NAMEN Verkündet : 29 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : § Abs. Abs. Unterhaltsanspruch getrennt lebenden Ehegatten Ausbildung aufnimmt voll erwerbstätig ist . Berücksichtigung anrechnungsfreien Teils Erwerbseinkommens Ehegatten Barunterhalt gemeinschaftlichen Kindes aufkommt anderen Ehegatten Zahlung Trennungsunterhalt Anspruch genommen wird . Urteil 29 November AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 11 . Zivilsenats 3 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 23 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Zahlung Trennungsunterhalt Anspruch . Parteien schlossen 20 . Oktober Ehe 2 . April geborene Tochter stammt . März erfolgte Trennung 25 . April ist Ehe Parteien rechtskräftig geschieden . elterliche Sorge Ronja wurde Beklagten übertragen Kind lebt . geborene Klägerin besuchte 21 . August Staatliche Glasfachschule Porzellanmalerin werden . war aushilfsweise erwerbstätig . geborene Beklagte war entsprechende Ausbildung Pflegedienst beschäftigt . April hat neue Arbeitsstelle übt nur noch Teilzeitbeschäftigung September Fachschule Sozialwesen besuchen Rahmen Teilzeitunterricht etwa 3-jährige Ausbildung Erzieher absolvieren können . 24 . Mai wurde Sohn Beklagten geboren Lebensgefährtin stammt . Klage hat Klägerin Trennungsunterhalt Dezember beansprucht Berücksichtigung monatlicher Zahlungen Beklagten DM Zeit Dezember April Februar insgesamt DM DM März DM April verlangt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat insbesondere Auffassung vertreten Berücksichtigung zahlenden Kindesunterhalts Ronja Umstandes Ronja Berufstätigkeit auch betreuen müsse Hinblick zahlende Darlehensraten monatlich DM weitergehenden Unterhaltsleistungen Klägerin verpflichtet sei . Amtsgericht hat Beklagten verurteilt Zeit Dezember Mai insgesamt DM Juni März monatlich DM Trennungsunterhalt zahlen . weitergehende Klage hat abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen Klägerin Anschlußberufung Zurückweisung übrigen Einbeziehung Urteils Amtsgerichts folgenden Unterhalt zuerkannt : DM Dezember monatlich DM Januar April monatlich DM Mai März DM Zeit 1 . 24 . April . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte weiterhin völlige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision führt Umfang Anfechtung Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Berufungsgericht hat Auffassung vertreten Klägerin könne getrennt lebende Ehefrau Beklagten § Unterhalt verlangen Erwerbsobliegenheit konkreten Situation Trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe Klägerin bisher ungelernte Kraft Aufnahme Schulbesuchs vielmehr Obliegenheit entsprochen habe Trennung möglichst bald Ausbildung bemühen Zeit Scheidung auch Interesse Beklagten finanziell eher unabhängig sein können . Ausbildung sei Erwerbstätigkeit Hinblick Unterrichtszeiten montags donnerstags Uhr Uhr freitags Uhr Uhr auch Berücksichtigung sehr beengten finanziellen hältnisse Parteien nur Umfang zumutbar gewesen Übernahme geringfügiger Aushilfsarbeiten auch tatsächlich ausgeübt worden sei . Ausführungen halten Revision Recht rügt rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 2 . Ansatz zutreffend ist Oberlandesgericht allerdings ausgegangen erwerbstätige Ehegatte Getrenntlebens grundsätzlich nur engeren Voraussetzungen verwiesen werden kann Unterhalt Erwerbstätigkeit selbst verdienen gemäß § Abs. Scheidung Fall ist . Schutzvorschrift § Abs. ist nur dann gehalten Erwerbstätigkeit nachzugehen persönlichen Verhältnissen insbesondere früheren Erwerbstätigkeit