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4.3 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
22
November
wird
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
Senat
hat
mündlichen
Verhandlung
ausführlich
Frage
Sittenwidrigkeit
Parteien
geschlossenen
Ehevertrags
erörtert
.
Senat
hat
verdeutlicht
bereits
Wirksamkeit
Vertrages
angefochtenen
Urteil
vertretenen
Revision
unterstützten
Rechtsauffassung
erhebliche
Zweifel
bestehen
.
Einzelnen
:
1
.
Antragsteller
rügt
Senatsurteil
22
November
beruhe
Annahme
Antragsgegnerin
sei
Zeit
Eheschließung
Musiklehrerin
Lage
gewesen
Unterhaltsbedarf
decken
.
Annahme
stehe
Widerspruch
Oberlandesgericht
Bezug
genommenen
anders
lautenden
Feststellungen
Amtsgericht
.
Rüge
ist
begründet
.
Auffassung
Senats
befand
Antragsgegnerin
Antragsteller
u.a.
schon
deutlich
schwächeren
bereits
Zeitpunkt
Abschlusses
Ehevertrags
absehbar
war
deutschen
Sprache
mächtig
war
Klavierlehrerin
schwerlich
Erwerbsmöglichkeiten
finden
würde
Kind
Trennungsfall
Antragsteller
wirtschaftlich
unabhängiges
Auskommen
hätten
vermitteln
können
.
Senat
hat
Zusammenhang
hingewiesen
auch
Krankheitsbild
Antragsgegnerin
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Parteien
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
bekannt
war
Möglichkeit
künftigen
Einschränkung
Erwerbstätigkeit
zumindest
nahe
legte
.
Umständen
hat
Senat
nur
eng
begrenzte
Chancen
Antragsgegnerin
deutschen
Arbeitsmarkt
vorhersehbar
begrenzte
gesundheitliche
Belastbarkeit
Antragsgegnerin
geschlossen
.
Würdigung
steht
Tatsachenfeststellungen
Oberlandesgerichts
Widerspruch
.
gilt
auch
insoweit
Tatbestand
Berufungsurteils
erstinstanzliche
Urteil
Bezug
genommen
wird
.
Gründen
Urteils
Amtsgerichts
war
"
erkennbar
notariellen
Vereinbarung
Antragsgegnerin
Zukunft
staatliche
Hilfe
angewiesen
sein
würde
.
Zeit
Eheschließung
war
auch
Lage
Unterhaltsbedarf
selbst
decken
;
ist
Musiklehrerin
hatte
Unterrichtsstunden
gegeben
.
"
ersten
Teil
Begründung
Amtsgerichts
handelt
Tatsachenfeststellung
Schlussfolgerung
Oberlandesgericht
zueigen
gemacht
hat
jedenfalls
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
unterliegt
.
zweiten
Teil
Begründung
trägt
Revisionsgericht
nachprüfbar
Tatsachenfeststellung
Folgerung
.
Tatsache
Antragsgegnerin
Beruf
Klavierlehrerin
ist
lässt
Senat
dargestellten
Gesamtsituation
schließen
Antragsgegnerin
Sohnes
terhaltsbedarf
eigener
Kraft
decken
konnte
.
gilt
so
mehr
Amtsgericht
einmal
ansatzweise
festgestellt
hat
Antragsgegnerin
dargelegt
Arbeitserlaubnis
verfügte
Besuchs
Sohnes
Unterhaltsbedarf
deckenden
Umfang
Unterrichtsstunden
gegeben
hat
.
2
.
Antragsteller
rügt
Ausführungen
Senatsurteil
sei
"
reine
Wunsch
Inland
leben
"
Belang
Wirksamkeitskontrolle
Ehevertrages
Bedeutung
sein
könne
.
Auch
Rüge
greift
:
Senat
hat
dargelegt
Antragsgegnerin
Eheschließung
unbefristete
Arbeitserlaubnis
erhalten
hätte
"
somit
Wunsch
Inland
bleiben
hätte
verwirklichen
können
"
.
wurde
klargestellt
auch
Vertragspartner
deutlich
schlechteren
Verhandlungsposition
befindet
Ausländer
bereits
Inland
aufhält
Lebensplan
dort
dauerhaft
ansässig
erwerbstätig
werden
nur
anderen
Vertragspartner
bekannten
Voraussetzung
Eheschließung
verwirklichen
kann
herbeizuführen
Belieben
steht
.
Je
dringlicher
Wunsch
ist
desto
eher
hat
andere
Vertragspartner
Hand
Verwirklichung
Wunsches
ehevertragliche
Zugeständnisse
"
abkaufen
"
lassen
.
rechtliche
Würdigung
abweichende
eigene
Beurteilung
ersetzen
ist
Antragsteller
verwehrt
.
3
.
Schließlich
macht
Antragsteller
geltend
Oberlandesgericht
habe
Recht
rechtliches
Gehör
verletzt
zuvor
erstinstanzlichen
Entscheidung
abweichende
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
hingewiesen
Vortrag
Einzelfragen
haltshöhe
verspätet
zurückgewiesen
habe
.
insbesondere
Fehlen
vorangehenden
richterlichen
Hinweises
sei
Senat
Urteilsgründen
eingegangen
.
Auch
Rüge
ist
begründet
.
Zurückweisung
Vorbringens
Antragstellers
Oberlandesgericht
wird
Senatsurteil
ausführlich
gewürdigt
.
Revision
beanstandete
Unterlassen
richterlichen
Hinweises
anwaltlich
vertretenen
Antragsteller
hat
Senat
Prüfung
einbezogen
verfahrenswidrig
erachtet
;
allerdings
hat
Veranlassung
gesehen
auch
Aspekt
Gründen
Urteils
näher
erörtern
.
Gehörsverletzung
Senat
liegt
mithin
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.05.2004
UF