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546 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dose
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zwangsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
Verbindung
Beschluss
Oberlandesgerichts
19
.
Juni
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
Räumung
Herausgabe
Büroräumen
verurteilt
worden
.
Beschluss
bezeichnetem
Ergänzungsurteil
hat
Landgericht
15
.
April
Gehörsrüge
Beklagten
stattgegeben
Tatbestand
Urteils
20
.
Dezember
Beklagten
gestellten
Antrag
ergänzt
Entscheidungsgründen
abgewiesen
Beklagte
ersetzenden
Nachteil
Vollstreckung
dargetan
habe
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidungen
eingelegten
Berufungen
verbunden
Räumungsurteil
gerichtete
Berufung
Beklagten
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
hat
Beschluss
Urteil
Landgerichts
vorläufig
vollstreckbar
erklärt
Beklagten
nachgelassen
Zwangsvollstreckung
cherheitsleistung
Höhe
abzuwenden
Kläger
Vollstreckung
Sicherheit
gleicher
Höhe
leistet
.
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
beantragt
Beklagte
verlängerter
Begründungsfrist
Zwangsvollstreckung
landgerichtlichen
Urteil
Verbindung
einstweilen
einzustellen
.
Begründung
trägt
Räumungsvollstreckung
habe
mehr
auszugleichende
Nachteile
Folge
.
nutze
Räume
wäre
Fall
Räumung
gezwungen
Betrieb
einzustellen
geschaffenen
Arbeitsplätze
gefährdet
würden
.
sei
räumliche
Nähe
Kunden
angewiesen
sei
möglich
noch
angemieteten
Räume
Untergeschoss
Gebäudes
ersatzweise
nutzen
Verschulden
Klägers
fertig
gestellt
seien
.
II
.
Einstellungsantrag
Beklagten
ist
begründet
.
Wird
Revision
vorläufig
vollstreckbar
erklärtes
Urteil
eingelegt
so
ordnet
Revisionsgericht
Antrag
Zwangsvollstreckung
einstweilen
eingestellt
wird
Vollstreckung
Schuldner
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
überwiegendes
Interesse
Gläubigers
entgegensteht
§
Abs.
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
gilt
entsprechend
§
Abs.
Satz
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Einstellung
Betracht
Schuldner
versäumt
hat
Berufungsrechtszug
Vollstreckungsschutzantrag
gemäß
§
stellen
Antrag
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
Senatsbeschlüsse
6
.
April
FamRZ
.
4
;
6
.
Juni
.
4
.
September
.
Voraussetzungen
Einstellung
Zwangsvollstreckung
fehlt
hier
.
Beklagte
hat
Berufungsrechtszug
beantragt
Ausspruch
vorläufigen
Vollstreckbarkeit
Urteil
Landgerichts
abzuändern
Zwangsvollstreckung
Räumungsanspruchs
Sicherheitsleistung
einstweilen
eingestellt
wird
.
Antrag
hat
Berufungsgericht
gemäß
§
abgelehnt
.
Antrag
nur
Dauer
gilt
Erlass
Berufungsurteils
wirkt
ersetzt
jedoch
erforderlichen
Antrag
§
§
Berufungsgericht
Beklagten
auch
Entscheidung
Vollstreckungsschutz
gewähren
sollte
vgl.
4
.
September
f.
;
22
.
April
f.
21
.
September
Grundeigentum
.
Antrag
§
§
hat
Beklagte
Berufungsinstanz
gestellt
.
Einstellungsantrag
Rahmen
Berufung
Ergänzungsurteil
zielte
allein
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Räumungstitel
Landgerichts
Dauer
Berufungsverfahrens
.
spricht
ausdrücklichen
Begründung
auch
Beklagte
Entscheidung
§
Abs.
beantragt
hat
Korrektur
vorinstanzlichen
fehlerhaften
Entscheidung
zweitinstanzlichen
Sachentscheidung
ermöglicht
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
.
1
;
Wieczorek/Schütze/Hess
4
.
Aufl
.
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
.
war
Beklagten
auch
besonderen
Gründen
unmöglich
Berufungsverfahren
Vollstreckungsschutzantrag
stellen
.
Zwar
ist
Antrag
§
Sachantrag
ebenso
Berufungsanträge
§
mündlichen
Verhandlung
gestellt
werden
muss
Senatsbeschluss
2
.
Oktober
FamRZ
.
Verfahren
Berufungsgericht
Berufung
mündliche
Verhandlung
Beschluss
§
Abs.
zurückweist
ist
Anwendung
§
aber
Raum
.
rein
schriftlichen
Verfahren
werden
Anträge
bereits
Einreichung
Schriftsatzes
wirksam
gestellt
Hk-ZPO/Saenger
4
.
Aufl
.
.
9
Musielak/Huber
10
.
Aufl
.
.
.
Hinweises
Berufungsgerichts
beabsichtigte
Berufungszurückweisung
Beschluss
§
Abs.
konnte
Beklagte
einstellen
voraussichtlich
Gelegenheit
bestehen
werde
etwaigen
Vollstreckungsschutzantrag
mündlichen
Verhandlung
stellen
.
Gründe
möglich
zumutbar
gewesen
sein
sollte
Stellung
schriftsätzlichen
Schutzantrages
Rechnung
tragen
hat
dargelegt
vgl.
Beschluss
20
.
März
.
.
Abgesehen
stellt
Verpflichtung
Räumung
Büroräumen
Berufsausübung
genutzt
werden
auch
unersetzlichen
Nachteil
Sinne
§
Abs.
Gläubigerinteressen
ausnahmsweise
zurücktreten
müssten
.
Beklagten
ist
weitere
Berufstätigkeit
keineswegs
erschwert
gar
unmöglich
gemacht
worden
.
ist
unbenommen
Ersatzräume
bemühen
dort
Berufsausübung
fortzusetzen
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
August
NJW-RR
.
möglich
sei
hat
dargetan
noch
glaubhaft
gemacht
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung