NAMEN Verkündet : 12 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Ist geschiedene Ehefrau Kind erster Ehe barunterhaltspflichtig kommt Kontrollberechnung hypothetischen Rollentausch erzielbaren Erwerbseinkommens Betracht Rollentausch tatsächlich stattgefunden hat Ehefrau schon zuvor ersten Führung Haushalts Betreuung Kinder übernommen hat Abgrenzung Senatsurteilen 31 . März FamRZ 26 . September Fortführung bisherigen " Hausmannrechtsprechung " . Versäumnisurteil 12 November AG Seligenstadt . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 5 . April abgeändert . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts Familiengericht Seligenstadt 20 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Berufung Revision . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Mutter Kindesunterhalt . Kläger geboren 7 . Januar lebt Scheidung Ehe Eltern Jahre Haushalt sorgeberechtigten Vaters betreut . Vater Klägers ist wieder verheiratet . Einkommen halbschichtigen Tätigkeit beträgt DM monatlich . Auch Beklagte Ehe Vater Klägers geringem Umfang erwerbstätig war ist wieder verheiratet . neuen Ehe ist Kind geboren Januar hervorgegangen betreut . ist erwerbstätig . Ehemann verdient nichtselbständiger Arbeit monatlich netto DM Jahreszuwendungen ; führt landwirtschaftlichen Nebenbetrieb . Familiengericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt Kläger Februar monatlichen Unterhalt DM DM Regelbetrag DM hälftiges Kindergeld zahlen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil Amtsgerichts abgeändert Beklagten monatlich zahlenden Unterhalt DM herabgesetzt . Hiergegen richtet zugelassene Revision Klägers Wiederherstellung familiengerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel ist begründet . 1 . Beklagte Verhandlungstermin ordnungsgemäßer Bekanntgabe erschienen ist ist Versäumnisurteil entscheiden jedoch inhaltlich Säumnis Sachprüfung beruht vgl. . 2 . Oberlandesgericht Urteil FamRZ abgedruckt ist hat ausgeführt : schon Amtsgericht getroffenen Feststellungen beipflichte sei Beklagte Lage Betreuung kleinen Kindes jetzigen Ehe stundenweise Beschäftigung auszuüben etwa Putzstelle Abendstunden Ehemann Kind betreuen könne geforderten Unterhaltsbetrag knapp DM monatlich verdienen könne . Ehemann sei Lage Erwerbseinkommen monatlich DM zuzüglich jahresbezogener Sonderzuwendungen etwaiger weiterer Einkünfte landwirtschaftlichen Nebenbetrieb Unterhalt neuen Familie voll bestreiten . Etwaige verbleibende Zweifel gingen Lasten mangelnde Leistungsfähigkeit beweisbelasteten Beklagten . Ausführungen sind festgestellten tatsächlichen Verhältnisse Rechtsgründen Einwendungen erheben . Berufungsgericht hat beachtet Beklagten Erwerbstätigkeit nur so weit zugemutet werden kann Betreuung Kleinkindes sichergestellt ist entsprechenden Bemühungen auch Stelle Arbeitsmarkt finden vermag . Weiter geht Oberlandesgericht Einklang Rechtsprechung Senats vgl. Senatsurteile 18 . Oktober FamRZ 20 . März FamRZ Beklagte Nebenerwerb erzielten Einkünfte Unterhalt Klägers nur verwenden hat eigener angemessener Unterhalt § berufstätigen Ehemann gedeckt wird . Voraussetzungen hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise bejaht . 3 . Oberlandesgericht hält aber Einschränkung Leistungsfähigkeit Beklagten Kontrollberechnung gegeben . führt Beklagte müsse höchstens Unterhalt Kläger zahlen zahlen müßte voll erwerbstätig wäre Ehemann dann zweijährige Kind betreuen würde selbst mehr erwerbstätig wäre Kindern Unterhalt leistete . aber Beklagte vollschichtigen Erwerbstätigkeit nur DM monatlich verdienen könnte läge Mangelfall : bestände Unterhaltsbedarf insgesamt DM Ehegattenunterhalt : DM ; Kindesunterhalt : DM Kläger DM zweite Kind . Unterhaltszwecke wären Abzug Selbstbehalts Klägerin lediglich DM DM DM vorhanden . Kürzungsquote betrüge DM : DM . Unterhaltsanspruch Klägers beliefe dann lediglich DM DM . höherer Unterhalt stehe Kläger aber . ergebe sogenannten Hausmann-Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . dürfe Unterhaltspflichtige neuen Ehe obliegenheitswidrig Rolle Hausmann zurückgezogen habe schlechter stehen stehen würde erwerbstätig geblieben wäre . müsse aber erst recht gelten hier Rollenwahl unterhaltspflichtigen Beklagten offensichtlich obliegenheitsgemäß gewesen sei . 4 . Ausführungen halten Revision Recht rügt rechtlichen Nachprüfung stand . Oberlandesgericht vorgenommene Kontrollrechnung ist durchzuführen ; Unterhaltsanspruch Klägers ist Betrag begrenzt Beklagte leisten hätte allein tatsächlich Ehemann voll erwerbstätig wäre . Richtig ist zwar Senat Rahmen sogenannten Hausmann-Rechtsprechung bestimmten Konstellationen Kontrollberechnung erforderlich hält vgl. Senatsurteil 26 . September . bezieht jedoch nur Fälle Ehegatte früheren Ehe voll erwerbstätig war neuen Verbindung Betreuung minderjährigen Kindes Haushaltsführung übernimmt . Brauchen Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehe Verpflichteten Rollenwechsel hinzunehmen ist Hausmann/der früheres Einkommen fiktiv zuzurechnen . Ist hingegen Rollenwechsel früheren Familie gerechtfertigt vgl. strengen Voraussetzungen Senatsurteile 13 . März 2/95 FamRZ 21 . Februar FamRZ m . Anm . Büttner ist dann regelmäßig vorliegende Obliegenheit Aufnahme Nebenerwerbstätigkeit Barunterhalt leisten können begrenzt : Hausmann darf Rolle Hausmann zurückgezogen hat schlechter stehen erwerbstätig geblieben wäre . bedeutet zugleich minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder früheren Ehe genannten Voraussetzungen besser gestellt werden dürfen Fortführung Erwerbstätigkeit Unterhaltspflichtigen vgl. insbesondere Senatsurteil 18 . Oktober aaO . Hausmann-Rechtsprechung beruht wesentlichen Gleichrangigkeit Kindesunterhaltsansprüche Grundgedanken § Abs. § . Gesichtspunkten folgt Rollenwechsel Hausmann Obliegenheit Nebenerwerb nur so weit reichen kann unterhaltsberechtigten Kinder früheren Ehe schlechter stehen Unterhaltspflichtige neuen Ehe Rolle Hausmanns zurückgezogen hätte erwerbstätig geblieben wäre . Begrenzung Obliegenheit Nebenerwerb kann aber dann angenommen werden hier Rollentausch gekommen ist Unterhaltspflichtige vielmehr alten neuen Familie erster Linie Haushaltsführung Kindesbetreuung übernommen hat . § Abs. bestimmt Leistungsfähigkeit Unterhaltsverpflichteten tatsächlichen Verhältnisse hypothetischen Situationen Realität noch nie vorgelegen haben Herbeiführung Unterhaltsverpflichteten auch Obliegenheit trifft . realen Verhältnisse abzustellen ist ist Tatsache Wiederverheiratung unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachten . Ebenso Wiederheirat führen kann ersteheliche Kind Schmälerung Unterhaltsanspruchs Folge weiterer minderjähriger Kinder neuen Ehe Unterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß kann Wiederverheiratung auch vorliegenden Fall Vorteil erstehelichen Kindes auswirken . abstellt Unterhaltsverpflichtete imstande ist begehrten Unterhalt Gefährdung eigenen angemessenen Unterhalts gewähren ist hier Sicherstellung eigenen Unterhalts Beklagten neuen Ehe Folge Wiederheirat unterhaltsrechtlich berücksichtigen . besteht Anlaß auch rechtfertigender Grund volle Erwerbstätigkeit Beklagten unterstellen vgl. Senatsurteil 18 . Oktober aaO . Beklagte Feststellungen Oberlandesgerichts Lage ist geforderten Unterhalt Gefährdung angemessenen erbringen braucht geprüft werden gesteigerte Unterhaltspflicht Beklagten § Abs. Satz besteht . kommt auch gesteigerte Unterhaltspflicht § Abs. Satz entfallen würde Kind betreuende Vater anderer unterhaltspflichtiger Verwandter Sinne Vorschrift Betracht käme . Zwar kann Kind betreuende Elternteil besonderen Ausnahmefällen selbst dann Inanspruchnahme anderen Elternteils angemessener Selbstbehalt gefährdet würde verpflichtet sein zusätzlich Betreuungsleistung Barunterhalt Kindes beizutragen nämlich anderenfalls erhebliches finanzielles Ungleichgewicht Eltern aufträte vgl. Senatsurteil 20 . März aaO S. m.w . . Voraussetzungen sind hier indes Oberlandesgericht festgestellt insoweit beweispflichtigen Beklagten dargetan worden . Auch sonst sind hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich . Sprick Wagenitz Weber-Monecke