BESCHLUSS 28 . März Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 22 November wird Kosten Antragstellers zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist begründet . Senat hat mündlichen Verhandlung ausführlich Frage Sittenwidrigkeit Parteien geschlossenen Ehevertrags erörtert . Senat hat verdeutlicht bereits Wirksamkeit Vertrages angefochtenen Urteil vertretenen Revision unterstützten Rechtsauffassung erhebliche Zweifel bestehen . Einzelnen : 1 . Antragsteller rügt Senatsurteil 22 November beruhe Annahme Antragsgegnerin sei Zeit Eheschließung Musiklehrerin Lage gewesen Unterhaltsbedarf decken . Annahme stehe Widerspruch Oberlandesgericht Bezug genommenen anders lautenden Feststellungen Amtsgericht . Rüge ist begründet . Auffassung Senats befand Antragsgegnerin Antragsteller u.a. schon deutlich schwächeren bereits Zeitpunkt Abschlusses Ehevertrags absehbar war deutschen Sprache mächtig war Klavierlehrerin schwerlich Erwerbsmöglichkeiten finden würde Kind Trennungsfall Antragsteller wirtschaftlich unabhängiges Auskommen hätten vermitteln können . Senat hat Zusammenhang hingewiesen auch Krankheitsbild Antragsgegnerin Feststellungen Oberlandesgerichts Parteien Zeitpunkt Vertragsschlusses bekannt war Möglichkeit künftigen Einschränkung Erwerbstätigkeit zumindest nahe legte . Umständen hat Senat nur eng begrenzte Chancen Antragsgegnerin deutschen Arbeitsmarkt vorhersehbar begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit Antragsgegnerin geschlossen . Würdigung steht Tatsachenfeststellungen Oberlandesgerichts Widerspruch . gilt auch insoweit Tatbestand Berufungsurteils erstinstanzliche Urteil Bezug genommen wird . Gründen Urteils Amtsgerichts war " erkennbar notariellen Vereinbarung Antragsgegnerin Zukunft staatliche Hilfe … angewiesen sein würde . … Zeit Eheschließung war auch Lage Unterhaltsbedarf selbst decken ; ist Musiklehrerin hatte Unterrichtsstunden gegeben . " ersten Teil Begründung Amtsgerichts handelt Tatsachenfeststellung Schlussfolgerung Oberlandesgericht zueigen gemacht hat jedenfalls revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt . zweiten Teil Begründung trägt Revisionsgericht nachprüfbar Tatsachenfeststellung Folgerung . Tatsache Antragsgegnerin Beruf Klavierlehrerin ist lässt Senat dargestellten Gesamtsituation schließen Antragsgegnerin Sohnes terhaltsbedarf eigener Kraft decken konnte . gilt so mehr Amtsgericht einmal ansatzweise festgestellt hat Antragsgegnerin dargelegt Arbeitserlaubnis verfügte Besuchs Sohnes Unterhaltsbedarf deckenden Umfang Unterrichtsstunden gegeben hat . 2 . Antragsteller rügt Ausführungen Senatsurteil sei " reine Wunsch Inland leben " Belang Wirksamkeitskontrolle Ehevertrages Bedeutung sein könne . Auch Rüge greift : Senat hat dargelegt Antragsgegnerin Eheschließung unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten hätte " somit Wunsch Inland bleiben hätte verwirklichen können " . wurde klargestellt auch Vertragspartner deutlich schlechteren Verhandlungsposition befindet Ausländer bereits Inland aufhält Lebensplan dort dauerhaft ansässig erwerbstätig werden nur anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung Eheschließung verwirklichen kann herbeizuführen Belieben steht . Je dringlicher Wunsch ist desto eher hat andere Vertragspartner Hand Verwirklichung Wunsches ehevertragliche Zugeständnisse " abkaufen " lassen . rechtliche Würdigung abweichende eigene Beurteilung ersetzen ist Antragsteller verwehrt . 3 . Schließlich macht Antragsteller geltend Oberlandesgericht habe Recht rechtliches Gehör verletzt zuvor erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung Berufungsgerichts hingewiesen Vortrag Einzelfragen haltshöhe verspätet zurückgewiesen habe . insbesondere Fehlen vorangehenden richterlichen Hinweises sei Senat Urteilsgründen eingegangen . Auch Rüge ist begründet . Zurückweisung Vorbringens Antragstellers Oberlandesgericht wird Senatsurteil ausführlich gewürdigt . Revision beanstandete Unterlassen richterlichen Hinweises anwaltlich vertretenen Antragsteller hat Senat Prüfung einbezogen verfahrenswidrig erachtet ; allerdings hat Veranlassung gesehen auch Aspekt Gründen Urteils näher erörtern . Gehörsverletzung Senat liegt mithin . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 25.05.2004 UF