BESCHLUSS 31 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Dose Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Urteil Landgerichts 20 . Dezember Verbindung Beschluss Oberlandesgerichts 19 . Juni einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte ist Urteil Landgerichts 20 . Dezember Räumung Herausgabe Büroräumen verurteilt worden . Beschluss bezeichnetem Ergänzungsurteil hat Landgericht 15 . April Gehörsrüge Beklagten stattgegeben Tatbestand Urteils 20 . Dezember Beklagten gestellten Antrag ergänzt Entscheidungsgründen abgewiesen Beklagte ersetzenden Nachteil Vollstreckung dargetan habe . Berufungsgericht hat Entscheidungen eingelegten Berufungen verbunden Räumungsurteil gerichtete Berufung Beklagten Beschluss § Abs. zurückgewiesen . hat Beschluss Urteil Landgerichts vorläufig vollstreckbar erklärt Beklagten nachgelassen Zwangsvollstreckung cherheitsleistung Höhe € abzuwenden Kläger Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet . Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde beantragt Beklagte verlängerter Begründungsfrist Zwangsvollstreckung landgerichtlichen Urteil Verbindung einstweilen einzustellen . Begründung trägt Räumungsvollstreckung habe mehr auszugleichende Nachteile Folge . nutze Räume wäre Fall Räumung gezwungen Betrieb einzustellen geschaffenen Arbeitsplätze gefährdet würden . sei räumliche Nähe Kunden angewiesen sei möglich noch angemieteten Räume Untergeschoss Gebäudes ersatzweise nutzen Verschulden Klägers fertig gestellt seien . II . Einstellungsantrag Beklagten ist begründet . Wird Revision vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt so ordnet Revisionsgericht Antrag Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird Vollstreckung Schuldner ersetzenden Nachteil bringen würde überwiegendes Interesse Gläubigers entgegensteht § Abs. . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend § Abs. Satz . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Einstellung Betracht Schuldner versäumt hat Berufungsrechtszug Vollstreckungsschutzantrag gemäß § stellen Antrag möglich zumutbar gewesen wäre Senatsbeschlüsse 6 . April FamRZ . 4 ; 6 . Juni . 4 . September . Voraussetzungen Einstellung Zwangsvollstreckung fehlt hier . Beklagte hat Berufungsrechtszug beantragt Ausspruch vorläufigen Vollstreckbarkeit Urteil Landgerichts abzuändern Zwangsvollstreckung Räumungsanspruchs Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird . Antrag hat Berufungsgericht gemäß § abgelehnt . Antrag nur Dauer gilt Erlass Berufungsurteils wirkt ersetzt jedoch erforderlichen Antrag § § Berufungsgericht Beklagten auch Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte vgl. 4 . September f. ; 22 . April f. 21 . September Grundeigentum . Antrag § § hat Beklagte Berufungsinstanz gestellt . Einstellungsantrag Rahmen Berufung Ergänzungsurteil zielte allein Einstellung Zwangsvollstreckung Räumungstitel Landgerichts Dauer Berufungsverfahrens . spricht ausdrücklichen Begründung auch Beklagte Entscheidung § Abs. beantragt hat Korrektur vorinstanzlichen fehlerhaften Entscheidung zweitinstanzlichen Sachentscheidung ermöglicht Zöller/Herget 29 . Aufl . . 1 ; Wieczorek/Schütze/Hess 4 . Aufl . . . ; 22 . Aufl . . . war Beklagten auch besonderen Gründen unmöglich Berufungsverfahren Vollstreckungsschutzantrag stellen . Zwar ist Antrag § Sachantrag ebenso Berufungsanträge § mündlichen Verhandlung gestellt werden muss Senatsbeschluss 2 . Oktober FamRZ . Verfahren Berufungsgericht Berufung mündliche Verhandlung Beschluss § Abs. zurückweist ist Anwendung § aber Raum . rein schriftlichen Verfahren werden Anträge bereits Einreichung Schriftsatzes wirksam gestellt Hk-ZPO/Saenger 4 . Aufl . . 9 Musielak/Huber 10 . Aufl . . . Hinweises Berufungsgerichts beabsichtigte Berufungszurückweisung Beschluss § Abs. konnte Beklagte einstellen voraussichtlich Gelegenheit bestehen werde etwaigen Vollstreckungsschutzantrag mündlichen Verhandlung stellen . Gründe möglich zumutbar gewesen sein sollte Stellung schriftsätzlichen Schutzantrages Rechnung tragen hat dargelegt vgl. Beschluss 20 . März . . Abgesehen stellt Verpflichtung Räumung Büroräumen Berufsausübung genutzt werden auch unersetzlichen Nachteil Sinne § Abs. Gläubigerinteressen ausnahmsweise zurücktreten müssten . Beklagten ist weitere Berufstätigkeit keineswegs erschwert gar unmöglich gemacht worden . ist unbenommen Ersatzräume bemühen dort Berufsausübung fortzusetzen vgl. Senatsbeschluss 27 . August NJW-RR . möglich sei hat dargetan noch glaubhaft gemacht . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung