NAMEN Verkündet : 2 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Widerrufsrecht Angestellten Arbeitsplatz Abschluss Schuldmitübernahmevertrages Verbindlichkeiten bestimmt worden ist . Urteil 2 . Mai AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Miete Mietvertrag 14 November Lkw . Kläger gewerblich Fahrzeuge vermietet ließ Bestellung Kundin GmbH Mitarbeiter Lkw Betriebsgelände bringen . Aufforderung Mitarbeiters Klägers unterzeichnete Beklagte Fahrer inzwischen insolventen GmbH angestellt war Formularvertrag " 2 . Mieter " Bevollmächtigten " Kunde " " Mieter " bezeichneten GmbH. Kläger ist Ansicht Beklagte sei GmbH geworden . behauptet Beklagte sei Vertragsabschluss ausdrücklich Haftung Mietvertrag hingewiesen worden . Beklagte behauptet habe Unterschrift lediglich Entgegennahme Lkw quittieren wollen ausschließlich Arbeitgeberin GmbH gemietet worden sei . Mitarbeiter Klägers habe hingewiesen selbst Mieter Lkw werden solle . Hilfsweise hat Beklagte Vertrag arglistiger Täuschung Irrtums angefochten . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagte sei zwar Mieter geworden . Beantwortung " 2 . Mieter " Formularmietvertrag erfragten Angaben Person Wohnort Führerscheinnummer setzten Beklagte Fragen gelesen verstanden habe . Stellung Mieter spreche auch Vertrag getroffene Vereinbarungen nur GmbH aber Beklagten unterschrieben worden seien . folge lediglich Vereinbarungen nur GmbH Kläger Geltung hätten . könne dahingestellt bleiben Vertrag Anfechtung Beklagten nichtig sei . Vertrag sei jedenfalls Bezug Einbeziehung Beklagten sittenwidrig Sinne § Abs. . Situation Beklagten Vertragsschluss sei Arbeitnehmers vergleichbar Schulden Arbeitgebers verbürge . Bürgschaftsübernahme Arbeitnehmers Geschäftskredit sei gemäß § Abs. sittenwidrig Arbeitnehmer Bürgschaftserklärung Hauptschuldner Ausnutzung geschäftlichen Unerfahrenheit Sorge Bestand Arbeitsplatzes veranlasst worden sei besonders grobes Missverhältnis Verpflichtungsumfang Leistungsfähigkeit Bürgen bestehe . Hier werde Beklagte zwar wirtschaftlich Forderung Klägers unabsehbare Zeit völlig überfordert . reiche aber Anwendbarkeit § Folgen Vertrages unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend seien typisierbare Fallgestaltung handele strukturelle Unterlegenheit Vertragsteils erkennen lasse . Haftungsrisiko sei Beklagten überschaubar gewesen . habe nämlich Haftung Miete Ansprüche verspäteter Rückgabe Lkw weiteren Ansprüche Klägers etwaigen Beschädigung Untergang gemieteten Sache ergeben könnten übernommen Verhältnis GmbH Zeitpunkt Rückgabe Verwendung Lkw habe nehmen können . sei auch Mitarbeiter Klägers Kenntnis Kläger gemäß § Abs. zurechnen lassen müsse weiteres erkennbar gewesen . habe entgegenstehender Anhaltspunkte Hand gelegen Wagen übernehmende Fahrer ausschließlich Auftrag Interesse Arbeitgebers tätig geworden sei intern Verfügungsbefugnis Fahrzeug gehabt habe . untergeordnete Stellung Beklagten sei zuletzt erkennbar gewesen allein berechtigt gewesen sei Mietverträge Namen GmbH abzuschließen . Bedeutung Ausmaß übernommenen Risikos habe Beklagte angestellter Fahrer abschätzen können . sei Angestellten auch ungewöhnlich belastend Ansprüche haften Mietvertrag Lkw ergeben Einsatz ausschließlich früheren Arbeitgeber zugute kommen solle . Weiteren sei beachten Inanspruchnahme Beklagten Angestellten regelmäßig erst dann Kläger wirtschaftlich interessant sei GmbH insolvent geworden sei Angestelltenverhältnis also mehr fortbestehe . so ausgeprägter Unterlegenheit Vertragspartners komme entscheidend Weise Vertrag gekommen sei insbesondere überlegene Vertragspartner verhalten habe . vorliegenden Fall hätte Kläger Fahrzeug unstreitig ausgehändigt Beklagte Mietvertrag unterschrieben hätte . Beklagte Gelegenheit auch ausdrücklich mietvertraglichen Verpflichtungen belehrt worden sei könne dahinstehen . Auch geschehen sei ändere geschäftlich ungewandte Beklagte habe annehmen müssen damaligen Arbeitgeber übertragene Aufgabe Entgegennahme Lkw nur erfüllen können Dokument unterzeichne . Konflikt sei Abschlussvertreter Klägers auch deutlich gewesen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen Prüfung zwar Begründung Ergebnis stand . 