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1919 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
unterhaltspflichtigen
geschiedenen
Ehegatten
weiteres
gemeinsames
Kind
anfallende
sogenannte
Zählkindvorteil
Kindergeld
ist
auch
dann
unterhaltsrelevantes
Einkommen
Bedarfsberechnung
anderen
Ehegatten
einzubeziehen
Kind
noch
Rechtskraft
Scheidung
geboren
wurde
Anschluß
Senatsurteil
16
.
April
FamRZ
f.
.
Einstufung
höhere
niedrigere
Gehaltsgruppe
Ermittlung
Kindesunterhalts
Tabellenwerten
unterliegt
tatrichterlichen
Ermessen
Rahmen
Angemessenheitskontrolle
.
Urteil
19
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Antragsgegners
Berufung
Antragstellerin
werden
Urteil
4
.
Zivilsenats
zugleich
Familiensenat
Oberlandesgerichts
Sitz
5
.
Mai
Ziffer
Entscheidungssatzes
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
4
November
Ziffer
Entscheidungssatzes
abgeändert
:
Antragsgegner
wird
verurteilt
Antragstellerin
folgenden
Unterhalt
zahlen
:
Zeit
10
.
Oktober
31
.
Dezember
monatlich
DM
Zeit
1
.
Januar
28
.
Februar
monatlich
DM
1
.
März
monatlich
DM
.
Kosten
ersten
Instanz
tragen
Antragstellerin
Antragsgegner
Kosten
Berufungsverfahrens
Antragstellerin
Antragsgegner
.
übrigen
wird
Revision
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Antragstellerin
Antragsgegner
Last
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Unterhalt
.
29
.
September
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
2
.
September
rechtskräftig
10
.
Oktober
geschieden
.
elterliche
Sorge
gemeinsamen
Kinder
geboren
29
Juli
Laura-Marie
geboren
15
.
August
wurde
Antragstellerin
übertragen
.
Antragsgegner
ist
Vater
dritten
Kindes
geboren
16
.
Mai
Mutter
inzwischen
geheiratet
hat
.
Kind
bezieht
erhöhtes
Kindergeld
Höhe
DM
.
war
Ehe
Außendienstmitarbeiter
GmbH
hat
September
höher
bezahlte
Stelle
Bezirksleiters
Nettogehalt
rund
DM
monatlich
.
zahlt
Vereinbarung
gemeinsamen
Kinder
insgesamt
DM
monatlich
.
Antragstellerin
hat
Trennungszeit
zunächst
Februar
August
stundenweise
Arztpraxis
ausgeholfen
Tätigkeit
aber
Schwierigkeiten
Betreuung
Tochter
aufgegeben
.
März
ist
wieder
Arzthelferin
teilzeitbeschäftigt
natlichen
Bruttolohn
DM
.
lebt
Januar
zusammen
Lebensgefährten
Wohnung
Eltern
anteilige
Miete
zahlt
.
Februar
bezog
ergänzende
Sozialhilfe
.
übergegangenen
Unterhaltsansprüche
wurden
Vereinbarung
15
.
Oktober
rückübertragen
.
Amtsgericht
hat
Folgesache
Unterhalt
abgetrennt
Antragsgegner
Zahlung
monatlichen
Betreuungsunterhalts
Antragstellerin
Höhe
DM
Zeit
10
.
Oktober
31
.
Dezember
DM
1
.
Januar
verurteilt
.
ist
noch
geringeren
Monatsgehalt
Antragsgegners
Außendienstmitarbeiter
Höhe
netto
bereinigt
DM
ausgegangen
.
Berufung
Antragstellerin
hat
Oberlandesgericht
Urteil
abgeändert
Antragsgegner
Basis
höheren
Gehaltes
Einbezug
Zählkindvorteils
folgenden
monatlichen
Unterhaltszahlungen
verurteilt
:
Zeit
10
.
Oktober
31
.
Dezember
DM
1
.
Januar
28
.
Februar
DM
1
.
März
DM
.
weitergehende
Berufung
hat
zurückgewiesen
.
wehrt
Antragsgegner
zugelassenen
Revision
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
1
.
Antragstellerin
ist
Geltendmachung
Unterhaltsansprüche
aktivlegitimiert
.
Sozialhilfeträger
15
.
Oktober
vereinbarte
Rückübertragung
entspricht
Vorgaben
Gesetz
Reform
Sozialhilferechts
23
Juli
Kraft
1
.
August
.
geänderten
§
§
Abs.
.
ist
nunmehr
Einvernehmen
Hilfeempfänger
Rückübertragung
Unterhaltsansprüche
gerichtlichen
Geltendmachung
zulässig
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
rechtlich
bedenkenfrei
Berechnung
nachehelichen
Betreuungsanspruches
Antragstellerin
§
§
Antragsgegner
Trennung
erzielte
höhere
Einkommen
Bezirksleiter
zugrunde
gelegt
.
Einkommenssteigerungen
Trennung
erzielt
werden
sind
Unterhaltsbemessung
nur
dann
Betracht
lassen
außergewöhnlichen
erheblich
abweichenden
beruflichen
Entwicklung
beruhen
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
20
Juli
FamRZ
.
;
10
.
Oktober
FamRZ
.
10
.
Februar
FamRZ
jeweils
m.w
.
.
Beförderung
Antragsgegners
Außendienstmitarbeiter
Bezirksleiter
stellt
schon
gesehen
außergewöhnlichen
beruflichen
Karriereanstieg
.
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
Antragsgegner
auch
schon
Zusammenlebens
ähnliche
Optionen
angeboten
worden
seien
jedoch
verschiedenen
Gründen
u.a.
verbundenen
Umzugs
neuen
Bundesländer
abgelehnt
habe
.
Rüge
Revision
Oberlandesgericht
habe
hierbei
verfahrensfehlerhaft
Vortrag
Beweisangebote
Antragsgegners
berücksichtigt
geht
Leere
.
Antragsgegner
hat
lediglich
pauschal
vorgebracht
Zusammenlebens
Antragstellerin
Verhalten
unmöglich
gewesen
sei
Position
bekleiden
näher
konkretisieren
hat
Vortrag
Antragstellerin
Schriftsatz
31
.
März
selbst
vorliegenden
Angebote
abgelehnt
habe
verschiedene
Bezirke
zugesagt
hätten
habe
wegziehen
wollen
unwidersprochen
gelassen
.
ist
auch
Rüge
Revision
§
Nr.
Antragstellerin
habe
höhere
Einkünfte
Verweigerungshaltung
verhindert
könne
jetzt
Verbesserung
Unterhalts
berufen
gegenstandslos
.
3
.
Oberlandesgericht
ist
monatlichen
Nettoeinkommen
Antragsgegners
DM
Berücksichtigung
Wiederheirat
bedingten
tatsächlichen
Steuerbelastung
Steuerklasse
ausgegangen
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Urteil
24
.
Januar
2/89
FamRZ
.
.
wird
auch
Revision
beanstandet
.
Abzug
%
pauschalen
berufsbedingten
Aufwendungen
liegt
Rahmen
zulässigen
tatrichterlichen
Ermessens
.
hat
zutreffend
bereinigtes
Nettoeinkommen
rund
DM
zugrunde
gelegt
.
beanstanden
ist
auch
monatliche
Kreditverpflichtungen
Antragsgegners
Eltern
Höhe
DM
nur
noch
Zeitraum
10
.
Oktober
31
.
Dezember
abgezogen
hat
Folgezeit
substantiierten
Vortrags
Antragsgegners
ausgegangen
ist
Darlehen
zurückgezahlt
war
.
erhobene
Verfahrensrüge
Antragsgegners
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
4
.
Einkommen
Antragsgegners
hat
Oberlandesgericht
Parteien
vereinbarten
Unterhalt
gemeinsamen
Kinder
Höhe
insgesamt
DM
auch
Unterhalt
Trennungszeit
geborene
dritte
Kind
Antragsgegners
vorweg
abgesetzt
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
ehelichen
Lebensverhältnisse
auch
Unterhaltslast
Trennungszeit
geborenen
gemeinsamen
Kind
mitgeprägt
werden
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
25
November
FamRZ
.
