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9.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
7
Abs.
Enthält
Protokoll
Feststellung
"
anliegende
Entscheidung
sei
verkündet
worden
so
erbringt
nur
dann
Beweis
Urteil
Grundlage
schriftlich
fixierten
Urteilsformel
verkündet
worden
ist
Protokoll
Fünfmonatsfrist
§
erstellt
worden
ist
Abgrenzung
Urteil
16
.
Oktober
Beschluss
12
.
Februar
ZR
§
Urteilsverkündung
.
Urteil
13
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
weitere
Schriftsatzfrist
verzichtet
wurde
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Schilling
Dr.
13
.
April
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
2
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
1
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Unterhalt
.
letzten
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
23
.
Januar
stattfand
wurde
Termin
Verkündung
Entscheidung
13
.
Februar
bestimmt
.
13
.
Februar
findet
Akten
Verkündungsprotokoll
folgendem
Wortlaut
:
"
erschien
Aufruf
.
Anliegende
Entscheidung
wurde
Verlesen
Urteilsformel
verkündet
.
"
Protokoll
trägt
Unterschrift
Richters
Amtsgericht
Hinzuziehung
Protokollführers
abgesehen
hatte
Inhalt
Protokolls
vorläufig
Tonaufnahmegerät
aufgezeichnet
worden
sei
.
Akten
folgt
vollständiges
Urteil
unterzeichnetem
Verkündungsvermerk
13
.
Februar
verkündet
wurde
7
.
Oktober
Geschäftsstelle
gelangt
war
.
Urteil
eingeheftet
sind
Schriftsätze
Klägervertreters
2
.
Juni
31
Juli
Bitte
Bekanntgabe
ergangenen
Entscheidung
Akteneinsicht
veranlasst
wurde
.
Urteil
wurde
Beklagten
13
.
Oktober
zugestellt
.
29
.
Oktober
legte
Beklagte
Berufung
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Fünfmonatsfrist
§
sei
verstrichen
hat
Beklagte
zunächst
bestritten
13
.
Februar
Urteil
verkündet
worden
sei
später
geltend
gemacht
Protokoll
gefälscht
sei
.
hat
21
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
.
13
.
Januar
eingegangenem
Schriftsatz
hat
Beklagte
Berufung
bis
Tag
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beweiserhebung
Vernehmung
Geschäftsstellenbeamtin
Kanzleiangestellten
unzulässig
verworfen
Berufungsfrist
gewahrt
sei
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
FamRZ
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Berufung
fristgerecht
eingelegt
worden
wäre
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Februar
wirksam
verkündet
worden
wäre
.
Berufungsfrist
beträgt
Monat
;
beginnt
Zustellung
vollständiger
Form
abgefassten
Urteils
spätestens
aber
Ablauf
Monaten
Verkündung
§
.
zuletzt
genannte
Frist
wäre
29
.
Oktober
mithin
Monate
Verkündung
13
.
Februar
eingegangene
Berufung
gewahrt
worden
.
Fehlte
wirksamen
Verkündung
so
hätte
Rechtssinn
noch
Urteil
vorgelegen
vgl.
BGHZ-GSZ-14
auch
Lauf
Fünfmonatsfrist
hätte
beginnen
können
vgl.
Urteil
16
.
Oktober
.
II
.
Annahme
Berufungsgerichts
Urteil
Amtsgerichts
sei
13
.
Februar
wirksam
verkündet
worden
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
§
Abs.
Satz
kann
Beachtung
mündliche
Verhandlung
vorgeschriebenen
Förmlichkeiten
Verkündung
Urteils
§
Abs.
Nr.
nur
Protokoll
bewiesen
werden
.
Förmlichkeiten
betreffenden
Inhalt
ist
allein
Nachweis
Fälschung
zulässig
§
Abs.
Satz
.
Nachweis
hat
Berufungsgericht
geführt
angesehen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Bekundungen
Zeugen
sei
Frühjahr
häufig
vorgekommen
angesetzten
Verkündungstermin
nur
Urteilstenor
vorgelegen
habe
Richter
Zeuge
schriftliche
Urteil
erst
Verkündung
abgesetzt
unterschrieben
habe
.
Kanzleiangestellte
B.
habe
ausdrücklich
erklärt
Verkündungsterminen
nur
dann
Verkündungsprotokolle
Akte
gelegt
habe
auch
schriftlicher
Tenor
gefertigt
worden
sei
.
Zeuge
habe
betont
dann
schriftlicher
Tenor
vorgelegen
habe
Entscheidung
verkündet
hätte
.
Praxis
separater
Urteilstenor
Akte
befinde
genüge
Unrichtigkeit
Verkündungsprotokolls
beweisen
.
Auch
Zeugen
übereinstimmend
erklärt
hätten
hätten
nie
einzelnen
Tenor
Akte
entfernt
so
hätten
ebenso
ausdrücklich
betont
dann
Verkündung
protokolliert
worden
sei
auch
schriftlicher
Tenor
vorgelegen
habe
.
Äußere
Mängel
Sinne
§
weise
Verkündungsprotokoll
.
ist
indessen
allein
Beklagten
behauptete
Protokollfälschung
durchgreifend
erachtet
worden
.
2
.
unterscheiden
ist
Frage
Urteil
wirksam
verkündet
worden
ist
.
ist
bewiesen
.
Auffassung
Revision
fehlt
allerdings
schon
Nachweis
wirksamen
Verkündung
Protokoll
13
.
Februar
nur
Richter
beamten
Geschäftsstelle
unterzeichnet
worden
ist
.
Sitzungsniederschrift
ist
Inhalt
zwar
vorläufig
Tonträger
aufgezeichnet
Protokoll
Sitzung
hergestellt
worden
.
Fall
sieht
§
Abs.
Satz
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
Richtigkeit
Übertragung
prüfen
bestätigen
hat
.
gilt
auch
dann
Sitzung
zugezogen
war
.
durchgeführten
Beweisaufnahme
beruhenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
angegriffen
worden
sind
hat
Kanzleiangestellte
B.
Verkündungsterminen
allerdings
vorbereitete
Verkündungsprotokolle
Formular
Akte
gelegt
.
vorläufige
Aufzeichnung
Protokolls
Richter
ist
somit
erfolgt
.
Protokoll
Verkündung
Urteils
Hinzuziehung
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
erstellt
wurde
bedurfte
allein
Unterschrift
Richters
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Urteil
zwar
Verstoß
§
Abs.
verkündet
wurde
vollständiger
Form
abgefasst
war
Verkündung
Termin
erfolgte
mündliche
Verhandlung
geschlossen
worden
war
.
Hierin
hat
Berufungsgericht
aber
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Wirksamkeit
Verkündung
entgegenstehenden
Umstand
gesehen
vgl.
Beschlüsse
2
.
März
IVa
§
Abs.
Urteil
6
.
Dezember
.
Grundsätzlich
erbringt
Protokollierung
Verkündung
Urteils
Verbindung
§
Abs.
Nr.
vorgeschriebenen
Aufnahme
Urteilsformel
Protokoll
sei
direkt
hier
Protokoll
§
Abs.
Beweis
Urteil
auch
Sinne
ordnungsgemäß
heißt
Grundlage
schriftlich
fixierten
Urteilsformel
verkündet
worden
ist
.
Form
Verlautbarung
Verlesen
Urteilsformel
Bezugnahme
setzt
Urteilstenor
Zeitpunkt
Verkündung
schriftlich
niedergelegt
war
.
Beweis
insoweit
ordnungsgemäßen
Verkündung
gilt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
dann
erbracht
Reinschrift
Protokolls
beigefügte
Anlage
Urteilsformel
enthält
Verkündung
vorliegenden
Niederschrift
identisch
erst
nachträglich
hergestellt
worden
ist
.
Begründung
wird
abgestellt
Gesetzgeber
habe
Vorschrift
§
klargestellt
Protokoll
insgesamt
vorläufiger
Aufzeichnungen
erst
Termin
hergestellt
werden
könne
;
erlaube
Gesetz
nunmehr
spätere
Übertragung
vorläufig
aufgezeichneten
Urteilsformel
Reinschrift
Verbindung
Protokoll
Protokollanlage
.
Auch
derart
nachträglich
hergestelltes
Protokoll
sei
erhöhten
Beweiskraft
§
ausgestattet
.
müsse
auch
dann
gelten
Protokoll
Verletzung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
unverzüglich
Sitzung
hergestellt
worden
sei
vorläufigen
Aufzeichnungen
Verstoß
Abs.
Prozessakten
genommen
Geschäftsstelle
aufbewahrt
worden
seien
Urteil
16
.
Oktober
Beschluss
12
.
Februar
ZR
§
Abs.
Urteilsverkündung
.
Rechtsprechung
folgen
ist
kann
hier
dahinstehen
.
vorliegenden
Fall
ist
auch
nachträglich
Sinne
§
beweiskräftiges
Protokoll
erstellt
worden
.
Protokoll
nachträglich
hergestellt
worden
ist
ergibt
Akte
nämlich
Anschluss
eingehefteten
Urteil
erst
7
.
Oktober
Geschäftsstelle
gelangt
ist
.
Zeitpunkt
war
Fünfmonatsfrist
bereits
abgelaufen
13
.
Februar
Urteil
verkündet
worden
war
.
Gründen
Rechtssicherheit
ist
indessen
unverzichtbar
Fünfmonatsfrist
beweiskräftiges
Protokoll
Verkündung
Urteils
Grundlage
schriftlich
fixierten
Urteilsformel
erstellt
wird
offen
gelassen
Urteil
31
.
Mai
.
.
allein
Protokoll
kann
bewiesen
werden
Inhalt
Urteil
verkündet
worden
ist
.
Zeitpunkt
Verkündung
hängt
wiederum
Beginn
Berufungsfrist
Urteil
hier
erst
Ablauf
Fünfmonatsfrist
zugestellt
worden
ist
.
Hierüber
muss
Ablauf
Fünfmonatsfrist
Akten
Gewissheit
gewinnen
sein
.
Ebenso
muss
feststellbar
sein
Urteil
Rechtskraft
erwachsen
ist
spätestens
Ablauf
Monaten
Verkündung
beginnenden
Rechtsmittelfrist
Berufung
eingelegt
worden
ist
.
Bundesgerichtshof
entschieden
hat
Verkündung
Urteils
auch
dann
Protokoll
bewiesen
wird
Vorsitzende
erst
geraume
Zeit
Verkündungstermin
Erhebung
Fehlen
Unterschrift
bemängelnden
Verfahrensrüge
Rechtsmittelbegründung
Protokoll
unterzeichnet
hat
Urteil
15
.
April
betrifft
Rechtsprechung
Rechtslage
Einführung
Fünfmonatsfrist
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
jetzt
:
.
§
§
jeweils
Gesetz
Prozesskostenhilfe
13
.
Juni
Wirkung
22
.
Juni
ergänzt
worden
sind
Rechtsmittelfrist
"
spätestens
aber
Ablauf
-9-
Monaten
Verkündung
"
beginnt
kann
geltende
Rechtslage
vorgenannten
Rechtsprechung
mehr
uneingeschränkt
festgehalten
werden
.
Erstellung
beweiskräftigen
Verkündungsprotokolls
ist
vielmehr
Ablauf
Fünfmonatsfrist
rechtlich
mehr
zulässig
erachten
.
Abgesehen
konnte
ordnungsgemäßes
beweiskräftiges
Protokoll
nachträglich
nur
entstehen
Protokoll
verantwortende
Richter
Zusammenhang
Sitzungsniederschrift
verkündeten
Urteil
herstellt
.
wäre
grundsätzlich
Beifügung
Richter
unterzeichneten
Urteils
erforderlich
gewesen
andernfalls
beweiskräftig
erkennendes
Protokoll
hätte
hergestellt
werden
können
.
7
.
Oktober
war
Richter
Amtsgericht
aber
mehr
Dienst
31
Juli
pensioniert
worden
war
.
Ruhestand
getretener
Richter
ist
rechtlichen
Gründen
richterlichen
Tätigkeit
gehindert
248
;
BVerwG
.
ist
mehr
befugt
gefälltes
Urteil
unterschreiben
Sitzungsprotokoll
herzustellen
.
3
.
kommt
7
.
Oktober
nachträglich
erstellten
Protokoll
Beweiskraft
.
Beweis
ordnungsgemäßen
Verkündung
aber
nur
Protokoll
erbracht
werden
kann
ist
wirksame
Verkündung
Urteils
13
.
Februar
nachgewiesen
.
hatte
Fünfmonatsfrist
Tag
begonnen
Folge
Berufungsfrist
erst
Zustellung
Urteils
13
.
Oktober
begann
29
.
Oktober
eingegangene
Rechtsmittel
Beklagten
gewahrt
wurde
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Cochem
Entscheidung
Entscheidung
UF