Berücksichtigung Dauer Ehe wirtschaftlichen Verhältnissen Ehegatten erwartet werden kann . Zeitpunkt Trennung längere Zeit erwerbstätig gewesenen Ehegatten ersten Trennungsjahr Regel Erwerbsobliegenheit trifft nähern Voraussetzungen zunehmender Verfestigung Trennung insbesondere Scheidung nur noch Frage Zeit ist immer mehr Maßstäben . nachehelichen Unterhalt gelten Senatsurteil 15 November 3/89 FamRZ . zeitliche Beginn Erwerbsobliegenheit ist indessen Umständen Einzelfalls beurteilen . vorliegenden Fall hat Eheschließung Trennung Parteien Zeitraum knapp Jahren gelegen . Dezember lag Trennung Eheleute Monate . Parteien hatten bereits Mai Antrag Scheidung Ehe gestellt . Klägerin war Dezember Jahre alt ; gesundheitliche Beeinträchtigungen hat geltend gemacht . Kind Ronja lebte Trennung Mutter . finanziellen Verhältnisse Parteien waren beengt : Berufungsgericht Dezember Abzug berufsbedingten Aufwendungen monatlich DM ermittelten Einkommen Beklagten mußte Darlehensrate monatlich DM gezahlt 3-köpfige Familie unterhalten werden . Umstände sprechen Revision Recht geltend macht verstärkte Erwerbsobliegenheit insbesondere Beginn bereits Ablauf Trennungsjahres vgl. Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 5 . Aufl . Rdn . ; Handbuch Scheidungsrechts 4 . Aufl . Kap . Rdn . . ; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht . Aufl . Rdn . f. ; Unterhaltsrecht 7 . Aufl . Rdn . ; Palandt/ Brudermüller 59 . Aufl . § Rdn . 17 ; MünchKomm/Wacke . Aufl . Rdn . f. ; OLG FamRZ . Ausführungen Oberlandesgerichts ist entnehmen Beurteilung Klägerin treffe allenfalls eingeschränkte Erwerbsobliegenheit wesentlichen Gesichtspunkte Betrachtung einbezogen zutreffend gewürdigt hat . Oberlandesgericht hat Klägerin insbesondere verpflichtet gehalten Umfang geringfügiger Aushilfsarbeiten hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben Obliegenheit getroffen habe alsbald Trennung Aufnahme Ausbildung bemühen . Auch Annahme wendet Revision Erfolg . getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann Berufsausbildung Erwerbstätigkeit gehindert ist regelt § näher . getrennt lebender Ehegatte Zweifel unterhaltsrechtlich schlechter gestellt werden darf Falle Scheidung stünde können Tatbestände nachehelichen Unterhalt Maßstäbe Anwendung § Abs. liefern Senatsurteile 25 . Februar FamRZ 24 . April FamRZ . kann Anspruch Ausbildungsunterhalt Getrenntlebens Betracht kommen Ehe zerrüttet Trennung endgültig ist so Ehegatte neue Lage einstellen Möglichkeiten Wieder-)Eingliederung Erwerbsleben bemühen muß . Verschärfung Zumutbarkeitsmaßstabs unterhaltsberechtigte Ehegatte Umständen Rahmen Abs. unterliegt weitergehende Annäherung Anforderungen nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt siehe oben 2 . kann Einzelfall führen § Abs. Zeit Scheidung vorsieht bedürftige Ehegatte Erlangung angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung unterziehen muß Senatsurteil 24 . April aaO S. . entsprechender Dauer Getrenntlebens Trennung Scheidung abzielt kann Ehegatte Interesse wirtschaftlichen Selbständigkeit aber auch dann Ausübung angemessenen Erwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung aufnehmen noch entsprechende Obliegenheit trifft . kommt Intentionen Grundsatz Eigenverantwortung ausgehende Gesetz nachehelichen Unterhalt verfolgt entspricht regelmäßig auch Interessen Ehepartners Ehegatte frühzeitig der-)Eingliederung Erwerbsleben bemüht Senatsurteil 24 . April aaO . ist Grundsatz auszugehen Trennung Anspruch Ausbildungsunterhalt nur insoweit Betracht kommt Kriterien § Abs. . V.m . Abs. begründen läßt . scheidet Unterhaltsanspruch Maßstäben § Trennung Eheleute . besonders gelagerten Fällen kann indessen auch Anspruch Frage kommen etwa Ehegatte Trennungszeit Vorgriff Voraussetzungen § Ausbildung aufnimmt endgültige Scheitern Ehe feststeht vgl. einzelnen Senatsurteil 24 . April aaO S. . kommt zuletzt genannten Alternative abgesehen Bestehen Anspruchs Ausbildungsunterhalt maßgeblich Ausübung angemessenen Erwerbstätigkeit Aufnahme Ausbildung erforderlich war . Angemessen ist Erwerbstätigkeit Ausbildung Fähigkeiten Lebensalter Gesundheitszustand Ehegatten ehelichen Lebensverhältnissen entspricht vgl. nachehelichen Unterhalt Abs. . Gründen Klägerin Ausbildung vorgenannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können hat Berufungsgericht indessen festgestellt . reicht Hinweis Klägerin habe bisher Berufsausbildung erlangt . Gerade Umstand hätte vielmehr nahelegen können Klägerin auch Aufnahme unqualifizierten Tätigkeit Bereich Altenpflege Gastronomie aushilfsweise verrichtet worden ist zuzumuten -9- war . Annahme hätten jedenfalls ehelichen Lebensverhältnisse Ehe erreichte soziale Status Ehegatten gestanden auch Beklagte ging Erwerbstätigkeit entsprechende Berufsausbildung . Beurteilung Klägerin habe Trennung Ausbildungsobliegenheit bestanden wird getroffenen Feststellungen getragen . Klägerin Vorgriff Voraussetzungen Ausbildung hätte aufnehmen können Erwartung Ehe Ehe Berufsausbildung aufgenommen abgebrochen hat ist ebensowenig festgestellt worden . Berufungsurteil kann Bestand haben . ausgegangen werden kann Klägerin zuzubilligenden Ausbildung gehindert war Unterhaltsbedarf selbst decken kommt entscheidend Beginn Zeitraums Inanspruchnahme Trennungsunterhalt Dezember bereits Erwerbsobliegenheit Klägerin bestand . hinreichender tatrichterlicher Beurteilung ausgeschlossen werden kann siehe oben 2 . läßt Anspruch Trennungsunterhalt derzeit bereits Grunde rechtfertigen . erscheint ebenfalls ausgeschlossen Klägerin intensiven Bemühungen Erwerbstätigkeit angemessene Arbeit hätte aufnehmen Berufungsgericht höchstens DM ermittelten monatlichen Unterhaltsbedarf selbst hätte decken können . Berufungsurteil ist Umfang Anfechtung aufzuheben Sache insoweit Oberlandesgericht Nachholung erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen . 3 . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Berufungsgericht hat angenommen ehelichen Lebensverhältnisse Parteien seien tatsächlich erzielten jeweiligen Einkommen Beklagten Unterhaltsverpflichtung Ronja Mai auch Mirko Dezember Darlehensbelastung geprägt gewesen . zusätzlicher Betreuungsbonus Hinblick Beklagte Kind Ronja Erwerbstätigkeit betreue sei indessen berücksichtigen vorgetragen worden sei Betreuung nur besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lasse . Betreuungsbonus generell Berücksichtigung konkreten Betreuungsmöglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten nur teilweise Anrechnung Einkommens Beklagten . Annahme besonderen Belastung Sorge Ronja spreche übrigen Umstand Kind hier maßgeblichen Zeitpunkt erwerbstätigen Lebensgefährtin Beklagten betreut worden sei . Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken . Rechtsprechung Senats hat Einkommen Betreuung minderjähriger Kinder gebotene Maß ausgeübten Erwerbstätigkeit Unterhaltsbemessung zwar vornherein unberücksichtigt bleiben . Frage Anrechnung ist vielmehr Glauben Berücksichtigung Umstände Einzelfalls entscheiden . steht Einklang Einkommen Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit Abzug Betrages anzusetzen Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung Kindes aufgewendet werden mußte Senatsurteile 19 . Mai FamRZ 26 . Januar FamRZ . Berücksichtigung anrechnungsfreien Betrages überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden hat Senat auch dann gerechtfertigt gehalten konkreten Betreuungskosten anfallen etwa zweite Ehefrau Unterhaltsverpflichteten Kind erster Ehe mitbetreut Senatsurteil 29 . Juni S. f. veröffentlicht . Höhe entsprechender Betrag anzusetzen ist muß tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben . Senat hat Abzug monatlich DM Fall zweite Ehefrau Unterhaltsverpflichteten Jahre alten Kinder erster Ehe mitbetreute beanstandet Senatsurteil 23 . April FamRZ . Rechtsprechung ist Senat Berufungsgericht angeführten Urteil 7 November FamRZ übrigen Anspruch Ehegattenunterhalt betraf Frage Voraussetzungen Elternteil Ausübung Erwerbstätigkeit minderjährige unverheiratete Kinder betreut anderer unterhaltspflichtiger Verwandter Sinne § Abs. Satz Betreuung auch Barunterhalt Kinder herangezogen werden kann abgerückt . Vielmehr hat ausdrücklich bisherige Rechtsprechung bezogen entschiedenen Fall allerdings Feststellungen vermißt zeitlichen Umfang Oberlandesgericht nur zumutbar angesehene Teilerwerbstätigkeit Vaters Besonderheiten ausgeübten Arbeit Betracht komme notwendige Betreuung Jahre alten Kinder sicherzustellen . ist vorliegende Fall vergleichbar . Kind Alter Jahren Beginn Zeitraums Inanspruchnahme Trennungsunterhalt Jahren Ende Zeitraums tagsüber durchgehend Betreuung bedarf jedenfalls noch Kindergarten besucht liegt Hand . Mithilfe Klägerin verpflichteten neuen Partnerin hätte Beklagte vollen Erwerbstätigkeit nachgehen können . war tatrichterlichem Ermessen festzusetzender Freibetrag vorweg belassen . Bemessung ebenso Ermittlung Unterhaltsberechtigten § Abs. anrechnungsfrei belassenden Teils Einkommens schematischen Beurteilung entzieht wird Einzelfall abhängen etwa Kinderbetreuung konkreten Arbeitszeiten Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten vereinbaren ist gegebenenfalls Zeiten Kind Kindergarten besucht insofern zeitweise Betreuung bedarf . Berücksichtigung insoweit maßgebenden Umstände ergibt grundsätzlich Ungleichbehandlung überobligationsmäßigen Erwerbseinkünften Unterhaltsberechtigten Unterhaltsverpflichteten . Ermittlung Unterhaltsbedarfs Klägerin Maßgabe ehelichen Lebensverhältnisse Zeit Januar zugrundegelegte Einkommen Beklagten bedarf Überprüfung . Beklagte hat geltend gemacht Januar ungünstigere Steuerklasse eingestuft worden sein Einkommen reduziert habe . Gleichwohl gelangt Berufungsgericht Zeit Januar rund DM höheren monatlichen Nettoeinkommen Beklagten Dezember . ist vorgelegten Verdienstbescheinigungen Einklang bringen . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin seien zunächst monatliche Einkünfte Aushilfsarbeiten DM April DM anzurechnen . insofern beweispflichtige Klägerin hat Einkünfte indessen belegt Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat . Berufungsgericht ist auch Beweis gestellten bringen Beklagten Klägerin verrichte weitere Aushilfsarbeiten nachgegangen . weiteren Verfahren ergeben sollte Klägerin vollschichtige Erwerbsobliegenheit traf entsprechende Stelle hätte finden können tatsächliches Einkommen ankommen sollte werden Höhe Einkommens weitere Feststellungen erforderlich sein . Beklagte wird weiteren Verfahren Gelegenheit haben Vortrag ersten Instanz Darlehensverpflichtung habe Monat Dezember weiterbestanden weiteren Revision erhobenen anzubringen . Sprick Weber-Monecke Wagenitz