.
.
Unterhalt
hat
Beachtung
Bedarfskontrollbetrages
Düsseldorfer
Tabelle
Berücksichtigung
Belastung
Antragsgegners
Unterhaltsansprüchen
gemeinsamen
Kinder
Parteien
Antragstellerin
jetzigen
Ehefrau
untersten
Tabellenbetrag
DM
bemessen
notwendigen
Selbstbehalt
Antragsgegners
DM
wahren
.
Revision
meint
Unterhalt
dritten
Kindes
müsse
Tabellenunterhalt
Düsseldorfer
Tabelle
angesetzt
werden
Gehalt
Antragsgegners
Höhe
DM
entspreche
nämlich
monatlich
DM
1
Juli
Zeit
monatlich
DM
.
sieht
Berechnung
Oberlandesgerichts
Abweichung
Senatsrechtsprechung
insbesondere
Grundsätzen
Mangelfallberechnung
Urteil
16
.
April
FamRZ
.
.
Oberlandesgericht
vorgenommene
Einstufung
Unterhalts
dritte
Kind
ist
jedoch
Ergebnis
beanstanden
.
Unterhaltsbedarfssätze
Düsseldorfer
Tabelle
sind
allgemeiner
Erfahrung
beruhende
Richtsätze
Rechtsanwender
Ausfüllung
unbestimmten
Rechtsbegriffs
angemessenen
Unterhalts
"
leichtern
sollen
.
Höhe
nach
sind
Durchschnittsfall
zugeschnitten
Unterhaltspflichtige
Ehegatten
Kindern
Unterhalt
gewähren
hat
.
Werte
nur
Hilfsmittel
Unterhaltsbemessung
sind
ist
Hilfe
gewonnene
Ergebnis
jeweiligen
Umständen
Einzelfalles
stets
Angemessenheit
Ausgewogenheit
überprüfen
zwar
gleichgültig
sogenannten
Mangelfall
handelt
vgl.
Senatsurteil
29
.
Januar
FamRZ
zuletzt
Senatsurteil
16
.
April
aaO
S.
vgl.
Senatsurteil
25
.
Februar
FamRZ
.
hält
Düsseldorfer
Tabelle
Institute
Herabstufung
Bedarfskontrollbetrages
bereit
Wendl/Scholz
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Liegt
unterdurchschnittliche
Unterhaltsbelastung
Unterhaltsberechtigten
soll
Höheroder
Niedrigergruppierung
Gehaltsstufen
Bildung
individuell
geschätzten
Abschlägen
Besonderheiten
Falles
angemessene
Unterhaltsbemessung
erreicht
werden
aaO
Rdn
.
.
.
weiteres
schematisiertes
Hilfsmittel
wird
allerdings
Oberlandesgerichten
übernommene
Ausrichtung
sogenannten
Bedarfskontrollbetrag
vorgeschlagen
ebenfalls
Herabstufung
führen
kann
.
Gehaltsgruppe
Eigenbedarf
identische
Betrag
soll
Vorstellungen
Düsseldorfer
Tabelle
ausgewogene
Verteilung
Einkommens
Unterhaltspflichtigen
unterhaltsberechtigten
Kindern
gewährleisten
.
Wird
Berücksichtigung
auch
Ehegattenunterhalts
unterschritten
soll
Tabellenbetrag
nächst
niedrigeren
Gruppe
Bedarfskontrollbetrag
unterschritten
wird
Zwischenbetrag
-9-
setzt
werden
Düsseldorfer
Tabelle
Anmerkung
Band
Daten
Tabellen
Familienrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Handhabung
vgl.
Wendl/Scholz
aaO
Rdn
.
.
.
Einstufung
höhere
niedrigere
Gehaltsgruppe
Tabelle
je
Zahl
Unterhaltsberechtigten
verbundenen
Unterhaltslast
hat
Senat
stets
gebilligt
tatrichterlichen
Ermessen
liegt
vgl.
Senatsurteil
29
.
Januar
aaO
S.
.
Entsprechendes
gilt
Tatrichter
Einstufung
Hilfe
Bedarfskontrollbetrages
vornimmt
auch
insoweit
denkbaren
Kontrollen
handelt
Tatrichter
Überprüfung
Unterhaltsbemessung
Angemessenheit
Ausgewogenheit
Umständen
stets
obliegt
.
Denkbar
wäre
auch
Angemessenheitskontrolle
Rahmen
Ergebnisprüfung
erst
letzten
Stufe
Tabelle
vorgegebenen
festen
Kontrollbeträge
vorzunehmen
.
Methoden
Tatrichter
wählt
bleibt
Ermessen
überlassen
.
Oberlandesgericht
hier
Berücksichtigung
Unterhaltspflicht
Kindern
Ehefrau
Antragstellerin
Herabstufung
untersten
Tabellenwert
vorgenommen
hat
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Antragsgegner
meint
müsse
Berechnungsmethode
Senat
Mangelfall
angewendet
hat
Senatsurteil
19
.
April
aaO
S.
volle
Tabellenunterhalt
bereinigten
Nettoeinkommen
Antragsgegners
hier
DM
DM
Abzug
Kreditverpflichtung
eingesetzt
werden
verhilft
Revision
Ergebnis
Erfolg
.
Zwar
ist
Rahmen
mehrstufigen
Mangelfallberechnung
zunächst
Einsatzbetrag
jeweilige
volle
Tabellenunterhalt
Kinder
ebenso
eheangemessene
Bedarf
Ehefrau
Berechnung
einzustellen
Kürzungsquote
dann
folgende
proportionale
Kürzung
Unterhaltsbeträge
Verhältnis
Verfügung
stehenden
Verteilungsmasse
Gesamtbedarf
Unterhaltsberechtigten
feststellen
können
.
Ansatz
bloßer
Mindestbeträge
würde
andernfalls
verzerrten
Ergebnissen
führen
Senatsurteil
19
.
April
aaO
S.
.
Indessen
bedarf
hier
Berechnung
Zeit
1
.
Januar
dann
gegebenen
anzurechnenden
Eigenverdienstes
Antragstellerin
zunächst
Höhe
DM
Mangelfall
handelt
.
verstößt
Handhabung
Oberlandesgerichts
insoweit
Rechtsprechungsgrundsätze
Senats
.
Zeit
10
.
Oktober
31
.
Dezember
Antragsgegner
noch
Kreditverpflichtung
DM
hatte
Antragstellerin
anrechenbaren
Eigeneinkünfte
verfügte
liegt
zwar
Mangelfall
.
Verringerung
Unterhalts
Antragstellerin
ergibt
jedoch
auch
dann
vorzunehmenden
Mangelfallberechnung
.
bereinigte
Nettoeinkommen
Antragsgegners
beträgt
Vorwegabzug
Kreditrate
Tabellenunterhalts
dritte
Kind
vereinbarten
tatsächlich
gezahlten
Unterhalts
zusammen
DM
gemeinsamen
Kinder
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
FamRZ
31
.
Januar
FamRZ
980
;
DM
DM
DM
DM
DM
.
stehen
Ehefrau
also
rund
DM
so
notwendige
Selbstbehalt
Antragsgegners
DM
gewahrt
ist
Kürzung
Unterhalts
Verhältnis
Verteilungsmasse
DM
DM
DM
Selbstbehalt
DM
Gesamtbedarf
vorrangigen
Unterhaltsberechtigten
DM
DM
DM
DM
vorzunehmen
ist
.
Kürzungsquote
beträgt
gekürzte
Unterhalt
Ehefrau
DM
.
liegt
immer
noch
verlangten
DM
.
5
.
Oberlandesgericht
hat
Antragsgegner
drittes
Kind
bezogene
Kindergeld
Höhe
entfallenden
sogenannten
Zählkindvorteils
DM
DM
Kindergeld
dritte
Kind
abzüglich
DM
Kindergeldanteil
Mutter
Rouven
erstes
Kind
zählt
Einkommen
hinzugerechnet
entsprechend
erhöhten
Unterhaltsbedarf
Antragstellerin
errechnet
.
hält
unbillig
Antragstellerin
Unterhaltslast
noch
Trennungszeit
geborene
außereheliche
Kind
Antragsgegners
ehelichen
Lebensverhältnisse
prägend
Berechnung
Unterhalts
bedarfsmindernd
entgegenhalten
lassen
müsse
zugleich
gegebenen
Erleichterung
Unterhaltslast
ausgeschlossen
sei
Antragsgegner
Kindesunterhaltslast
Kindergeldanteil
ganz
teilweise
wieder
ausgleichen
könne
.
ließe
auch
Zweck
Kindergelds
Unterhaltslast
Elternteils
erleichtern
rechtfertigen
vgl.
auch
Anm
.
FamRZ
.
Oberlandesgericht
hat
dementsprechend
Zeit
10
.
Oktober
31
.
Dezember
Unterhaltsbedarf
DM
DM
Kredit
DM
Kindesunterhalt
gemeinsamen
Kinder
DM
Unterhalt
dritte
Kind
DM
Zählkindvorteil
DM
ermittelt
Zeit
1
.
Januar
Wegfall
Kreditverpflichtung
DM
.
wendet
Revision
Recht
.
Berechnungsmethode
Oberlandesgerichts
läuft
Kindergeld
Teile
unterhaltsrelevanten
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
zählen
eheangemessenen
Bedarf
Berechtigten
ermitteln
.
Senat
hat
Problematik
Entscheidung
16
.
April
aaO
S.
.
bereits
ausführlich
befaßt
.
betraf
ähnlich
gelagerten
Fall
Unterhaltspflichtige
Trennungszeit
geborenes
außereheliches
Kind
Unterhaltsanspruch
geschiedene
Ehefrau
entgegenhalten
lassen
mußte
erhöhtes
Kindergeld
bezog
.
Senat
hat
entschieden
Kindergeld
sonstiges
Einkommen
Bedarfsberechnung
§
herangezogen
werden
kann
öffentlich-rechtliche
Zweckbestimmung
entlastende
Leistung
Gegenteil
verkehrt
werden
darf
Wege
Zurechnung
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
Erhöhung
Unterhaltsbedarfs
führt
.
Auch
Ehegatten
weiteren
gemeinsamen
Kind
Berücksichtigung
gemeinsamer
Kinder
sogenannter
Zählkindvorteil
erwächst
ist
unterhaltsrelevantes
Einkommen
Bedarfsberechnung
einzubeziehen
kommt
betreffenden
Elternteil
allein
zugute
.
liegt
ungerechtfertigte
Doppelbegünstigung
Ehegatten
.
Senat
bereits
früheren
Entscheidungen
ausgeführt
hat
entspricht
Regelungszweck
erhöhten
Kindergeldes
Mehrbelastung
aufzufangen
unterhaltspflichtigen
Elternteil
erwächst
nur
gemeinsamen
noch
weitere
Kinder
unterhalten
hat
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
8
.
Oktober
FamRZ
26
;
29
.
April
FamRZ
;
11
Juli
FamRZ
.
Berechnungsweise
Oberlandesgerichts
müßte
übrigen
folgerichtig
rechnung
Zählkindvorteils
unterhaltsrelevanten
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
nur
Unterhaltsbedarf
Ehegatten
§
auch
Kinder
erhöhen
.
Beschränkung
nur
Unterhaltsbedarf
Ehegatten
wäre
begründen
.
aber
liefe
oben
angesprochenen
generellen
Zwecksetzung
Kindergeldes
zuwider
.
Bandbreite
Variationsmöglichkeiten
anderen
Ehegatten
Zählkindvorteil
ergeben
kann
hat
Senat
auch
Gründen
Praktikabilität
Grundsatz
Nichteinbezugs
Kindergeldes
festgehalten
Urteil
16
.
April
aaO
S.
.
unterhaltspflichtigen
Elternteil
Ergebnis
mehr
verbleibt
liegt
gesetzgeberischen
Entscheidung
begründet
Kindergeld
Kinder
gleichgültig
verschiedenen
Verbindungen
stammen
gleichbleibender
gestaffelter
Höhe
zahlen
.
Art
.
Nr.
KindUG
6
.
April
.
eingeführten
Neuregelung
§
Abs.
Kindergeldausgleich
Eltern
hat
Gesetzgeber
übrigen
Übernahme
Senat
entwickelten
Grundsätze
bestimmt
Kindergeld
Berücksichtigung
gemeinsamen
Kindes
erhöht
ist
Umfang
Erhöhung
anzurechnen
ist
.
Begründung
BT-Drucks
.
S.
heißt
Zählkindvorteil
wirke
unterhaltsrechtlich
generell
nur
noch
insofern
Einkommen
betreffenden
Elternteils
erhöhe
so
erlaubt
noch
Rückschluß
Zählkindvorteil
Willen
Gesetzgebers
bedarfserhöhend
Ermittlung
Unterhalts
einfließen
letztlich
doch
Ausgleich
Ehegatten
führen
solle
.
Senat
sieht
auch
insoweit
Anlaß
Rechtsprechung
abzuweichen
.
6
.
Erfolg
wendet
Revision
Berechnung
Antragstellerin
März
bezogenen
Nettolohns
Teilzeitbeschäftigung
Oberlandesgericht
Berücksichtigung
üblichen
gesetzlichen
Abzüge
DM
ermittelt
%
berufsbedingten
Aufwand
Erwerbstätigenbonus
abgezogen
hat
so
rund
DM
verbleiben
.
Auch
Alters
Kinder
gemäß
§
Abs.
vorgenommene
lediglich
hälftige
Anrechnung
Verdienstes
Höhe
DM
ist
beanstanden
vgl.
Senatsurteil
4
November
FamRZ
.
7
.
ergeben
Antragstellerin
folgende
monatliche
Unterhaltsansprüche
:
Zeitraum
.
Oktober
31
.
Dezember
:
Nettoeinkommen
Antragsgegners
DM
Kreditbelastung
DM
Unterhalt
gemeinsamen
Kinder
DM
Unterhalt
dritte
Kind
DM
DM
rund
DM
.
Antragstellerin
Zeit
anrechenbares
Einkommen
verfügte
ist
verlangter
Unterhalt
Höhe
DM
gerechtfertigt
.
Zeitraum
Januar
Februar
:
Unterhalt
hat
Wegfalls
Kreditverpflichtung
Anrechnung
Haushaltsleistungen
Partner
DM
folgt
geändert
:
Nettoeinkommen
Antragsgegners
DM
Unterhalt
gemeinsamen
Kinder
DM
Unterhalt
dritte
Kind
DM
DM
rund
DM
DM
DM
verbleibt
verlangten
DM
.
Zeitraum
März
:
Aufnahme
Teilzeitbeschäftigung
sind
Bedarf
DM
nunmehr
DM
DM
anrechenbar
so
Anspruch
DM
verringert
.
Nur
insoweit
hat
Revision
Erfolg
.
8
.
Antragsgegner
wird
unangemessen
belastet
höhere
Unterhaltspflicht
ohnehin
nur
knapp
Monate
trifft
sodann
anrechenbaren
Eigenverdienstes
Antragstellerin
geringen
Betrag
absinkt
.
Abzug
Kindesunterhalts
höchsten
Unterhaltsbetrages
Antragstellerin
Höhe
DM
verbleiben
Kreditlasten
bereinigten
Einkommen
DM
rund
DM
erhöhten
Kindergeldes
DM
so
jetzigen
Ehefrau
DM
Verfügung
stehen
.
ist
ausreichend
nötigt
Oberlandesgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
auch
Wiederheirat
erzielten
steuerlichen
Splittingvorteil
Vermeidung
groben
Unbilligkeit
jetzige
Ehefrau
reservieren
.
Krohn
Wagenitz