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9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Widerrufsrecht
Angestellten
Arbeitsplatz
Abschluss
Schuldmitübernahmevertrages
Verbindlichkeiten
bestimmt
worden
ist
.
Urteil
2
.
Mai
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Miete
Mietvertrag
14
November
Lkw
.
Kläger
gewerblich
Fahrzeuge
vermietet
ließ
Bestellung
Kundin
GmbH
Mitarbeiter
Lkw
Betriebsgelände
bringen
.
Aufforderung
Mitarbeiters
Klägers
unterzeichnete
Beklagte
Fahrer
inzwischen
insolventen
GmbH
angestellt
war
Formularvertrag
"
2
.
Mieter
"
Bevollmächtigten
"
Kunde
"
"
Mieter
"
bezeichneten
GmbH.
Kläger
ist
Ansicht
Beklagte
sei
GmbH
geworden
.
behauptet
Beklagte
sei
Vertragsabschluss
ausdrücklich
Haftung
Mietvertrag
hingewiesen
worden
.
Beklagte
behauptet
habe
Unterschrift
lediglich
Entgegennahme
Lkw
quittieren
wollen
ausschließlich
Arbeitgeberin
GmbH
gemietet
worden
sei
.
Mitarbeiter
Klägers
habe
hingewiesen
selbst
Mieter
Lkw
werden
solle
.
Hilfsweise
hat
Beklagte
Vertrag
arglistiger
Täuschung
Irrtums
angefochten
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
sei
zwar
Mieter
geworden
.
Beantwortung
"
2
.
Mieter
"
Formularmietvertrag
erfragten
Angaben
Person
Wohnort
Führerscheinnummer
setzten
Beklagte
Fragen
gelesen
verstanden
habe
.
Stellung
Mieter
spreche
auch
Vertrag
getroffene
Vereinbarungen
nur
GmbH
aber
Beklagten
unterschrieben
worden
seien
.
folge
lediglich
Vereinbarungen
nur
GmbH
Kläger
Geltung
hätten
.
könne
dahingestellt
bleiben
Vertrag
Anfechtung
Beklagten
nichtig
sei
.
Vertrag
sei
jedenfalls
Bezug
Einbeziehung
Beklagten
sittenwidrig
Sinne
§
Abs.
.
Situation
Beklagten
Vertragsschluss
sei
Arbeitnehmers
vergleichbar
Schulden
Arbeitgebers
verbürge
.
Bürgschaftsübernahme
Arbeitnehmers
Geschäftskredit
sei
gemäß
§
Abs.
sittenwidrig
Arbeitnehmer
Bürgschaftserklärung
Hauptschuldner
Ausnutzung
geschäftlichen
Unerfahrenheit
Sorge
Bestand
Arbeitsplatzes
veranlasst
worden
sei
besonders
grobes
Missverhältnis
Verpflichtungsumfang
Leistungsfähigkeit
Bürgen
bestehe
.
Hier
werde
Beklagte
zwar
wirtschaftlich
Forderung
Klägers
unabsehbare
Zeit
völlig
überfordert
.
reiche
aber
Anwendbarkeit
§
Folgen
Vertrages
unterlegenen
Vertragsteil
ungewöhnlich
belastend
seien
typisierbare
Fallgestaltung
handele
strukturelle
Unterlegenheit
Vertragsteils
erkennen
lasse
.
Haftungsrisiko
sei
Beklagten
überschaubar
gewesen
.
habe
nämlich
Haftung
Miete
Ansprüche
verspäteter
Rückgabe
Lkw
weiteren
Ansprüche
Klägers
etwaigen
Beschädigung
Untergang
gemieteten
Sache
ergeben
könnten
übernommen
Verhältnis
GmbH
Zeitpunkt
Rückgabe
Verwendung
Lkw
habe
nehmen
können
.
sei
auch
Mitarbeiter
Klägers
Kenntnis
Kläger
gemäß
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
weiteres
erkennbar
gewesen
.
habe
entgegenstehender
Anhaltspunkte
Hand
gelegen
Wagen
übernehmende
Fahrer
ausschließlich
Auftrag
Interesse
Arbeitgebers
tätig
geworden
sei
intern
Verfügungsbefugnis
Fahrzeug
gehabt
habe
.
untergeordnete
Stellung
Beklagten
sei
zuletzt
erkennbar
gewesen
allein
berechtigt
gewesen
sei
Mietverträge
Namen
GmbH
abzuschließen
.
Bedeutung
Ausmaß
übernommenen
Risikos
habe
Beklagte
angestellter
Fahrer
abschätzen
können
.
sei
Angestellten
auch
ungewöhnlich
belastend
Ansprüche
haften
Mietvertrag
Lkw
ergeben
Einsatz
ausschließlich
früheren
Arbeitgeber
zugute
kommen
solle
.
Weiteren
sei
beachten
Inanspruchnahme
Beklagten
Angestellten
regelmäßig
erst
dann
Kläger
wirtschaftlich
interessant
sei
GmbH
insolvent
geworden
sei
Angestelltenverhältnis
also
mehr
fortbestehe
.
so
ausgeprägter
Unterlegenheit
Vertragspartners
komme
entscheidend
Weise
Vertrag
gekommen
sei
insbesondere
überlegene
Vertragspartner
verhalten
habe
.
vorliegenden
Fall
hätte
Kläger
Fahrzeug
unstreitig
ausgehändigt
Beklagte
Mietvertrag
unterschrieben
hätte
.
Beklagte
Gelegenheit
auch
ausdrücklich
mietvertraglichen
Verpflichtungen
belehrt
worden
sei
könne
dahinstehen
.
Auch
geschehen
sei
ändere
geschäftlich
ungewandte
Beklagte
habe
annehmen
müssen
damaligen
Arbeitgeber
übertragene
Aufgabe
Entgegennahme
Lkw
nur
erfüllen
können
Dokument
unterzeichne
.
Konflikt
sei
Abschlussvertreter
Klägers
auch
deutlich
gewesen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
zwar
Begründung
Ergebnis
stand
.
1
.
bestehen
durchgreifende
Bedenken
tatrichterlicher
Feststellung
Würdigung
Vertrages
beruhende
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
GmbH
Lkw
geworden
.
Berufungsgericht
hat
Auslegung
Willenserklärung
Beklagten
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
insbesondere
Gebot
Seiten
interessengerechten
Auslegung
verstoßen
138
Urteil
7
November
.
ist
ausgegangen
Beklagte
allein
Mieter
geworden
sei
Vertrag
Zeile
"
2
.
Mieter
"
unterschrieben
habe
gestellten
Fragen
Wohnort
Führerscheinnummer
nur
habe
beantworten
können
zuvor
gelesen
verstanden
habe
.
berücksichtigt
Berufungsgericht
hinreichend
objektive
Erklärungswert
Willenserklärung
Beklagten
bestimmt
Erklärung
Zeit
Wirksamwerdens
Glauben
Kläger
verstanden
werden
musste
Urteil
18
.
ruar
ZR
NJW-RR
m.w
.
.
kann
allein
Wortwahl
"
2
.
Mieter
"
herangezogen
werden
vielmehr
ist
gesamte
Vertragsinhalt
maßgeblich
.
sind
Begleitumstände
berücksichtigen
Schluss
Sinngehalt
abgegebenen
Erklärung
zulassen
Urteil
16
.
Oktober
ZR
.
Schon
Vertragsinhalt
spricht
Willen
Beklagten
Abschluss
Mietvertrages
.
wesentlichen
vertraglichen
Vereinbarungen
Haftungsreduzierung
Abschluss
Insassenunfallversicherung
Verbot
Nutzung
Lkw
Ausland
Einbeziehung
Kenntnisnahme
sind
Formularvertrag
gesondert
vorgesehenen
Unterschriftsfeldern
nur
Bevollmächtigten
GmbH
Mieter
aber
Beklagten
unterschrieben
worden
.
gesondert
vorgesehenen
Unterschriftsfelder
ist
auszugehen
Abschluss
Vereinbarungen
Unterzeichnung
voraussetzt
.
Unterzeichnung
besonders
hervorgehobenen
Vereinbarungen
wichtige
Bestandteile
Mietvertrages
handelt
ist
auszugehen
Mieter
unterzeichnet
werden
sollten
.
Unterzeichnung
Beklagten
ist
jedoch
erfolgt
.
Auch
Begleitumstände
Vertragsunterzeichnung
weisen
Beklagte
Mietvertrag
abschließen
wollte
.
Beklagte
hat
Arbeitsplatz
Arbeitgeberin
Kläger
Miete
bestellten
Lkw
entgegengenommen
.
ergab
Vertreter
Klägers
erkennbar
Beklagte
sachliches
noch
persönliches
Interesse
Miete
Lkw
hatte
Arbeitgeberin
eigenes
Verfügungsrecht
Lkw
stand
.
folgenden
Interessenlage
Beklagten
durfte
Kläger
Unterschrift
Beklagten
Formularvertrag
verstehen
Beklagte
selbst
Mieter
Rechten
Pflichten
werden
wollte
.
Auch
persönlichen
Angaben
Beklagten
ergibt
.
gilt
selbst
dann
Vertreter
Klägers
Beklagten
Haftung
Mietvertrag
hingewiesen
haben
sollte
.
könnte
allenfalls
Abschluss
Schuldmitübernahme
Bürgschaft
geschlossen
werden
.
2
.
kann
dahingestellt
bleiben
Parteien
Schuldmitübernahmevertrag
Bürgschaftsvertrag
abgeschlossen
worden
ist
gegebenenfalls
ungewöhnlicher
Belastung
struktureller
Unterlegenheit
Beklagten
§
Abs.
nichtig
wäre
.
Beklagte
hat
jedenfalls
etwaigen
Vertragsabschluss
gerichtete
Willenserklärung
wirksam
gemäß
§
§
widerrufen
.
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
kann
Verbraucher
Vertrag
Unternehmer
entgeltliche
Leistung
Gegenstand
hat
Frist
Wochen
widerrufen
mündliche
Verhandlung
Arbeitsplatz
Abschluss
Vertrages
bestimmt
worden
ist
mündliche
Verhandlung
Bestellung
hin
Arbeitsplatz
geführt
worden
ist
.
Widerrufsfrist
beginnt
Zeitpunkt
Verbraucher
Belehrung
Widerrufsrecht
Textform
mitgeteilt
worden
ist
Abs.
Satz
.
Belehrung
ist
Unternehmer
beweispflichtig
.
vorliegenden
Fall
wurde
Lkw
unstreitig
Arbeitgeberin
Beklagten
GmbH
telefonisch
bestellt
Mitarbeiter
-9-
Klägers
Betriebsgelände
gebracht
GmbH
angestellte
Beklagte
Arbeitsplatz
hatte
.
Dort
ist
streitige
Vertrag
Beklagten
Lkw
Arbeitgeberin
entgegennehmen
sollte
mit
unterzeichnet
worden
.
hier
Betracht
kommende
Bürgschaftsvertrag
gewerblichen
noch
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
Beklagten
zugerechnet
werden
kann
ist
Vertrag
entgeltliche
Leistung
vgl.
f.
;
f.
;
Urteil
9
.
März
XI
;
Auslegung
Richtlinie
.
Widerrufsrecht
Beklagten
kommt
auch
allein
Verbraucher
ist
Vertrag
Haustürsituation
abgeschlossen
hat
.
Voraussetzungen
Hauptschuldnerin
GmbH
vorliegen
ist
unerheblich
.
§
Abs.
Satz
Nr.
dient
Schutz
Verbrauchers
Gefahr
Anbahnung
Vertrages
ungewöhnlichen
räumlichen
Situation
überrumpelt
unüberlegten
Geschäftsabschluss
veranlasst
werden
.
Gefahr
ist
Schuldübernehmer
Bürge
Haustürsituation
befindet
unabhängig
ausgesetzt
Hauptschuldner
ebenfalls
Situation
befindet
.
Kläger
hat
dargelegt
noch
Beweis
gestellt
Beklagte
ordnungsgemäß
Widerrufsrecht
belehrt
worden
ist
.
Auch
entsprechende
Verfahrensrüge
wurde
rechtlichem
Hinweis
Revisionsinstanz
erhoben
.
Beklagte
war
somit
Widerruf
berechtigt
.
hat
Willenserklärung
auch
widerrufen
.
Anfechtungserklärung
arglistiger
Täuschung
Irrtums
Schriftsatz
26
.
August
hat
hinreichend
deutlich
Ausdruck
gebracht
etwaigen
Vertrag
gelten
lassen
will
.
Verwendung
Wortes
"
Widerruf
"
ist
erforderlich
Urteile
21
.
Oktober
;
25
.
April
.
Widerrufserklärung
Beklagten
hat
etwaiger
Schuldmitübernahmevertrag
Rückabwicklungsverhältnis
umgewandelt
.
ergibt
aber
Anspruch
Klägers
Beklagten
Ersatz
Nutzungen
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
.
Lkw
ist
Beklagten
GmbH
alleiniger
Mieterin
Gebrauch
überlassen
auch
genutzt
worden
.
Urteil
Berufungsgerichts
somit
Ergebnis
richtig
erweist
war
Revision
zurückzuweisen
.
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung