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957 lines
8.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Ist
geschiedene
Ehefrau
Kind
erster
Ehe
barunterhaltspflichtig
kommt
Kontrollberechnung
hypothetischen
Rollentausch
erzielbaren
Erwerbseinkommens
Betracht
Rollentausch
tatsächlich
stattgefunden
hat
Ehefrau
schon
zuvor
ersten
Führung
Haushalts
Betreuung
Kinder
übernommen
hat
Abgrenzung
Senatsurteilen
31
.
März
FamRZ
26
.
September
Fortführung
bisherigen
"
Hausmannrechtsprechung
"
.
Versäumnisurteil
12
November
AG
Seligenstadt
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
5
.
April
abgeändert
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
Seligenstadt
20
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Berufung
Revision
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Mutter
Kindesunterhalt
.
Kläger
geboren
7
.
Januar
lebt
Scheidung
Ehe
Eltern
Jahre
Haushalt
sorgeberechtigten
Vaters
betreut
.
Vater
Klägers
ist
wieder
verheiratet
.
Einkommen
halbschichtigen
Tätigkeit
beträgt
DM
monatlich
.
Auch
Beklagte
Ehe
Vater
Klägers
geringem
Umfang
erwerbstätig
war
ist
wieder
verheiratet
.
neuen
Ehe
ist
Kind
geboren
Januar
hervorgegangen
betreut
.
ist
erwerbstätig
.
Ehemann
verdient
nichtselbständiger
Arbeit
monatlich
netto
DM
Jahreszuwendungen
;
führt
landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb
.
Familiengericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
Kläger
Februar
monatlichen
Unterhalt
DM
DM
Regelbetrag
DM
hälftiges
Kindergeld
zahlen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
Amtsgerichts
abgeändert
Beklagten
monatlich
zahlenden
Unterhalt
DM
herabgesetzt
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
Wiederherstellung
familiengerichtlichen
Urteils
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Beklagte
Verhandlungstermin
ordnungsgemäßer
Bekanntgabe
erschienen
ist
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
jedoch
inhaltlich
Säumnis
Sachprüfung
beruht
vgl.
.
2
.
Oberlandesgericht
Urteil
FamRZ
abgedruckt
ist
hat
ausgeführt
:
schon
Amtsgericht
getroffenen
Feststellungen
beipflichte
sei
Beklagte
Lage
Betreuung
kleinen
Kindes
jetzigen
Ehe
stundenweise
Beschäftigung
auszuüben
etwa
Putzstelle
Abendstunden
Ehemann
Kind
betreuen
könne
geforderten
Unterhaltsbetrag
knapp
DM
monatlich
verdienen
könne
.
Ehemann
sei
Lage
Erwerbseinkommen
monatlich
DM
zuzüglich
jahresbezogener
Sonderzuwendungen
etwaiger
weiterer
Einkünfte
landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb
Unterhalt
neuen
Familie
voll
bestreiten
.
Etwaige
verbleibende
Zweifel
gingen
Lasten
mangelnde
Leistungsfähigkeit
beweisbelasteten
Beklagten
.
Ausführungen
sind
festgestellten
tatsächlichen
Verhältnisse
Rechtsgründen
Einwendungen
erheben
.
Berufungsgericht
hat
beachtet
Beklagten
Erwerbstätigkeit
nur
so
weit
zugemutet
werden
kann
Betreuung
Kleinkindes
sichergestellt
ist
entsprechenden
Bemühungen
auch
Stelle
Arbeitsmarkt
finden
vermag
.
Weiter
geht
Oberlandesgericht
Einklang
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Senatsurteile
18
.
Oktober
FamRZ
20
.
März
FamRZ
Beklagte
Nebenerwerb
erzielten
Einkünfte
Unterhalt
Klägers
nur
verwenden
hat
eigener
angemessener
Unterhalt
§
berufstätigen
Ehemann
gedeckt
wird
.
Voraussetzungen
hat
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
bejaht
.
3
.
Oberlandesgericht
hält
aber
Einschränkung
Leistungsfähigkeit
Beklagten
Kontrollberechnung
gegeben
.
führt
Beklagte
müsse
höchstens
Unterhalt
Kläger
zahlen
zahlen
müßte
voll
erwerbstätig
wäre
Ehemann
dann
zweijährige
Kind
betreuen
würde
selbst
mehr
erwerbstätig
wäre
Kindern
Unterhalt
leistete
.
aber
Beklagte
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
nur
DM
monatlich
verdienen
könnte
läge
Mangelfall
:
bestände
Unterhaltsbedarf
insgesamt
DM
Ehegattenunterhalt
:
DM
;
Kindesunterhalt
:
DM
Kläger
DM
zweite
Kind
.
Unterhaltszwecke
wären
Abzug
Selbstbehalts
Klägerin
lediglich
DM
DM
DM
vorhanden
.
Kürzungsquote
betrüge
DM
:
DM
.
Unterhaltsanspruch
Klägers
beliefe
dann
lediglich
DM
DM
.
höherer
Unterhalt
stehe
Kläger
aber
.
ergebe
sogenannten
Hausmann-Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
dürfe
Unterhaltspflichtige
neuen
Ehe
obliegenheitswidrig
Rolle
Hausmann
zurückgezogen
habe
schlechter
stehen
stehen
würde
erwerbstätig
geblieben
wäre
.
müsse
aber
erst
recht
gelten
hier
Rollenwahl
unterhaltspflichtigen
Beklagten
offensichtlich
obliegenheitsgemäß
gewesen
sei
.
4
.
Ausführungen
halten
Revision
Recht
rügt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Oberlandesgericht
vorgenommene
Kontrollrechnung
ist
durchzuführen
;
Unterhaltsanspruch
Klägers
ist
Betrag
begrenzt
Beklagte
leisten
hätte
allein
tatsächlich
Ehemann
voll
erwerbstätig
wäre
.
Richtig
ist
zwar
Senat
Rahmen
sogenannten
Hausmann-Rechtsprechung
bestimmten
Konstellationen
Kontrollberechnung
erforderlich
hält
vgl.
Senatsurteil
26
.
September
.
bezieht
jedoch
nur
Fälle
Ehegatte
früheren
Ehe
voll
erwerbstätig
war
neuen
Verbindung
Betreuung
minderjährigen
Kindes
Haushaltsführung
übernimmt
.
Brauchen
Unterhaltsberechtigten
geschiedenen
Ehe
Verpflichteten
Rollenwechsel
hinzunehmen
ist
Hausmann/der
früheres
Einkommen
fiktiv
zuzurechnen
.
Ist
hingegen
Rollenwechsel
früheren
Familie
gerechtfertigt
vgl.
strengen
Voraussetzungen
Senatsurteile
13
.
März
2/95
FamRZ
21
.
Februar
FamRZ
m
.
Anm
.
Büttner
ist
dann
regelmäßig
vorliegende
Obliegenheit
Aufnahme
Nebenerwerbstätigkeit
Barunterhalt
leisten
können
begrenzt
:
Hausmann
darf
Rolle
Hausmann
zurückgezogen
hat
schlechter
stehen
erwerbstätig
geblieben
wäre
.
bedeutet
zugleich
minderjährigen
unterhaltsberechtigten
Kinder
früheren
Ehe
genannten
Voraussetzungen
besser
gestellt
werden
dürfen
Fortführung
Erwerbstätigkeit
Unterhaltspflichtigen
vgl.
insbesondere
Senatsurteil
18
.
Oktober
aaO
.
Hausmann-Rechtsprechung
beruht
wesentlichen
Gleichrangigkeit
Kindesunterhaltsansprüche
Grundgedanken
§
Abs.
§
.
Gesichtspunkten
folgt
Rollenwechsel
Hausmann
Obliegenheit
Nebenerwerb
nur
so
weit
reichen
kann
unterhaltsberechtigten
Kinder
früheren
Ehe
schlechter
stehen
Unterhaltspflichtige
neuen
Ehe
Rolle
Hausmanns
zurückgezogen
hätte
erwerbstätig
geblieben
wäre
.
Begrenzung
Obliegenheit
Nebenerwerb
kann
aber
dann
angenommen
werden
hier
Rollentausch
gekommen
ist
Unterhaltspflichtige
vielmehr
alten
neuen
Familie
erster
Linie
Haushaltsführung
Kindesbetreuung
übernommen
hat
.
§
Abs.
bestimmt
Leistungsfähigkeit
Unterhaltsverpflichteten
tatsächlichen
Verhältnisse
hypothetischen
Situationen
Realität
noch
nie
vorgelegen
haben
Herbeiführung
Unterhaltsverpflichteten
auch
Obliegenheit
trifft
.
realen
Verhältnisse
abzustellen
ist
ist
Tatsache
Wiederverheiratung
unterhaltspflichtigen
Elternteils
unterhaltsrechtlich
beachten
.
Ebenso
Wiederheirat
führen
kann
ersteheliche
Kind
Schmälerung
Unterhaltsanspruchs
Folge
weiterer
minderjähriger
Kinder
neuen
Ehe
Unterhaltspflichtigen
entgegenhalten
lassen
muß
kann
Wiederverheiratung
auch
vorliegenden
Fall
Vorteil
erstehelichen
Kindes
auswirken
.
abstellt
Unterhaltsverpflichtete
imstande
ist
begehrten
Unterhalt
Gefährdung
eigenen
angemessenen
Unterhalts
gewähren
ist
hier
Sicherstellung
eigenen
Unterhalts
Beklagten
neuen
Ehe
Folge
Wiederheirat
unterhaltsrechtlich
berücksichtigen
.
besteht
Anlaß
auch
rechtfertigender
Grund
volle
Erwerbstätigkeit
Beklagten
unterstellen
vgl.
Senatsurteil
18
.
Oktober
aaO
.
Beklagte
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Lage
ist
geforderten
Unterhalt
Gefährdung
angemessenen
erbringen
braucht
geprüft
werden
gesteigerte
Unterhaltspflicht
Beklagten
§
Abs.
Satz
besteht
.
kommt
auch
gesteigerte
Unterhaltspflicht
§
Abs.
Satz
entfallen
würde
Kind
betreuende
Vater
anderer
unterhaltspflichtiger
Verwandter
Sinne
Vorschrift
Betracht
käme
.
Zwar
kann
Kind
betreuende
Elternteil
besonderen
Ausnahmefällen
selbst
dann
Inanspruchnahme
anderen
Elternteils
angemessener
Selbstbehalt
gefährdet
würde
verpflichtet
sein
zusätzlich
Betreuungsleistung
Barunterhalt
Kindes
beizutragen
nämlich
anderenfalls
erhebliches
finanzielles
Ungleichgewicht
Eltern
aufträte
vgl.
Senatsurteil
20
.
März
aaO
S.
m.w
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
indes
Oberlandesgericht
festgestellt
insoweit
beweispflichtigen
Beklagten
dargetan
worden
.
Auch
sonst
sind
hinreichenden
Anhaltspunkte
ersichtlich
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke