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745 lines
6.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
27
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Januar
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
teilweise
geändert
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
DM
nebst
%
Zinsen
1
.
Juni
zahlen
.
weitergehende
Klage
bleibt
abgewiesen
.
Kosten
ersten
Rechtszuges
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
Kosten
zweiten
Rechtszuges
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Beklagten
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
Nichterfüllung
Vertrages
16
.
August
Beklagte
verpflichtet
hatte
einmaliges
Entgelt
DM
zuzüglich
Mehrwertsteuer
Dauer
zunächst
Jahren
20
November
Fläche
Aufstellen
Werbeanlage
Verfügung
stellen
.
Kläger
errichtete
erforderliche
Gerüst
versah
Werbetafeln
baute
aber
Inbetriebnahme
Anlage
Verlangen
Tiefbauamtes
wieder
herausgestellt
hatte
vertraglich
vereinbarte
Fläche
Pachtgelände
Beklagten
öffentlichen
Straßenraum
gehörte
.
Landgericht
gab
Höhe
DM
erhobenen
Klage
Ersatz
entgangenen
Gewinns
Kosten
Abbau
Anlage
Akquisitionskosten
Dritten
bereits
abgeschlossenen
Werbeverträge
Abweisung
übrigen
Höhe
Teilbetrages
DM
.
legten
Parteien
Berufung
.
Berufungsgericht
änderte
erstinstanzliche
Urteil
Beklagten
verurteilte
Zahlung
nur
DM
.
richtet
Revision
Klägers
Senat
angenommen
hat
Zahlungsanspruch
Höhe
insgesamt
noch
DM
Berufungsgericht
zugesprochenen
Betrages
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
sieht
Vertrag
Parteien
Rechtspacht
hält
Beklagte
Grunde
§
Abs.
.
§
§
.
schadensersatzpflichtig
.
Insoweit
läßt
dahinstehen
Beklagten
Anfang
unmöglich
war
Kläger
vereinbarte
Fläche
überlassen
bereits
Besitz
ergriffen
hatte
Besitz
Tiefbauamt
wieder
entzogen
wurde
Rechtsmangel
darstelle
.
wird
Revision
günstig
noch
Revisionserwiderung
angegriffen
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
2
.
Parteien
ebenfalls
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hätte
Kläger
bereits
abgeschlossenen
Werbeverträgen
Laufzeit
Vertrages
Beklagten
Nettoerlös
insgesamt
DM
erzielt
.
Zugleich
hätte
Zeit
insgesamt
DM
Nettopacht
Beklagte
zahlen
müssen
Betrieb
Werbeanlage
DM
Stromkosten
netto
aufwenden
müssen
.
Akquisition
Werbeverträge
waren
bereits
Akquisitionskosten
Höhe
netto
DM
entstanden
.
Aufwand
Abbau
Werbeanlage
belief
DM
.
Allerdings
sieht
Berufungsgericht
zuletzt
genannten
Betrag
Revision
zutreffend
rügt
Bruttobetrag
errechnet
Nettobetrag
Mehrwertsteuer
DM
Parteien
unstreitig
ist
Betrag
DM
bereits
Nettobetrag
Mehrwertsteuer
handelt
schon
Landgericht
zutreffend
erkannt
hatte
.
II
.
1
.
Zutreffend
berechnet
Berufungsgericht
Kläger
ersetzenden
entgangenen
Nettogewinn
erwartenden
Erlös
Werbeverträgen
DM
zunächst
Pachtzins
DM
Stromkosten
DM
Abzug
bringt
Kläger
Nichtdurchführung
Vertrages
erspart
hat
so
Zwischenergebnis
Betrag
DM
ergibt
.
2
.
Betrag
bringt
Berufungsgericht
sodann
auch
Akquisitionskosten
DM
Abbaukosten
vermeintlichen
Nettobetrag
DM
Abzug
gelangt
so
zugesprochenen
Betrag
DM
.
Begründung
weiteren
Abzugspositionen
führt
Kosten
wären
Kläger
auch
Durchführung
Vertrages
entstanden
zwar
Abbaukosten
Maßgabe
Beklagten
geschlossenen
Pachtvertrages
verpflichtet
gewesen
sei
Werbeanlage
Ablauf
Pachtzeit
Kosten
entfernen
.
Kläger
könne
aber
nur
verlangen
so
gestellt
werden
stehen
würde
Beklagte
Vertrag
erfüllt
hätte
.
entgangenen
Gewinn
könne
Kosten
ohnehin
wären
zusätzlich
geltend
machen
andernfalls
würde
besser
gestellt
Vertragserfüllung
gestanden
hätte
.
ergebe
auch
Urteil
Bundesgerichtshofes
f.
.
Bundesgerichtshof
dort
ausführe
Gläubiger
könne
Ersatz
tatsächlich
entstandener
Aufwendungen
zusätzlich
verlangen
betreffe
vorliegenden
Fall
schon
hier
anders
dort
entschiedenen
Fall
Rentabilitätsvermutung
gelte
Kläger
Rentabilität
Aufwendungen
konkret
dargelegt
habe
;
derartige
Vermutung
sei
hier
Raum
.
3
.
Auffassung
greift
Revision
Erfolg
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
22
.
Oktober
aaO
betrifft
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
vorliegende
Fallgestaltung
.
Fall
nur
vermuteter
Rentabilität
gilt
muß
erst
recht
gelten
Rentabilität
feststeht
unstreitig
ist
Kläger
auch
Berücksichtigung
Kosten
Durchführung
Vertrages
angefallen
wären
Ergebnis
Gewinn
erzielt
hätte
.
Zwar
sind
Berechnung
entgangenen
Gewinns
Erzielung
erforderlichen
Aufwendungen
unabhängig
Rechnung
stellen
tatsächlich
angefallen
nur
hypothetische
Natur
sind
aaO
S.
unten
.
Sind
indes
tatsächlich
entstanden
kann
Gläubiger
zusätzlich
weitere
Schadensposition
entgangenen
Gewinn
verlangen
.
Andernfalls
ginge
Differenzrechnung
§
Satz
.
vgl.
aaO
S.
oben
zwar
auch
vorliegenden
Fall
nachstehende
Vergleichsrechnung
zeigt
:
ordnungsgemäßer
Durchführung
Vertrages
hätte
Kläger
zwar
Berufungsgericht
Abzug
gebrachten
Kosten
aufwenden
müssen
nämlich
DM
DM
Stromkosten
weitere
DM
Akquisitionskosten
DM
Abbau
;
Berufungsgericht
angenommen
DM
insgesamt
DM
netto
.
erwartenden
Nettoerlös
DM
hätte
jedoch
nur
Kosten
amortisieren
können
Endergebnis
Gewinn
DM
erzielt
.
Nichtdurchführung
Vertrages
ist
hingegen
nur
Gewinn
entgangen
.
hat
vielmehr
DM
aufgewandt
somit
Ergebnis
Gewinns
DM
Verlust
DM
erlitten
.
steht
25.046,14
DM
DM
DM
schlechter
ordnungsgemäßer
Durchführung
Vertrages
gestanden
hätte
.
Differenz
hat
Beklagte
ersetzen
.
vorstehende
Berechnung
zeigt
zugleich
irrtümliche
Annahme
Abbaukosten
DM
handele
Bruttobetrag
Mehrwertsteuer
übrigen
zutreffender
Schadensberechnung
Ergebnis
ausgewirkt
hätte
.
Annahme
richtig
gewesen
wäre
Berechnung
entgangenen
Gewinns
Berufungsgericht
nur
Nettobetrag
DM
abzuziehen
gewesen
wäre
hätte
Kläger
auch
nur
Betrag
tatsächlich
erbrachten
Aufwand
Abbau
ersetzt
verlangen
können
.
So
aber
mindert
sein
entgangener
Gewinn
zwar
höheren
Betrag
DM
Ergebnis
ausgeglichen
wird
zusätzlich
entgangenen
Gewinn
höhere
Nettobetrag
ersetzen
ist
.
Sprick
Dose