1 . bestehen durchgreifende Bedenken tatrichterlicher Feststellung Würdigung Vertrages beruhende Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei GmbH Lkw geworden . Berufungsgericht hat Auslegung Willenserklärung Beklagten anerkannte Auslegungsgrundsätze insbesondere Gebot Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen 138 Urteil 7 November . ist ausgegangen Beklagte allein Mieter geworden sei Vertrag Zeile " 2 . Mieter " unterschrieben habe gestellten Fragen Wohnort Führerscheinnummer nur habe beantworten können zuvor gelesen verstanden habe . berücksichtigt Berufungsgericht hinreichend objektive Erklärungswert Willenserklärung Beklagten bestimmt Erklärung Zeit Wirksamwerdens Glauben Kläger verstanden werden musste Urteil 18 . ruar ZR NJW-RR m.w . . kann allein Wortwahl " 2 . Mieter " herangezogen werden vielmehr ist gesamte Vertragsinhalt maßgeblich . sind Begleitumstände berücksichtigen Schluss Sinngehalt abgegebenen Erklärung zulassen Urteil 16 . Oktober ZR . Schon Vertragsinhalt spricht Willen Beklagten Abschluss Mietvertrages . wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen Haftungsreduzierung Abschluss Insassenunfallversicherung Verbot Nutzung Lkw Ausland Einbeziehung Kenntnisnahme sind Formularvertrag gesondert vorgesehenen Unterschriftsfeldern nur Bevollmächtigten GmbH Mieter aber Beklagten unterschrieben worden . gesondert vorgesehenen Unterschriftsfelder ist auszugehen Abschluss Vereinbarungen Unterzeichnung voraussetzt . Unterzeichnung besonders hervorgehobenen Vereinbarungen wichtige Bestandteile Mietvertrages handelt ist auszugehen Mieter unterzeichnet werden sollten . Unterzeichnung Beklagten ist jedoch erfolgt . Auch Begleitumstände Vertragsunterzeichnung weisen Beklagte Mietvertrag abschließen wollte . Beklagte hat Arbeitsplatz Arbeitgeberin Kläger Miete bestellten Lkw entgegengenommen . ergab Vertreter Klägers erkennbar Beklagte sachliches noch persönliches Interesse Miete Lkw hatte Arbeitgeberin eigenes Verfügungsrecht Lkw stand . folgenden Interessenlage Beklagten durfte Kläger Unterschrift Beklagten Formularvertrag verstehen Beklagte selbst Mieter Rechten Pflichten werden wollte . Auch persönlichen Angaben Beklagten ergibt . gilt selbst dann Vertreter Klägers Beklagten Haftung Mietvertrag hingewiesen haben sollte . könnte allenfalls Abschluss Schuldmitübernahme Bürgschaft geschlossen werden . 2 . kann dahingestellt bleiben Parteien Schuldmitübernahmevertrag Bürgschaftsvertrag abgeschlossen worden ist gegebenenfalls ungewöhnlicher Belastung struktureller Unterlegenheit Beklagten § Abs. nichtig wäre . Beklagte hat jedenfalls etwaigen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß § § widerrufen . § § Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. Satz kann Verbraucher Vertrag Unternehmer entgeltliche Leistung Gegenstand hat Frist Wochen widerrufen mündliche Verhandlung Arbeitsplatz Abschluss Vertrages bestimmt worden ist mündliche Verhandlung Bestellung hin Arbeitsplatz geführt worden ist . Widerrufsfrist beginnt Zeitpunkt Verbraucher Belehrung Widerrufsrecht Textform mitgeteilt worden ist Abs. Satz . Belehrung ist Unternehmer beweispflichtig . vorliegenden Fall wurde Lkw unstreitig Arbeitgeberin Beklagten GmbH telefonisch bestellt Mitarbeiter -9- Klägers Betriebsgelände gebracht GmbH angestellte Beklagte Arbeitsplatz hatte . Dort ist streitige Vertrag Beklagten Lkw Arbeitgeberin entgegennehmen sollte mit unterzeichnet worden . hier Betracht kommende Bürgschaftsvertrag gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit Beklagten zugerechnet werden kann ist Vertrag entgeltliche Leistung vgl. f. ; f. ; Urteil 9 . März XI ; Auslegung Richtlinie . Widerrufsrecht Beklagten kommt auch allein Verbraucher ist Vertrag Haustürsituation abgeschlossen hat . Voraussetzungen Hauptschuldnerin GmbH vorliegen ist unerheblich . § Abs. Satz Nr. dient Schutz Verbrauchers Gefahr Anbahnung Vertrages ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst werden . Gefahr ist Schuldübernehmer Bürge Haustürsituation befindet unabhängig ausgesetzt Hauptschuldner ebenfalls Situation befindet . Kläger hat dargelegt noch Beweis gestellt Beklagte ordnungsgemäß Widerrufsrecht belehrt worden ist . Auch entsprechende Verfahrensrüge wurde rechtlichem Hinweis Revisionsinstanz erhoben . Beklagte war somit Widerruf berechtigt . hat Willenserklärung auch widerrufen . Anfechtungserklärung arglistiger Täuschung Irrtums Schriftsatz 26 . August hat hinreichend deutlich Ausdruck gebracht etwaigen Vertrag gelten lassen will . Verwendung Wortes " Widerruf " ist erforderlich Urteile 21 . Oktober ; 25 . April . Widerrufserklärung Beklagten hat etwaiger Schuldmitübernahmevertrag Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt . ergibt aber Anspruch Klägers Beklagten Ersatz Nutzungen gemäß § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. § Abs. . Lkw ist Beklagten GmbH alleiniger Mieterin Gebrauch überlassen auch genutzt worden . Urteil Berufungsgerichts somit Ergebnis richtig erweist war Revision zurückzuweisen . Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung