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1637 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Abs.
Unterhaltsanspruch
getrennt
lebenden
Ehegatten
Ausbildung
aufnimmt
voll
erwerbstätig
ist
.
Berücksichtigung
anrechnungsfreien
Teils
Erwerbseinkommens
Ehegatten
Barunterhalt
gemeinschaftlichen
Kindes
aufkommt
anderen
Ehegatten
Zahlung
Trennungsunterhalt
Anspruch
genommen
wird
.
Urteil
29
November
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
3
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
23
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Zahlung
Trennungsunterhalt
Anspruch
.
Parteien
schlossen
20
.
Oktober
Ehe
2
.
April
geborene
Tochter
stammt
.
März
erfolgte
Trennung
25
.
April
ist
Ehe
Parteien
rechtskräftig
geschieden
.
elterliche
Sorge
Ronja
wurde
Beklagten
übertragen
Kind
lebt
.
geborene
Klägerin
besuchte
21
.
August
Staatliche
Glasfachschule
Porzellanmalerin
werden
.
war
aushilfsweise
erwerbstätig
.
geborene
Beklagte
war
entsprechende
Ausbildung
Pflegedienst
beschäftigt
.
April
hat
neue
Arbeitsstelle
übt
nur
noch
Teilzeitbeschäftigung
September
Fachschule
Sozialwesen
besuchen
Rahmen
Teilzeitunterricht
etwa
3-jährige
Ausbildung
Erzieher
absolvieren
können
.
24
.
Mai
wurde
Sohn
Beklagten
geboren
Lebensgefährtin
stammt
.
Klage
hat
Klägerin
Trennungsunterhalt
Dezember
beansprucht
Berücksichtigung
monatlicher
Zahlungen
Beklagten
DM
Zeit
Dezember
April
Februar
insgesamt
DM
DM
März
DM
April
verlangt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
insbesondere
Auffassung
vertreten
Berücksichtigung
zahlenden
Kindesunterhalts
Ronja
Umstandes
Ronja
Berufstätigkeit
auch
betreuen
müsse
Hinblick
zahlende
Darlehensraten
monatlich
DM
weitergehenden
Unterhaltsleistungen
Klägerin
verpflichtet
sei
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
verurteilt
Zeit
Dezember
Mai
insgesamt
DM
Juni
März
monatlich
DM
Trennungsunterhalt
zahlen
.
weitergehende
Klage
hat
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
Klägerin
Anschlußberufung
Zurückweisung
übrigen
Einbeziehung
Urteils
Amtsgerichts
folgenden
Unterhalt
zuerkannt
:
DM
Dezember
monatlich
DM
Januar
April
monatlich
DM
Mai
März
DM
Zeit
1
.
24
.
April
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
völlige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
Klägerin
könne
getrennt
lebende
Ehefrau
Beklagten
§
Unterhalt
verlangen
Erwerbsobliegenheit
konkreten
Situation
Trennungszeit
allenfalls
eingeschränkt
bestehe
Klägerin
bisher
ungelernte
Kraft
Aufnahme
Schulbesuchs
vielmehr
Obliegenheit
entsprochen
habe
Trennung
möglichst
bald
Ausbildung
bemühen
Zeit
Scheidung
auch
Interesse
Beklagten
finanziell
eher
unabhängig
sein
können
.
Ausbildung
sei
Erwerbstätigkeit
Hinblick
Unterrichtszeiten
montags
donnerstags
Uhr
Uhr
freitags
Uhr
Uhr
auch
Berücksichtigung
sehr
beengten
finanziellen
hältnisse
Parteien
nur
Umfang
zumutbar
gewesen
Übernahme
geringfügiger
Aushilfsarbeiten
auch
tatsächlich
ausgeübt
worden
sei
.
Ausführungen
halten
Revision
Recht
rügt
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
2
.
Ansatz
zutreffend
ist
Oberlandesgericht
allerdings
ausgegangen
erwerbstätige
Ehegatte
Getrenntlebens
grundsätzlich
nur
engeren
Voraussetzungen
verwiesen
werden
kann
Unterhalt
Erwerbstätigkeit
selbst
verdienen
gemäß
§
Abs.
Scheidung
Fall
ist
.
Schutzvorschrift
§
Abs.
ist
nur
dann
gehalten
Erwerbstätigkeit
nachzugehen
persönlichen
Verhältnissen
insbesondere
früheren
Erwerbstätigkeit
Berücksichtigung
Dauer
Ehe
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Ehegatten
erwartet
werden
kann
.
Zeitpunkt
Trennung
längere
Zeit
erwerbstätig
gewesenen
Ehegatten
ersten
Trennungsjahr
Regel
Erwerbsobliegenheit
trifft
nähern
Voraussetzungen
zunehmender
Verfestigung
Trennung
insbesondere
Scheidung
nur
noch
Frage
Zeit
ist
immer
mehr
Maßstäben
.
nachehelichen
Unterhalt
gelten
Senatsurteil
15
November
3/89
FamRZ
.
zeitliche
Beginn
Erwerbsobliegenheit
ist
indessen
Umständen
Einzelfalls
beurteilen
.
vorliegenden
Fall
hat
Eheschließung
Trennung
Parteien
Zeitraum
knapp
Jahren
gelegen
.
Dezember
lag
Trennung
Eheleute
Monate
.
Parteien
hatten
bereits
Mai
Antrag
Scheidung
Ehe
gestellt
.
Klägerin
war
Dezember
Jahre
alt
;
gesundheitliche
Beeinträchtigungen
hat
geltend
gemacht
.
Kind
Ronja
lebte
Trennung
Mutter
.
finanziellen
Verhältnisse
Parteien
waren
beengt
:
Berufungsgericht
Dezember
Abzug
berufsbedingten
Aufwendungen
monatlich
DM
ermittelten
Einkommen
Beklagten
mußte
Darlehensrate
monatlich
DM
gezahlt
3-köpfige
Familie
unterhalten
werden
.
Umstände
sprechen
Revision
Recht
geltend
macht
verstärkte
Erwerbsobliegenheit
insbesondere
Beginn
bereits
Ablauf
Trennungsjahres
vgl.
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Handbuch
Scheidungsrechts
4
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
;
Johannsen/Henrich/Büttner
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Unterhaltsrecht
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Palandt/
Brudermüller
59
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
MünchKomm/Wacke
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
OLG
FamRZ
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
ist
entnehmen
Beurteilung
Klägerin
treffe
allenfalls
eingeschränkte
Erwerbsobliegenheit
wesentlichen
Gesichtspunkte
Betrachtung
einbezogen
zutreffend
gewürdigt
hat
.
Oberlandesgericht
hat
Klägerin
insbesondere
verpflichtet
gehalten
Umfang
geringfügiger
Aushilfsarbeiten
hinausgehende
Erwerbstätigkeit
auszuüben
Obliegenheit
getroffen
habe
alsbald
Trennung
Aufnahme
Ausbildung
bemühen
.
Auch
Annahme
wendet
Revision
Erfolg
.
getrennt
lebender
Ehegatte
Unterhalt
beanspruchen
kann
Berufsausbildung
Erwerbstätigkeit
gehindert
ist
regelt
§
näher
.
getrennt
lebender
Ehegatte
Zweifel
unterhaltsrechtlich
schlechter
gestellt
werden
darf
Falle
Scheidung
stünde
können
Tatbestände
nachehelichen
Unterhalt
Maßstäbe
Anwendung
§
Abs.
liefern
Senatsurteile
25
.
Februar
FamRZ
24
.
April
FamRZ
.
kann
Anspruch
Ausbildungsunterhalt
Getrenntlebens
Betracht
kommen
Ehe
zerrüttet
Trennung
endgültig
ist
so
Ehegatte
neue
Lage
einstellen
Möglichkeiten
Wieder-)Eingliederung
Erwerbsleben
bemühen
muß
.
Verschärfung
Zumutbarkeitsmaßstabs
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Umständen
Rahmen
Abs.
unterliegt
weitergehende
Annäherung
Anforderungen
nachehelichen
Unterhaltsrechts
bewirkt
siehe
oben
2
.
kann
Einzelfall
führen
§
Abs.
Zeit
Scheidung
vorsieht
bedürftige
Ehegatte
Erlangung
angemessenen
Erwerbstätigkeit
erforderlichen
Ausbildung
unterziehen
muß
Senatsurteil
24
.
April
aaO
S.
.
entsprechender
Dauer
Getrenntlebens
Trennung
Scheidung
abzielt
kann
Ehegatte
Interesse
wirtschaftlichen
Selbständigkeit
aber
auch
dann
Ausübung
angemessenen
Erwerbstätigkeit
erforderliche
Ausbildung
aufnehmen
noch
entsprechende
Obliegenheit
trifft
.
kommt
Intentionen
Grundsatz
Eigenverantwortung
ausgehende
Gesetz
nachehelichen
Unterhalt
verfolgt
entspricht
regelmäßig
auch
Interessen
Ehepartners
Ehegatte
frühzeitig
der-)Eingliederung
Erwerbsleben
bemüht
Senatsurteil
24
.
April
aaO
.
ist
Grundsatz
auszugehen
Trennung
Anspruch
Ausbildungsunterhalt
nur
insoweit
Betracht
kommt
Kriterien
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
begründen
läßt
.
scheidet
Unterhaltsanspruch
Maßstäben
§
Trennung
Eheleute
.
besonders
gelagerten
Fällen
kann
indessen
auch
Anspruch
Frage
kommen
etwa
Ehegatte
Trennungszeit
Vorgriff
Voraussetzungen
§
Ausbildung
aufnimmt
endgültige
Scheitern
Ehe
feststeht
vgl.
einzelnen
Senatsurteil
24
.
April
aaO
S.
.
kommt
zuletzt
genannten
Alternative
abgesehen
Bestehen
Anspruchs
Ausbildungsunterhalt
maßgeblich
Ausübung
angemessenen
Erwerbstätigkeit
Aufnahme
Ausbildung
erforderlich
war
.
Angemessen
ist
Erwerbstätigkeit
Ausbildung
Fähigkeiten
Lebensalter
Gesundheitszustand
Ehegatten
ehelichen
Lebensverhältnissen
entspricht
vgl.
nachehelichen
Unterhalt
Abs.
.
Gründen
Klägerin
Ausbildung
vorgenannten
Kriterien
angemessene
Erwerbstätigkeit
hätte
aufnehmen
können
hat
Berufungsgericht
indessen
festgestellt
.
reicht
Hinweis
Klägerin
habe
bisher
Berufsausbildung
erlangt
.
Gerade
Umstand
hätte
vielmehr
nahelegen
können
Klägerin
auch
Aufnahme
unqualifizierten
Tätigkeit
Bereich
Altenpflege
Gastronomie
aushilfsweise
verrichtet
worden
ist
zuzumuten
-9-
war
.
Annahme
hätten
jedenfalls
ehelichen
Lebensverhältnisse
Ehe
erreichte
soziale
Status
Ehegatten
gestanden
auch
Beklagte
ging
Erwerbstätigkeit
entsprechende
Berufsausbildung
.
Beurteilung
Klägerin
habe
Trennung
Ausbildungsobliegenheit
bestanden
wird
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Klägerin
Vorgriff
Voraussetzungen
Ausbildung
hätte
aufnehmen
können
Erwartung
Ehe
Ehe
Berufsausbildung
aufgenommen
abgebrochen
hat
ist
ebensowenig
festgestellt
worden
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
ausgegangen
werden
kann
Klägerin
zuzubilligenden
Ausbildung
gehindert
war
Unterhaltsbedarf
selbst
decken
kommt
entscheidend
Beginn
Zeitraums
Inanspruchnahme
Trennungsunterhalt
Dezember
bereits
Erwerbsobliegenheit
Klägerin
bestand
.
hinreichender
tatrichterlicher
Beurteilung
ausgeschlossen
werden
kann
siehe
oben
2
.
läßt
Anspruch
Trennungsunterhalt
derzeit
bereits
Grunde
rechtfertigen
.
erscheint
ebenfalls
ausgeschlossen
Klägerin
intensiven
Bemühungen
Erwerbstätigkeit
angemessene
Arbeit
hätte
aufnehmen
Berufungsgericht
höchstens
DM
ermittelten
monatlichen
Unterhaltsbedarf
selbst
hätte
decken
können
.
Berufungsurteil
ist
Umfang
Anfechtung
aufzuheben
Sache
insoweit
Oberlandesgericht
Nachholung
erforderlichen
Feststellungen
zurückzuverweisen
.
3
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
ehelichen
Lebensverhältnisse
Parteien
seien
tatsächlich
erzielten
jeweiligen
Einkommen
Beklagten
Unterhaltsverpflichtung
Ronja
Mai
auch
Mirko
Dezember
Darlehensbelastung
geprägt
gewesen
.
zusätzlicher
Betreuungsbonus
Hinblick
Beklagte
Kind
Ronja
Erwerbstätigkeit
betreue
sei
indessen
berücksichtigen
vorgetragen
worden
sei
Betreuung
nur
besonderen
Erschwernissen
bewerkstelligen
lasse
.
Betreuungsbonus
generell
Berücksichtigung
konkreten
Betreuungsmöglichkeiten
anzuerkennen
sei
ebensowenig
geboten
nur
teilweise
Anrechnung
Einkommens
Beklagten
.
Annahme
besonderen
Belastung
Sorge
Ronja
spreche
übrigen
Umstand
Kind
hier
maßgeblichen
Zeitpunkt
erwerbstätigen
Lebensgefährtin
Beklagten
betreut
worden
sei
.
Auffassung
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Einkommen
Betreuung
minderjähriger
Kinder
gebotene
Maß
ausgeübten
Erwerbstätigkeit
Unterhaltsbemessung
zwar
vornherein
unberücksichtigt
bleiben
.
Frage
Anrechnung
ist
vielmehr
Glauben
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
entscheiden
.
steht
Einklang
Einkommen
Kinderbetreuung
ausgeübten
Berufstätigkeit
Abzug
Betrages
anzusetzen
Berufstätigkeit
notwendig
gewordene
anderweitige
Betreuung
Kindes
aufgewendet
werden
mußte
Senatsurteile
19
.
Mai
FamRZ
26
.
Januar
FamRZ
.
Berücksichtigung
anrechnungsfreien
Betrages
überobligationsmäßigen
Tätigkeit
beruhenden
hat
Senat
auch
dann
gerechtfertigt
gehalten
konkreten
Betreuungskosten
anfallen
etwa
zweite
Ehefrau
Unterhaltsverpflichteten
Kind
erster
Ehe
mitbetreut
Senatsurteil
29
.
Juni
S.
f.
veröffentlicht
.
Höhe
entsprechender
Betrag
anzusetzen
ist
muß
tatrichterlichen
Entscheidung
überlassen
bleiben
.
Senat
hat
Abzug
monatlich
DM
Fall
zweite
Ehefrau
Unterhaltsverpflichteten
Jahre
alten
Kinder
erster
Ehe
mitbetreute
beanstandet
Senatsurteil
23
.
April
FamRZ
.
Rechtsprechung
ist
Senat
Berufungsgericht
angeführten
Urteil
7
November
FamRZ
übrigen
Anspruch
Ehegattenunterhalt
betraf
Frage
Voraussetzungen
Elternteil
Ausübung
Erwerbstätigkeit
minderjährige
unverheiratete
Kinder
betreut
anderer
unterhaltspflichtiger
Verwandter
Sinne
§
Abs.
Satz
Betreuung
auch
Barunterhalt
Kinder
herangezogen
werden
kann
abgerückt
.
Vielmehr
hat
ausdrücklich
bisherige
Rechtsprechung
bezogen
entschiedenen
Fall
allerdings
Feststellungen
vermißt
zeitlichen
Umfang
Oberlandesgericht
nur
zumutbar
angesehene
Teilerwerbstätigkeit
Vaters
Besonderheiten
ausgeübten
Arbeit
Betracht
komme
notwendige
Betreuung
Jahre
alten
Kinder
sicherzustellen
.
ist
vorliegende
Fall
vergleichbar
.
Kind
Alter
Jahren
Beginn
Zeitraums
Inanspruchnahme
Trennungsunterhalt
Jahren
Ende
Zeitraums
tagsüber
durchgehend
Betreuung
bedarf
jedenfalls
noch
Kindergarten
besucht
liegt
Hand
.
Mithilfe
Klägerin
verpflichteten
neuen
Partnerin
hätte
Beklagte
vollen
Erwerbstätigkeit
nachgehen
können
.
war
tatrichterlichem
Ermessen
festzusetzender
Freibetrag
vorweg
belassen
.
Bemessung
ebenso
Ermittlung
Unterhaltsberechtigten
§
Abs.
anrechnungsfrei
belassenden
Teils
Einkommens
schematischen
Beurteilung
entzieht
wird
Einzelfall
abhängen
etwa
Kinderbetreuung
konkreten
Arbeitszeiten
Berücksichtigung
erforderlicher
Fahrtzeiten
vereinbaren
ist
gegebenenfalls
Zeiten
Kind
Kindergarten
besucht
insofern
zeitweise
Betreuung
bedarf
.
Berücksichtigung
insoweit
maßgebenden
Umstände
ergibt
grundsätzlich
Ungleichbehandlung
überobligationsmäßigen
Erwerbseinkünften
Unterhaltsberechtigten
Unterhaltsverpflichteten
.
Ermittlung
Unterhaltsbedarfs
Klägerin
Maßgabe
ehelichen
Lebensverhältnisse
Zeit
Januar
zugrundegelegte
Einkommen
Beklagten
bedarf
Überprüfung
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Januar
ungünstigere
Steuerklasse
eingestuft
worden
sein
Einkommen
reduziert
habe
.
Gleichwohl
gelangt
Berufungsgericht
Zeit
Januar
rund
DM
höheren
monatlichen
Nettoeinkommen
Beklagten
Dezember
.
ist
vorgelegten
Verdienstbescheinigungen
Einklang
bringen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
seien
zunächst
monatliche
Einkünfte
Aushilfsarbeiten
DM
April
DM
anzurechnen
.
insofern
beweispflichtige
Klägerin
hat
Einkünfte
indessen
belegt
Beklagte
ausdrücklich
hingewiesen
hat
.
Berufungsgericht
ist
auch
Beweis
gestellten
bringen
Beklagten
Klägerin
verrichte
weitere
Aushilfsarbeiten
nachgegangen
.
weiteren
Verfahren
ergeben
sollte
Klägerin
vollschichtige
Erwerbsobliegenheit
traf
entsprechende
Stelle
hätte
finden
können
tatsächliches
Einkommen
ankommen
sollte
werden
Höhe
Einkommens
weitere
Feststellungen
erforderlich
sein
.
Beklagte
wird
weiteren
Verfahren
Gelegenheit
haben
Vortrag
ersten
Instanz
Darlehensverpflichtung
habe
Monat
Dezember
weiterbestanden
weiteren
Revision
erhobenen
anzubringen
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz