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1984 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
Abs.
;
Hat
Gericht
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
zusätzlichen
Erwerbseinkünfte
fiktiv
zugerechnet
§
Abs.
zugleich
entschieden
Erwerbsobliegenheit
genügt
hat
ist
Feststellung
auch
Abänderungsverfahren
maßgebend
.
Unterhaltsverpflichtete
kann
einwenden
Unterhaltsberechtigte
erleide
Aufnahme
obliegenden
Erwerbstätigkeit
ehebedingten
Nachteil
Befristung
Unterhalts
Gesichtspunkt
ausscheidet
.
Etwas
anders
gilt
nur
Unterhaltsverpflichtete
wesentliche
Veränderung
Verhältnisse
dargetan
hat
Obliegenheit
Nachhinein
begründen
könnte
.
Urteil
27
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
20
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Abänderung
Unterhaltsurteils
Zahlung
Aufstockungsunterhalt
Beklagte
geschiedene
Ehefrau
verurteilt
worden
ist
.
geschlossenen
Ehe
Parteien
stammen
Kinder
geboren
sind
.
Beklagte
ist
gelernte
Erzieherin
arbeitete
Beruf
Geburt
ersten
Kindes
.
Beklagte
nahm
Scheidung
Jahr
Beschäftigung
Bäckereiverkäuferin
auch
heute
noch
ausübt
.
machte
Kläger
zunächst
nachehelichen
Unterhalt
geltend
seinerzeit
angewandten
Anrechnungsmethode
Unterhalt
versprach
.
Senat
Rechtsprechung
geändert
hatte
Einkünfte
Beklagten
nunmehr
Wege
Differenzmethode
berücksichtigen
waren
erhob
Beklagte
Mai
Klage
nachehelichen
Unterhalt
.
Urteil
25
.
Mai
wurde
Kläger
Zahlung
laufenden
monatlichen
Unterhaltes
Zeit
Juni
verurteilt
.
März
anhängig
gemachten
Abänderungsklage
hat
Kläger
zwischenzeitlich
neue
Ehe
eingegangen
war
aber
wieder
geschieden
ist
mittlerweile
eingetretene
wirtschaftliche
Selbständigkeit
Kinder
berufen
.
hat
geltend
gemacht
habe
monatliche
Darlehensraten
genutzte
Immobilie
bezahlen
;
ferner
müsse
Unterhaltsanspruch
Beklagten
befristet
werden
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
"
Hinblick
Frage
Befristung
"
zugelassene
Revision
Klägers
Abänderungsklage
weiter
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
Senatsurteil
16
.
Dezember
Veröffentlichung
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Ansicht
Beklagten
stehe
§
Abs.
Geltendmachung
zeitlichen
Begrenzung
nachehelichen
Unterhaltsanspruches
.
Zwar
sei
Tochter
Mai
bereits
volljährig
Berufsausbildung
gewesen
Sohn
Dezember
volljährig
geworden
.
seien
Parteien
bereits
Jahren
geschieden
Beklagte
Scheidung
vollschichtig
Bäckereiverkäuferin
tätig
gewesen
.
Umstände
bereits
Mai
absehbar
gewesen
sei
berufliche
Werdegang
Beklagten
entwickeln
werde
ehebedingten
Nachteile
verbleiben
würden
könne
jedoch
dahinstehen
Amtsgericht
Urteil
25
.
Mai
folgendes
ausgeführt
habe
:
"
zeitliche
Begrenzung
Unterhaltsanspruchs
ist
derzeit
vorzunehmen
Klägerin
lebenden
gemeinschaftlichen
Kinder
noch
minderjährig
noch
wirtschaftlich
selbständig
sind
.
Erst
völligen
wirtschaftlichen
Verselbständigung
Kinder
wäre
zeitliche
Begrenzung
Herabsetzung
eheangemessenen
Unterhalts
§
Abs.
Satz
Betracht
ziehen
.
"
hiergegen
gerichtete
Berufung
hiesigen
Klägers
dortigen
Beklagten
sei
Beschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
§
zurückgewiesen
worden
so
seinerzeit
zeitliche
Begrenzung
durchsetzbar
gewesen
sei
.
Urteil
Amtsgerichts
genannten
Voraussetzungen
lägen
jetzt
Sohn
18
.
Dezember
volljährig
geworden
sei
1
.
September
Ausbildung
ausreichenden
Ausbildungsvergütung
absolviere
.
Ergebnis
zutreffend
habe
Amtsgericht
festgestellt
Höhe
unstreitige
Aufstockungsunterhaltsanspruch
Beklagten
§
zeitlich
befristen
sei
.
Allein
Ehedauer
vermöge
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Gesetzeswortlaut
neu
gefassten
§
entspreche
Begrenzung
Befristung
nachehelichen
Unterhaltsanspruchs
mehr
auszuschließen
.
Vielmehr
sei
berücksichtigen
Ehe
Nachteile
Hinblick
Möglichkeit
eingetreten
seien
eigenen
Unterhalt
sorgen
.
Nachteile
könnten
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ergeben
.
vorliegenden
Fall
habe
Beklagte
so
erhebliche
ehebedingte
berufliche
Nachteile
erlitten
dauerhafter
unterhaltsrechtlicher
Ausgleich
Beklagten
gerechtfertigt
sei
.
unbestrittenen
Vorbringen
Beklagten
habe
Jahr
Realschule
beendet
.
zweijährigen
Vorpraktikum
habe
sodann
Jahre
Fachschule
Sozialpädagogik
besucht
halbjähriges
Anerkennungspraktikum
abgeleistet
.
Abschluss
Ausbildung
Jahre
sei
Beklagte
sodann
Jahre
erlernten
Beruf
Erzieherin
Geburt
Tochter
tätig
gewesen
.
habe
zuletzt
Kindergarten
Gehalt
Anlehnung
BAT-Besoldung
gearbeitet
.
Beklagte
sodann
Ehe
mehr
erwerbstätig
gewesen
sei
sei
unterhaltsrechtlich
vorzuwerfen
sei
jedenfalls
Billigung
Klägers
geschehen
.
Ehescheidung
habe
Beklagte
August
durchgängig
Bäckereiverkäuferin
gearbeitet
.
werde
gelernte
Verkäuferin
Stundenlohn
brutto
bezahlt
.
Zeitpunkt
Ehescheidung
Jahre
alte
Beklagte
wieder
erlernten
Beruf
zurückgekehrt
sei
sei
unterhaltsrechtlich
vorwerfbar
.
sei
senatsbekannt
gerade
Jahren
Grenzöffnung
erheblicher
Überschuss
gelernten
Erzieherinnen
bestanden
habe
so
Beklagte
vierzehnjähriger
Unterbrechung
Alters
nur
geringe
Chancen
gehabt
hätte
Erzieherin
wieder
eingestellt
werden
.
komme
Beklagten
seinerzeit
Unterhaltsanspruch
zugestanden
habe
Kläger
Entscheidung
Verkäuferin
tätig
sein
unterhaltsrechtlich
betroffen
gewesen
sei
.
Höhe
unstreitige
Aufstockungsunterhalt
monatlich
entspreche
ziemlich
genau
Differenz
Beklagten
nunmehr
erzielten
Einkommen
Durchschnitt
etwa
Tariflohn
monatlich
netto
gleichkomme
Einkommen
Parteien
praktizierte
"
Hausfrauenehe
"
Kinderbetreuung
hätte
erzielen
können
netto
.
Kläger
verfüge
Vorbringen
wesentlich
höhere
Einkünfte
ca.
netto
.
Unterhalt
Kinder
müsse
mehr
zahlen
ebenso
zweite
Ehefrau
.
Kläger
habe
mündlichen
Verhandlung
Senat
erklärt
sei
inzwischen
erneut
geschieden
zweite
Ehefrau
mache
aber
Unterhalt
geltend
.
Kläger
behaupte
trage
Darlehensverbindlichkeiten
insgesamt
habe
Bestreitens
Beklagten
belegt
gegebenenfalls
wäre
auch
Wohnwert
berücksichtigen
.
Erwerbsbiografie
Beklagten
Ehe
praktizierten
Aufgabenverteilung
Kinderbetreuung
ehebedingte
Nachteile
Dauer
bestünden
sei
auch
Anbetracht
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
unbillig
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
1
.
Berufungsgericht
Entscheidungsgründe
Revision
"
Hinblick
Frage
Befristung
zugelassen
hat
fehlt
zulässigen
wirksamen
Einschränkung
Revision
.
Herabsetzung
Befristung
Unterhaltes
§
Abs.
handelt
Einwendungen
Grund
Höhe
Unterhalts
betreffen
vorliegenden
Fall
abgrenzbaren
Teil
Streitgegenstandes
beziehen
.
Anders
Urteil
enthaltenen
Ausspruch
Befristung
ist
Ablehnung
Eingrenzung
Streitgegenstands
schon
zeitlicher
Hinsicht
möglich
Senatsurteil
27
.
Mai
FamRZ
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Kläger
gemäß
§
Abs.
zulässiger
Weise
Abänderungsverfahren
zeitliche
Begrenzung
Unterhaltsanspruchs
berufen
kann
.
Berufungsgericht
allerdings
entsprechend
amtsgerichtlichen
Urteil
Vorprozess
mittlerweile
eingetretene
Selbständigkeit
gemeinsamen
Kinder
abstellen
durfte
vorausgegangenen
Verfahren
Befristung
Unterhaltsanspruchs
gemäß
§
Abs.
.
§
maßgeblichen
Verhältnisse
ersichtlich
wesentlich
verändert
haben
ist
zweifelhaft
.
Frage
bedarf
jedoch
Beantwortung
Zulässigkeit
Abänderungsklage
bereits
Änderung
Senatsrechtsprechung
folgt
.
wesentliche
Veränderung
maßgeblichen
Verhältnisse
.
S.
Abs.
kann
auch
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
ergeben
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Änderung
liegt
hier
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Urteil
12
.
April
FamRZ
also
Abschluss
Vorprozesses
geändert
schon
§
Abs.
.
anzustellenden
Billigkeitsabwägung
mehr
vorrangig
Dauer
Ehe
ankam
Unterhaltsberechtigten
entstandene
ehebedingte
Nachteile
Senatsurteil
18
November
FamRZ
.
.
Fehlen
Nachteile
hat
Kläger
Abänderungsklage
letztlich
vorwiegend
gestützt
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Abänderungsklage
Ergebnis
Recht
Erfolg
versagt
.
Oberlandesgericht
allerdings
meint
streitgegenständliche
Aufstockungsunterhaltsanspruch
sei
Höhe
unstreitig
sind
Ausführungen
frei
Bedenken
.
Kläger
hat
Abänderungsverfahren
abzutragende
Darlehensverbindlichkeiten
berufen
.
Recht
weist
Revision
Beklagte
Tilgung
insgesamt
bestritten
hat
lediglich
Umstand
Kläger
Darlehen
allein
abzahlt
.
Schließlich
bestehen
Bedenken
-9-
Feststellung
Kläger
Darlehensverbindlichkeiten
belegt
habe
immerhin
entsprechende
Kontoauszüge
Akte
gereicht
hat
.
Berufungsgericht
hier
ausgegangen
sein
sollte
Kontoauszüge
allein
unzureichend
seien
hätte
entsprechender
Hinweis
nahe
gelegen
.
Tatsache
Kläger
Darlehensverbindlichkeiten
bedienen
hat
ist
jedenfalls
Grunde
nach
geeignet
Einkommen
Klägers
mindern
zugleich
Bedarf
ehelichen
Lebensverhältnissen
gemäß
§
herabzusetzen
.
Jedoch
beruht
angefochtene
Entscheidung
vorgenannten
Feststellungen
.
Berufungsgericht
hat
Darlehensverbindlichkeiten
Ergebnis
Recht
unberücksichtigt
gelassen
.
Kläger
Abänderungsklage
bindlichkeiten
begründen
will
ist
bereits
gemäß
§
Abs.
unzulässig
.
§
Abs.
ist
Klage
nur
insoweit
zulässig
Gründe
gestützt
wird
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Erweiterung
Klageantrags
Geltendmachung
Einwendungen
spätestens
hätte
erfolgen
müssen
entstanden
sind
Einspruch
mehr
geltend
gemacht
werden
können
.
handelt
besondere
Prozessvoraussetzung
Rahmen
Zulässigkeit
Amts
auch
Revisionsinstanz
überprüfen
ist
vgl.
30
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Rdn
.
.
Beklagte
schon
erster
Instanz
vorgetragen
hatte
Kläger
eingewandten
Darlehensverbindlichkeiten
bereits
vorangegangenen
Unterhaltsprozesses
vorhanden
gewesen
seien
hat
Kläger
dargetan
nunmehr
Abänderungsverfahren
geltend
gemachten
Darlehensverbindlichkeiten
bestehen
.
Übrigen
hat
insoweit
beweisbelastete
Kläger
näher
Umständen
Darlehensaufnahme
vorgetragen
.
kann
festgestellt
werden
monatlichen
Zahlungen
Bedarfsermittlung
§
Rahmen
wandelbaren
ehelichen
Lebensverhältnisse
überhaupt
berücksichtigungsfähig
wären
etwa
Eingehung
Darlehensverbindlichkeiten
unumgänglich
gewesen
leichtfertig
erfolgt
ist
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
26
;
FamRZ
.
23
November
FamRZ
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
dürfte
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
hat
Immobiliendarlehen
Gunsten
Klägers
Wohnvorteil
einhergehen
Höhe
Kläger
aber
ebenso
vorgetragen
hat
.
Berufungsurteil
ist
auch
beanstanden
Umstand
Kläger
erneut
geheiratet
hat
unterhaltsrechtlich
Bedeutung
beigemessen
hat
.
Zwar
kann
geänderten
Entscheidung
30
Juli
FamRZ
ständigen
Rechtsprechung
Senats
FamRZ
Urteil
1
.
Oktober
FamRZ
Unterhaltsbedarf
Unterhaltsberechtigten
Wege
Dreiteilung
verringern
Unterhaltspflichtige
erneut
geheiratet
hat
weiteren
Unterhaltspflicht
unterliegt
.
Berufungsgericht
hat
indes
festgestellt
zweite
Ehefrau
Kläger
mittlerweile
ebenfalls
geschieden
ist
Unterhalt
geltend
macht
.
Scheidung
erfolgte
Berufungsurteil
Bezug
genommenen
Vortrag
Klägers
bereits
Jahr
.
Dreiteilung
geänderten
Rechtsprechung
frühestens
Zeit
Januar
Betracht
kommt
vgl.
Senatsurteil
18
November
FamRZ
.
können
Scheidung
vorausgegangene
Unterhaltsansprüche
zweiten
Ehefrau
hier
streitgegenständlichen
Zeitraum
April
mithin
Auswirkungen
Beklagte
maßgeblichen
Bedarf
§
gehabt
haben
.
Schließlich
hält
angefochtene
Entscheidung
Angriffen
Revision
stand
Berufungsgericht
Befristung
Aufstockungsunterhaltsanspruchs
abgelehnt
hat
.
Zwar
hätte
Berufungsgericht
Befristung
bezogen
jeweiligen
Zeiträume
Inkrafttreten
Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes
21
.
Dezember
.
S.
1
.
Januar
Anwendung
§
Abs.
.
§
differenzieren
müssen
.
unterlassen
hat
wirkt
jedoch
Nachteil
Klägers
Normen
gleichen
Voraussetzungen
ausgehen
.
Kläger
hat
Wegfall
Unterhaltspflicht
Rechtshängigkeit
Abänderungsklage
begehrt
.
Rechtshängigkeit
ist
bereits
April
eingetreten
.
etwaige
schon
Januar
eintretende
Befristung
Unterhaltsanspruchs
kann
gemäß
§
Nr.
insoweit
nur
altem
Recht
§
Abs.
.
richten
.
Befristung
Januar
erwägen
ist
ist
§
maßgeblich
.
hat
Senat
§
Abs.
.
angewandten
Kriterien
Befristung
Unterhalts
Rahmen
ckungsunterhalts
jedoch
lediglich
gesetzlich
klargestellt
Senatsurteil
18
November
FamRZ
.
;
siehe
auch
Senatsurteile
25
.
Juni
FamRZ
.
16
.
April
FamRZ
.
.
entspricht
§
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
Rechtsprechung
Senats
§
Abs.
.
Ergebnis
zutreffend
hat
Berufungsgericht
schließlich
auch
entschieden
Beklagte
Erwerbseinkommens
ehebedingten
Nachteil
erlitten
hat
Befristung
entgegensteht
.
Anspruch
nachehelichen
Unterhalt
ist
§
Abs.
Satz
zeitlich
begrenzen
zeitlich
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
unbillig
wäre
.
Kriterien
Billigkeitsabwägung
ergeben
§
Abs.
Satz
entsprechend
anzuwendenden
Gesichtspunkten
Herabsetzung
Unterhaltsanspruchs
angemessenen
Lebensbedarf
§
Abs.
Satz
.
ist
Billigkeitsabwägung
Herabsetzung
zeitliche
Begrenzung
nachehelichen
Unterhalts
vorrangig
berücksichtigen
Ehe
Nachteile
Hinblick
Möglichkeit
eingetreten
sind
eigenen
Unterhalt
sorgen
.
schon
Rechtsprechung
Senats
§
Abs.
.
siehe
etwa
Senatsurteile
12
.
April
FamRZ
14
November
FamRZ
.
schränken
ehebedingten
Nachteile
regelmäßig
auch
Neufassung
§
Möglichkeit
Befristung
Begrenzung
nachehelichen
Unterhalts
Senatsurteil
16
.
April
FamRZ
.
.
Derartige
Nachteile
können
§
Abs.
Satz
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
Gestaltung
führung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ergeben
Senatsurteile
14
.
Oktober
FamRZ
.
27
.
Mai
FamRZ
.
.
Rechtsprechung
Senats
§
Abs.
.
auch
orientierten
Neufassung
§
Abs.
liegen
ehebedingte
Nachteile
Gestaltung
Ehe
insbesondere
Arbeitsteilung
Ehegatten
Fähigkeit
Ehegatten
Unterhalt
sorgen
beeinträchtigt
hat
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Erzielt
Unterhaltsberechtigte
ehebedingten
Einschränkung
Erwerbstätigkeit
hier
lediglich
Einkünfte
eigenen
angemessenen
Unterhaltsbedarf
§
erreichen
scheidet
Befristung
Unterhaltsanspruchs
regelmäßig
Senatsurteil
14
.
Oktober
FamRZ
.
.
Abwägung
Billigkeitsentscheidung
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
ist
Aufgabe
Tatrichters
.
kann
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Rahmen
Billigkeitsprüfung
maßgebenden
Rechtsbegriffe
verkannt
Einordnung
Begriffe
wesentliche
Umstände
unberücksichtigt
gelassen
hat
Senatsurteile
14
.
Oktober
FamRZ
.
14
November
FamRZ
.
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Fortdauer
ehebedingter
Nachteile
abgestellt
Befristung
ausgeschlossen
.
Berufungsgericht
ist
maßgeblich
ausgegangen
Parteien
Ehe
praktizierten
Aufgabenverteilung
Kinderbetreuung
Lasten
Beklagten
ehebedingte
Nachteile
Dauer
bestehen
auch
Anbetracht
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
unbegrenzten
Unterhaltsanspruch
unbillig
erscheinen
lassen
.
hat
Berufungsgericht
zunächst
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
Revision
unangefochten
abgestellt
Beklagte
hätte
durchgehend
erlernten
Beruf
Erzieherin
gearbeitet
nunmehr
TVöD
bezahlt
worden
wäre
Geburt
Tochter
Jahre
kirchlichen
Kindergarten
gearbeitet
Gehalt
Anlehnung
BAT-Besoldung
erhalten
habe
.
derzeitiges
Gehalt
würde
netto
belaufen
hierbei
normale
Gehaltsentwicklung
Erzieherin
unbeschadet
etwaigen
Weiterentwicklung
Kindergartenleiterin
handeln
würde
.
Tatsächlich
erzielt
Beklagte
Erwerbseinkommen
vollzeitigen
Tätigkeit
Bäckereiverkäuferin
.
Tariflohn
beläuft
netto
entspricht
etwa
Durchschnittsgehalt
.
Aufstockungsunterhalt
monatlich
kommt
Differenz
Beklagten
nunmehr
erzielten
Einkommen
Einkommen
Beklagte
Parteien
praktizierte
"
Hausfrauenehe
"
Kinderbetreuung
hätte
erzielen
können
gleich
.
Allerdings
greift
Revision
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagten
unterhaltsrechtlich
vorgeworfen
werden
könne
wieder
erlernten
Beruf
Erzieherin
zurückgekehrt
sei
.
entsprechenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
Hintergrund
Vortrags
Beklagten
entsprechende
Stelle
beworben
hat
Bestand
haben
können
kann
allerdings
dahinstehen
.
abzuändernde
Urteil
Jahre
ist
bereits
rechtskräftig
festgestellt
Beklagte
unterhaltsrechtlich
pflichtet
ist
besser
qualifizierte
bezahlte
Tätigkeit
ursprünglich
erlernten
Beruf
Erzieherin
aufzunehmen
.
Kläger
hat
auch
Veränderung
Verhältnisse
dargetan
Obliegenheit
Nachhinein
begründen
könnte
.
Urteil
Amtsgerichts
25
.
Mai
Abänderung
Kläger
begehrt
hat
Beklagten
Grundlage
Einkünfte
vollschichtigen
Tätigkeit
Bäckereiverkäuferin
Aufstockungsunterhalt
zugesprochen
.
hat
Amtsgericht
zugleich
auch
ausdrücklich
festgestellt
Beklagte
unterhaltsrechtlich
verpflichtet
war
ursprünglich
erlernten
Beruf
Erzieherin
arbeiten
.
andernfalls
hätte
Rahmen
Bedürftigkeitsprüfung
§
Abs.
höhere
fiktive
Einkünfte
zurechnen
müssen
.
Gelangt
Gericht
indes
bereits
Rahmen
Bedürftigkeitsprüfung
Überzeugung
Unterhaltsgläubiger
Ausbildung
entsprechendes
adäquates
Einkommen
erzielen
kann
erübrigt
erneute
Prüfung
Rahmen
§
vgl.
Senatsurteil
27
.
Mai
FamRZ
.
.
Kläger
dargelegt
hat
Abschluss
vorangegangenen
Unterhaltsprozesses
Verhältnisse
so
geändert
haben
Beklagte
nunmehr
verpflichtet
wäre
erlernten
Beruf
Tätigkeit
aufzunehmen
ist
nach
vor
auszugehen
Beklagte
unterhaltsrechtlichen
Obliegenheiten
hinreichend
Rechnung
trägt
.
Dose
Weber-Monecke
Wagenitz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
15.11.2006
OLG
Entscheidung
UF