteller mehr ausgeübt . betrieb Bekleidungsgeschäft lange Zeit Beginn Beziehung Antragsteller damaligen Ehemann begründet hatte . Beginn Beziehung Antragsteller übernahm Praxis kaufmännische Arbeiten . 11 . Mai schlossen Parteien Ehevertrag Gütertrennung vereinbarten Versorgungsausgleich ausschlossen wechselseitig nachehelichen Unterhalt verzichteten . Antragsteller verpflichtete Fall Scheidung Antragsgegnerin vollendete Ehejahr " Unterhaltsabfindung Höhe DM insgesamt jedoch DM zahlen . verpflichtete Rechtskraft Scheidung Vollendung 60 . Lebensjahres Antragsgegnerin Beiträge gesetzlichen Rentenversicherung Höhe Arbeitgeberanteile monatlichen Bruttoentgelt DM entrichten ; Verpflichtung sollte nur eintreten Antragsgegnerin unverschuldet Erwerbstätigkeit ausüben kann . Amtsgericht Familiengericht hat Ehe Parteien geschieden festgestellt Versorgungsausgleich stattfindet ; hilfsweise gestellten Antrag Antragsgegnerin festzustellen Ehevertrag Sittenwidrigkeit nichtig ist hat abgewiesen . Berufung Antragsgegnerin hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Antragsgegnerin nur noch Begehren Feststellung Nichtigkeit Ehevertrages Durchführung Versorgungsausgleichs . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Auffassung Oberlandesgerichts ist Feststellungsbegehren Antragsgegnerin Zwischenfeststellungswiderklage zulässig begründet . Parteien geschlossene Ehevertrag sei sittenwidrig . Versorgungsausgleich sei durchzuführen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei . Zwar werde Antragsgegnerin Ehevertrag erheblich benachteiligt dort Verzicht nachehelichen Unterhalt Versorgungsausgleich vorgesehenen Kompensationen Verzicht Zugewinnausgleich sei überhaupt Kompensation vorgesehen gesetzlichen Ansprüche wohl deutlich unterschritten . Allerdings habe Antragsgegnerin vorgetragen Zeitpunkt Vertragsschlusses eigenen Vortrag " überschuldeten " Zahnarztpraxis einerseits privilegierten Vermögens Antragstellers anderseits erheblicher Zugewinn erwarten gewesen tatsächlich erzielt worden sei . gelte Versorgungsausgleich Antragsgegnerin Aufgabe Zahnarztpraxis Antragsteller dortige gut dotierte Stellung Rentenanwartschaften habe aufbauen können Antragsteller seinerseits Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen auch weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben habe . außerordentlichen Disparität ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften sei auszugehen . Auch sei vorgetragen sonst ersichtlich Antragsgegnerin Abschluß Vertrags besonderen Druck ausgesetzt gewesen sei Antragsteller übergeordneten Verhandlungsposition befunden hätte faktisch Vertragsinhalt einseitig hätte bestimmen können . Vertragsschluß seien Antragsgegnerin Antragsteller Jahre alt Kinder mehr erwarten gewesen . Antragsgegnerin Aufnahme Beziehung Antragsteller damaligen Ehemann lange zuvor eröffnetes Bekleidungsgeschäft betrieben später recht hohe Vergütungen Praxis Antragstellers mitgeholfen habe habe Ehe Beziehung Antragsteller auch Einbuße früheren beruflichen Entwicklung erfahren ; habe auch derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit befunden Einfluß Inhalt Abschluß Ehevertrags faktisch mehr möglich gewesen sei . Behauptung Abschluß Vertrags " überrumpelt " worden sein sei unsubstantiiert . Frage Antragsteller § verwehrt wäre Verlangen Antragsgegnerin Zahlung nachehelichen Unterhalts Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzicht berufen sei derzeit entscheiden Anspruch vorliegenden Verfahren geltend gemacht sei . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Oberlandesgericht hat Feststellungsantrag Antragsgegnerin Recht zulässig erachtet . Zwar schließt § Abs. Satz Widerklagen § Abs. genannten Ziele gerichtet sind . Möglichkeit Verbund Folgesachen geltend machen bleibt jedoch § Abs. Satz Verbindung § unberührt . schließt Befugnis Zusammenhang Scheidungsverfahren auch widerklagend Zwischenfeststellungsklage erheben Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . ist hier Fall . Verbund Scheidung war Versorgungsausgleich befinden . war nur dann durchzuführen Parteien wirksam ausgeschlossen haben . wirksamen Ausschluß Versorgungsausgleichs fehlt Antragsgegnerin festzustellen begehrt Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist . geltend gemachte Nichtigkeit Ehevertrags betrifft einerseits Rechtsverhältnis Entscheidung Versorgungsausgleich vorgreiflich ist . Andererseits regelt Entscheidung Versorgungsausgleich Rechtsbeziehungen Parteien Hinblick Ehevertrag erschöpfend Wirksamkeit auch etwaige Ansprüche nachehelichen Unterhalt Zugewinnausgleich Bedeutung ist . Umstand Ansprüche vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden sind hindert Zulässigkeit Zwischenfeststellungswiderklage . 2 . Feststellungsbegehren Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet . Senat Erlaß hier angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil 11 . Februar FamRZ dargelegt hat darf grundsätzliche Disponibilität Scheidungsfolgen führen Schutzzweck gesetzlichen Regelungen vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann . wäre Fall evident einseitige individuelle Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde hinzunehmen belasteten Ehegatten angemessener Berücksichtigung Belange anderen Ehegatten Vertrauens Geltung getroffenen Abrede verständiger Würdigung Wesens Ehe unzumutbar erscheint . Belastungen Ehegatten werden so schwerer wiegen Belange anderen Ehegatten so genauerer Prüfung bedürfen je unmittelbarer Vereinbarung Ehegatten Abbedingung gesetzlicher Regelungen Kernbereich Scheidungsfolgenrechts eingreift . hat Tatrichter zunächst Rahmen Wirksamkeitskontrolle prüfen Vereinbarung schon Zeitpunkt Zustandekommens offenkundig derart einseitigen Lastenverteilung Scheidungsfall führt zwar losgelöst künftigen Entwicklung Ehegatten Lebensverhältnisse Verstoßes guten Sitten Anerkennung Rechtsordnung ganz teilweise Folge versagen ist Stelle gesetzlichen Regelungen treten § Abs. . Erforderlich ist Gesamtwürdigung individuellen Verhältnisse Vertragsschluß abstellt insbesondere also Vermögensverhältnisse geplanten bereits verwirklichten Zuschnitt Ehe Auswirkungen Ehegatten eventuell vorhandenen Kinder . Subjektiv sind Ehegatten Abrede verfolgten Zwecke sonstigen Beweggründe berücksichtigen begünstigten Ehegatten Verlangen ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt benachteiligten Ehegatten bewogen haben Verlangen entsprechen . Oberlandesgericht geht Recht Umstände Zwangslage Antragsgegnerin begründet gehindert hätten Abschluß Inhalt Ehevertrags Einfluß nehmen vorgetragen noch sonst ersichtlich sind . Tatsache Antragsgegnerin bereits etwa also Abschluß Ehevertrags Eingehung Ehe Antragsteller Praxis mitarbeitete läßt noch Schluß derart ausgeprägte soziale wirtschaftliche Abhängigkeit Antragsgegnerin Antragsteller gravierenden Störung Vertragsparität ausgegangen Ehevertrag Parteien schon gemäß § Abs. Anerkennung Rechtsordnung versagt werden müßte . Auch Inhalt Parteien getroffenen Vereinbarung vermag Vorwurf Verstoßes guten Sitten begründen . Senat aaO dargelegt hat ist gebotenen Ausrichtung Kernbereich Scheidungsfolgen Disponibilität Rangabstufung beachten erster Linie bemißt Bedeutung einzelnen Scheidungsfolgenregelungen Berechtigten jeweiligen Lage haben . Kernbereich Scheidungsfolgen gehört erster Linie Betreuungsunterhalt . vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben maßgebenden Zeitpunkt Vertragsschlusses gemeinsamen Kindern Parteien bereits mehr rechnen war . Unterhalt Alters Krankheit § Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben mißt Gesetz zwar Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung . schließt -9- Senat ausgeführt hat aaO vertragliche Disposition Unterhaltsansprüche jedoch schlechthin . Auch vorliegenden Fall bestehen Ausschluß Unterhaltsansprüche Gesichtspunkt § Abs. Bedenken . ergibt bereits Zeitpunkt Vertragsschlusses Parteien noch gar absehbar war wirtschaftlichen Gegebenheiten Antragsgegnerin Alters Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ; Anspruch Unterhalt Alters Krankheit Anschluß Betreuung gemeinsamer Kinder kam vornherein Betracht . Altersunterhalts ist zusätzlich berücksichtigen Parteien Zeitpunkt Vertragsschlusses bereits Jahre alt mithin Alter waren unwesentlicher Teil Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist . war Antragsgegnerin vor auch Eheschließung Praxis Antragstellers Entgelt beschäftigt Parteien Vertragsschluß vorherbedacht auch Ehe Lage eigene Alterversorgung Vorsorge treffen . Schließlich fällt Gewicht Antragsteller verpflichtet hatte Falle Scheidung Ehegatten Erwerbslosigkeit Antragsgegnerin weiteren Ausbau Altersversorgung zugesagten Umfang Zahlung freiwilliger Beiträge gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen . Ausschlusses Unterhalts Krankheit ist ergänzend berücksichtigen Antragsteller Ehevertrag nacheheliche Verantwortung Antragsgegnerin schlechthin abbedungen lediglich Kapitalzahlung maximal DM begrenzt hat . Auch Ausschluß Unterhalts Erwerbslosigkeit sind Gesichtspunkt § Abs. Bedenken erheben . erscheint Senat aaO ausgeführt hat Unterhaltstatbestand nachrangig Gesetz Arbeitsplatzrisiko ohnehin Berechtigten verlagert nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat § Abs. vgl. auch § Abs. . dient Unterhaltsanspruch Ausgleich beruflicher Nachteile Ehegatte Ehe Kauf genommen hat Scheidungsfall Ehegatten verteilt werden sollen . ehebedingten Nachteile mußte Berufungsgericht Recht hinweist Antragsgegnerin Hilfstätigkeit Praxis Antragstellers recht hohe Vergütung erhalten hat gerade nehmen . Fall Scheiterns Ehe Antragsteller auch Tätigkeit Antragsgegnerin Praxis Ende finden würde war Antragsgegnerin Übergangszeit Antragsteller zahlende Unterhaltsabfindung hinlänglich gesichert so auch insoweit Vorwurf Sittenwidrigkeit getroffenen Abrede greift . Parteien vereinbarte Verzicht Aufstockungsunterhalt Billigkeitsunterhalt § Abs. § rechtfertigt Senat dargelegt hat schon Bedeutung Unterhaltstatbestände System Scheidungsfolgenrechts Verdikt Sittenwidrigkeit Senatsurteil aaO . Vereinbarung Wahlgüterstands Gütertrennung gilt anderes Senatsurteil aaO . Versorgungsausgleich ist gleichberechtigte Teilhabe Ehegatten beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen einerseits Zugewinnausgleich verwandt ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich § Abs. § . ist jedoch andererseits vorweggenommener Altersunterhalt verstehen ; steht vertraglichen Abbedingung schrankenlos . Vereinbarungen Versorgungsausgleich müssen Kriterien geprüft werden Verzicht Altersunterhalt Senatsurteil aaO ; Senatsbeschlüsse 6 . Oktober ZB FamRZ f. FamRZ . . Maßstäben ist hier auch Ausschluß Versorgungsausgleichs sittenwidrig . vereinbarte Verzicht Unterhalt Alters läßt Ehevertrag Parteien bereits ausgeführt -nicht sittenwidrig erscheinen ; dort dargelegten Gründe Alter Ehegatten Vertragsschluß ; Ausbau eigenen Altersversorgung Antragsgegnerin entgeltliche Beschäftigung Praxis Antragstellers Verpflichtung Beitragszahlung Zeit etwaigen Scheidung gelten vereinbarten Ausschluß Versorgungsausgleichs entsprechend . Auch Zusammenwirken ehevertraglichen Regelungen läßt Sittenwidrigkeit herleiten . Ehebedingte Nachteile einseitig nur Antragsgegnerin belasten Ausgleich erfordern waren hier Zeitpunkt Vertragsschlusses erwarten . Gedanken nachehelicher Solidarität wird Ehevertrag getroffenen Regelungen Weise Genüge getan Berücksichtigung Rangabstufung Scheidungsfolgen jedenfalls Vorwurf sittenwidrigen Benachteiligung Antragsgegnerin gerechtfertigt ist . 3 . Oberlandesgericht hat Durchführung ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgesehen . hält auch richterlichen Ausübungskontrolle stand . Senat wiederholt dargelegt hat muß Tatrichter Ehevertrag hier Bestand hat Rahmen Ausübungskontrolle prüfen Ehegatte Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht Scheidungsfall anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge beruft Vertrag wirksam abbedungen sei § ; Senatsurteil aaO ; Senatsbeschlüsse 6 . Oktober aaO . Prüfung sind nur Verhältnisse Zeitpunkt Vertragsschlusses maßgebend . Entscheidend ist vielmehr nunmehr Zeitpunkt Scheiterns Lebensgemeinschaft vereinbarten Ausschluß Scheidungsfolge unzumutbare Lastenverteilung ergibt . kann insbesondere dann Fall sein tatsächliche einvernehmliche Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse ursprünglichen Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht . vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegenden Fall festgestellt . Antragsgegnerin hat Oberlandesgericht Recht hervorhebt Umstände übereinstimmende Vorstellungen Parteien Abschluß Ehevertrags zugrunde gelegen haben dargelegt noch hat Veränderungen vorgetragen seither Gestaltung Entwicklung Ehe eingetreten sind Ausschluß Versorgungsausgleichs jetziger Sicht unbillig erscheinen lassen . Vortrags hätte jedoch bedurft Antragsteller Rahmen Ausübungskontrolle Berufung Ausschluß Versorgungsausgleichs § versagen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose