NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 27 . März aufgehoben . Berufung Klägers wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 23 . Januar Zurückweisung Berufung Beklagten teilweise geändert neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt Kläger DM nebst % Zinsen 1 . Juni zahlen . weitergehende Klage bleibt abgewiesen . Kosten ersten Rechtszuges tragen Kläger % Beklagte % Kosten zweiten Rechtszuges Kläger % Beklagte % . Kosten Revisionsverfahrens fallen Beklagten Last . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz Nichterfüllung Vertrages 16 . August Beklagte verpflichtet hatte einmaliges Entgelt DM zuzüglich Mehrwertsteuer Dauer zunächst Jahren 20 November Fläche Aufstellen Werbeanlage Verfügung stellen . Kläger errichtete erforderliche Gerüst versah Werbetafeln baute aber Inbetriebnahme Anlage Verlangen Tiefbauamtes wieder herausgestellt hatte vertraglich vereinbarte Fläche Pachtgelände Beklagten öffentlichen Straßenraum gehörte . Landgericht gab Höhe DM erhobenen Klage Ersatz entgangenen Gewinns Kosten Abbau Anlage Akquisitionskosten Dritten bereits abgeschlossenen Werbeverträge Abweisung übrigen Höhe Teilbetrages DM . legten Parteien Berufung . Berufungsgericht änderte erstinstanzliche Urteil Beklagten verurteilte Zahlung nur DM . richtet Revision Klägers Senat angenommen hat Zahlungsanspruch Höhe insgesamt noch DM Berufungsgericht zugesprochenen Betrages weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht sieht Vertrag Parteien Rechtspacht hält Beklagte Grunde § Abs. . § § . schadensersatzpflichtig . Insoweit läßt dahinstehen Beklagten Anfang unmöglich war Kläger vereinbarte Fläche überlassen bereits Besitz ergriffen hatte Besitz Tiefbauamt wieder entzogen wurde Rechtsmangel darstelle . wird Revision günstig noch Revisionserwiderung angegriffen ist revisionsrechtlich beanstanden . 2 . Parteien ebenfalls angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hätte Kläger bereits abgeschlossenen Werbeverträgen Laufzeit Vertrages Beklagten Nettoerlös insgesamt DM erzielt . Zugleich hätte Zeit insgesamt DM Nettopacht Beklagte zahlen müssen Betrieb Werbeanlage DM Stromkosten netto aufwenden müssen . Akquisition Werbeverträge waren bereits Akquisitionskosten Höhe netto DM entstanden . Aufwand Abbau Werbeanlage belief DM . Allerdings sieht Berufungsgericht zuletzt genannten Betrag Revision zutreffend rügt Bruttobetrag errechnet Nettobetrag Mehrwertsteuer DM Parteien unstreitig ist Betrag DM bereits Nettobetrag Mehrwertsteuer handelt schon Landgericht zutreffend erkannt hatte . II . 1 . Zutreffend berechnet Berufungsgericht Kläger ersetzenden entgangenen Nettogewinn erwartenden Erlös Werbeverträgen DM zunächst Pachtzins DM Stromkosten DM Abzug bringt Kläger Nichtdurchführung Vertrages erspart hat so Zwischenergebnis Betrag DM ergibt . 2 . Betrag bringt Berufungsgericht sodann auch Akquisitionskosten DM Abbaukosten vermeintlichen Nettobetrag DM Abzug gelangt so zugesprochenen Betrag DM . Begründung weiteren Abzugspositionen führt Kosten wären Kläger auch Durchführung Vertrages entstanden zwar Abbaukosten Maßgabe Beklagten geschlossenen Pachtvertrages verpflichtet gewesen sei Werbeanlage Ablauf Pachtzeit Kosten entfernen . Kläger könne aber nur verlangen so gestellt werden stehen würde Beklagte Vertrag erfüllt hätte . entgangenen Gewinn könne Kosten ohnehin wären zusätzlich geltend machen andernfalls würde besser gestellt Vertragserfüllung gestanden hätte . ergebe auch Urteil Bundesgerichtshofes f. . Bundesgerichtshof dort ausführe Gläubiger könne Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen zusätzlich verlangen betreffe vorliegenden Fall schon hier anders dort entschiedenen Fall Rentabilitätsvermutung gelte Kläger Rentabilität Aufwendungen konkret dargelegt habe ; derartige Vermutung sei hier Raum . 3 . Auffassung greift Revision Erfolg . Urteil Bundesgerichtshofs 22 . Oktober aaO betrifft Auffassung Berufungsgerichts auch vorliegende Fallgestaltung . Fall nur vermuteter Rentabilität gilt muß erst recht gelten Rentabilität feststeht unstreitig ist Kläger auch Berücksichtigung Kosten Durchführung Vertrages angefallen wären Ergebnis Gewinn erzielt hätte . Zwar sind Berechnung entgangenen Gewinns Erzielung erforderlichen Aufwendungen unabhängig Rechnung stellen tatsächlich angefallen nur hypothetische Natur sind aaO S. unten . Sind indes tatsächlich entstanden kann Gläubiger zusätzlich weitere Schadensposition entgangenen Gewinn verlangen . Andernfalls ginge Differenzrechnung § Satz . vgl. aaO S. oben zwar auch vorliegenden Fall nachstehende Vergleichsrechnung zeigt : ordnungsgemäßer Durchführung Vertrages hätte Kläger zwar Berufungsgericht Abzug gebrachten Kosten aufwenden müssen nämlich DM DM Stromkosten weitere DM Akquisitionskosten DM Abbau ; Berufungsgericht angenommen DM insgesamt DM netto . erwartenden Nettoerlös DM hätte jedoch nur Kosten amortisieren können Endergebnis Gewinn DM erzielt . Nichtdurchführung Vertrages ist hingegen nur Gewinn entgangen . hat vielmehr DM aufgewandt somit Ergebnis Gewinns DM Verlust DM erlitten . steht 25.046,14 DM DM DM schlechter ordnungsgemäßer Durchführung Vertrages gestanden hätte . Differenz hat Beklagte ersetzen . vorstehende Berechnung zeigt zugleich irrtümliche Annahme Abbaukosten DM handele Bruttobetrag Mehrwertsteuer übrigen zutreffender Schadensberechnung Ergebnis ausgewirkt hätte . Annahme richtig gewesen wäre Berechnung entgangenen Gewinns Berufungsgericht nur Nettobetrag DM abzuziehen gewesen wäre hätte Kläger auch nur Betrag tatsächlich erbrachten Aufwand Abbau ersetzt verlangen können . So aber mindert sein entgangener Gewinn zwar höheren Betrag DM Ergebnis ausgeglichen wird zusätzlich entgangenen Gewinn höhere Nettobetrag ersetzen ist . Sprick Dose