NAMEN Verkündet : 13 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. 7 Abs. Enthält Protokoll Feststellung " anliegende Entscheidung sei verkündet worden so erbringt nur dann Beweis Urteil Grundlage schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist Protokoll Fünfmonatsfrist § erstellt worden ist Abgrenzung Urteil 16 . Oktober Beschluss 12 . Februar ZR § Urteilsverkündung . Urteil 13 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren weitere Schriftsatzfrist verzichtet wurde Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Schilling Dr. 13 . April Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats 2 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 1 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Unterhalt . letzten mündlichen Verhandlung Amtsgericht 23 . Januar stattfand wurde Termin Verkündung Entscheidung 13 . Februar bestimmt . 13 . Februar findet Akten Verkündungsprotokoll folgendem Wortlaut : " erschien Aufruf . Anliegende Entscheidung wurde Verlesen Urteilsformel verkündet . " Protokoll trägt Unterschrift Richters Amtsgericht Hinzuziehung Protokollführers abgesehen hatte Inhalt Protokolls vorläufig Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden sei . Akten folgt vollständiges Urteil unterzeichnetem Verkündungsvermerk 13 . Februar verkündet wurde 7 . Oktober Geschäftsstelle gelangt war . Urteil eingeheftet sind Schriftsätze Klägervertreters 2 . Juni 31 Juli Bitte Bekanntgabe ergangenen Entscheidung Akteneinsicht veranlasst wurde . Urteil wurde Beklagten 13 . Oktober zugestellt . 29 . Oktober legte Beklagte Berufung . Hinweis Berufungsgerichts Fünfmonatsfrist § sei verstrichen hat Beklagte zunächst bestritten 13 . Februar Urteil verkündet worden sei später geltend gemacht Protokoll gefälscht sei . hat 21 November Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt . 13 . Januar eingegangenem Schriftsatz hat Beklagte Berufung bis Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet . Berufungsgericht hat Berufung Beweiserhebung Vernehmung Geschäftsstellenbeamtin Kanzleiangestellten unzulässig verworfen Berufungsfrist gewahrt sei . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. Senatsurteil 16 . Dezember FamRZ . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Berufung fristgerecht eingelegt worden wäre Urteil Amtsgerichts 13 . Februar wirksam verkündet worden wäre . Berufungsfrist beträgt Monat ; beginnt Zustellung vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens aber Ablauf Monaten Verkündung § . zuletzt genannte Frist wäre 29 . Oktober mithin Monate Verkündung 13 . Februar eingegangene Berufung gewahrt worden . Fehlte wirksamen Verkündung so hätte Rechtssinn noch Urteil vorgelegen vgl. BGHZ-GSZ-14 auch Lauf Fünfmonatsfrist hätte beginnen können vgl. Urteil 16 . Oktober . II . Annahme Berufungsgerichts Urteil Amtsgerichts sei 13 . Februar wirksam verkündet worden hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . § Abs. Satz kann Beachtung mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten Verkündung Urteils § Abs. Nr. nur Protokoll bewiesen werden . Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist allein Nachweis Fälschung zulässig § Abs. Satz . Nachweis hat Berufungsgericht geführt angesehen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Bekundungen Zeugen sei Frühjahr häufig vorgekommen angesetzten Verkündungstermin nur Urteilstenor vorgelegen habe Richter Zeuge schriftliche Urteil erst Verkündung abgesetzt unterschrieben habe . Kanzleiangestellte B. habe ausdrücklich erklärt Verkündungsterminen nur dann Verkündungsprotokolle Akte gelegt habe auch schriftlicher Tenor gefertigt worden sei . Zeuge habe betont dann schriftlicher Tenor vorgelegen habe Entscheidung verkündet hätte . Praxis separater Urteilstenor Akte befinde genüge Unrichtigkeit Verkündungsprotokolls beweisen . Auch Zeugen übereinstimmend erklärt hätten hätten nie einzelnen Tenor Akte entfernt so hätten ebenso ausdrücklich betont dann Verkündung protokolliert worden sei auch schriftlicher Tenor vorgelegen habe . Äußere Mängel Sinne § weise Verkündungsprotokoll . ist indessen allein Beklagten behauptete Protokollfälschung durchgreifend erachtet worden . 2 . unterscheiden ist Frage Urteil wirksam verkündet worden ist . ist bewiesen . Auffassung Revision fehlt allerdings schon Nachweis wirksamen Verkündung Protokoll 13 . Februar nur Richter beamten Geschäftsstelle unterzeichnet worden ist . Sitzungsniederschrift ist Inhalt zwar vorläufig Tonträger aufgezeichnet Protokoll Sitzung hergestellt worden . Fall sieht § Abs. Satz Urkundsbeamte Geschäftsstelle Richtigkeit Übertragung prüfen bestätigen hat . gilt auch dann Sitzung zugezogen war . durchgeführten Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen Berufungsgerichts Revision angegriffen worden sind hat Kanzleiangestellte B. Verkündungsterminen allerdings vorbereitete Verkündungsprotokolle Formular Akte gelegt . vorläufige Aufzeichnung Protokolls Richter ist somit erfolgt . Protokoll Verkündung Urteils Hinzuziehung Urkundsbeamten Geschäftsstelle erstellt wurde bedurfte allein Unterschrift Richters . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Urteil zwar Verstoß § Abs. verkündet wurde vollständiger Form abgefasst war Verkündung Termin erfolgte mündliche Verhandlung geschlossen worden war . Hierin hat Berufungsgericht aber Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Wirksamkeit Verkündung entgegenstehenden Umstand gesehen vgl. Beschlüsse 2 . März IVa § Abs. Urteil 6 . Dezember . Grundsätzlich erbringt Protokollierung Verkündung Urteils Verbindung § Abs. Nr. vorgeschriebenen Aufnahme Urteilsformel Protokoll sei direkt hier Protokoll § Abs. Beweis Urteil auch Sinne ordnungsgemäß heißt Grundlage schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist . Form Verlautbarung Verlesen Urteilsformel Bezugnahme setzt Urteilstenor Zeitpunkt Verkündung schriftlich niedergelegt war . Beweis insoweit ordnungsgemäßen Verkündung gilt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch dann erbracht Reinschrift Protokolls beigefügte Anlage Urteilsformel enthält Verkündung vorliegenden Niederschrift identisch erst nachträglich hergestellt worden ist . Begründung wird abgestellt Gesetzgeber habe Vorschrift § klargestellt Protokoll insgesamt vorläufiger Aufzeichnungen erst Termin hergestellt werden könne ; erlaube Gesetz nunmehr spätere Übertragung vorläufig aufgezeichneten Urteilsformel Reinschrift Verbindung Protokoll Protokollanlage . Auch derart nachträglich hergestelltes Protokoll sei erhöhten Beweiskraft § ausgestattet . müsse auch dann gelten Protokoll Verletzung Vorschrift § Abs. Satz unverzüglich Sitzung hergestellt worden sei vorläufigen Aufzeichnungen Verstoß Abs. Prozessakten genommen Geschäftsstelle aufbewahrt worden seien Urteil 16 . Oktober Beschluss 12 . Februar ZR § Abs. Urteilsverkündung . Rechtsprechung folgen ist kann hier dahinstehen . vorliegenden Fall ist auch nachträglich Sinne § beweiskräftiges Protokoll erstellt worden . Protokoll nachträglich hergestellt worden ist ergibt Akte nämlich Anschluss eingehefteten Urteil erst 7 . Oktober Geschäftsstelle gelangt ist . Zeitpunkt war Fünfmonatsfrist bereits abgelaufen 13 . Februar Urteil verkündet worden war . Gründen Rechtssicherheit ist indessen unverzichtbar Fünfmonatsfrist beweiskräftiges Protokoll Verkündung Urteils Grundlage schriftlich fixierten Urteilsformel erstellt wird offen gelassen Urteil 31 . Mai . . allein Protokoll kann bewiesen werden Inhalt Urteil verkündet worden ist . Zeitpunkt Verkündung hängt wiederum Beginn Berufungsfrist Urteil hier erst Ablauf Fünfmonatsfrist zugestellt worden ist . Hierüber muss Ablauf Fünfmonatsfrist Akten Gewissheit gewinnen sein . Ebenso muss feststellbar sein Urteil Rechtskraft erwachsen ist spätestens Ablauf Monaten Verkündung beginnenden Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt worden ist . Bundesgerichtshof entschieden hat Verkündung Urteils auch dann Protokoll bewiesen wird Vorsitzende erst geraume Zeit Verkündungstermin Erhebung Fehlen Unterschrift bemängelnden Verfahrensrüge Rechtsmittelbegründung Protokoll unterzeichnet hat Urteil 15 . April betrifft Rechtsprechung Rechtslage Einführung Fünfmonatsfrist § 31 . Dezember geltenden Fassung jetzt : . § § jeweils Gesetz Prozesskostenhilfe 13 . Juni Wirkung 22 . Juni ergänzt worden sind Rechtsmittelfrist " spätestens aber Ablauf -9- Monaten Verkündung " beginnt kann geltende Rechtslage vorgenannten Rechtsprechung mehr uneingeschränkt festgehalten werden . Erstellung beweiskräftigen Verkündungsprotokolls ist vielmehr Ablauf Fünfmonatsfrist rechtlich mehr zulässig erachten . Abgesehen konnte ordnungsgemäßes beweiskräftiges Protokoll nachträglich nur entstehen Protokoll verantwortende Richter Zusammenhang Sitzungsniederschrift verkündeten Urteil herstellt . wäre grundsätzlich Beifügung Richter unterzeichneten Urteils erforderlich gewesen andernfalls beweiskräftig erkennendes Protokoll hätte hergestellt werden können . 7 . Oktober war Richter Amtsgericht aber mehr Dienst 31 Juli pensioniert worden war . Ruhestand getretener Richter ist rechtlichen Gründen richterlichen Tätigkeit gehindert 248 ; BVerwG . ist mehr befugt gefälltes Urteil unterschreiben Sitzungsprotokoll herzustellen . 3 . kommt 7 . Oktober nachträglich erstellten Protokoll Beweiskraft . Beweis ordnungsgemäßen Verkündung aber nur Protokoll erbracht werden kann ist wirksame Verkündung Urteils 13 . Februar nachgewiesen . hatte Fünfmonatsfrist Tag begonnen Folge Berufungsfrist erst Zustellung Urteils 13 . Oktober begann 29 . Oktober eingegangene Rechtsmittel Beklagten gewahrt wurde . Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Cochem Entscheidung Entscheidung UF