You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

750 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
20
November
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
ersten
Rechtszug
hinzugezogene
Angehörige
kann
Einlegung
Beschwerde
getroffene
Betreuungsentscheidung
Überprüfung
getroffenen
Sachentscheidung
Beschwerdegericht
erzwingen
.
Beschluss
20
November
Kaiserslautern
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Kaiserslautern
15
.
Januar
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
Maßgabe
zurückgewiesen
Beschwerde
Beschluss
29
.
Mai
verworfen
wird
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
70jährige
Betroffene
leidet
fortschreitenden
Demenz
Angelegenheiten
mehr
selbst
erledigen
kann
.
25
.
Februar
erteilte
Schwester
Beteiligten
Folgenden
:
Bevollmächtigte
notarielle
Vorsorgevollmacht
.
April
haben
Brüder
Betroffenen
Beteiligten
Folgenden
:
Beschwerdeführer
Einrichtung
Betreuung
angeregt
.
Amtsgericht
hat
Stellungnahme
Betreuungsbehörde
eingeholt
Veranlassung
bestehe
Geschäftsfähigkeit
Zeitpunkt
Erteilung
Vollmacht
anzuzweifeln
Einrichtung
rechtlichen
Betreuung
erforderlich
erscheine
.
Noch
Tag
Eingangs
Stellungnahme
hat
Amtsgericht
Einrichtung
Betreuung
Beschluss
29
.
Mai
abgelehnt
Hinblick
erteilte
Vorsorgevollmacht
erforderlich
sei
.
Stellungnahme
Betreuungsbehörde
Beschluss
Amtsgerichts
sind
Beschwerdeführern
Kenntnis
gegeben
worden
;
sind
amtsgerichtlichen
Beschluss
auch
Verfahrensbeteiligte
aufgeführt
.
Landgericht
hat
Beschwerdeführern
eingelegte
Beschwerde
Beweisaufnahme
Geschäftsfähigkeit
Betroffenen
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeführer
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
FamFG
zulassungsfrei
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Rechtsbeschwerdebefugnis
Beschwerdeführer
ergibt
Beschwerde
Beschluss
Amtsgerichts
Erfolg
geblieben
ist
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
April
ZB
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Beschwerde
Beschluss
Amtsgerichts
verworfen
wird
.
Bereits
Erstbeschwerde
ist
nämlich
unzulässig
gewesen
Beschwerdeführern
Beschwerdebefugnis
gefehlt
hat
.
1
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
steht
Geschwistern
Betroffenen
Recht
Beschwerde
Amts
ergangene
Entscheidung
Interesse
Betroffenen
nur
ersten
Rechtszug
Verfahren
beteiligt
worden
sind
.
Ist
Angehöriger
privilegierten
Personenkreis
§
Abs.
FamFG
ersten
Rechtszug
beteiligt
worden
steht
eindeutigen
gesetzlichen
Regelung
Recht
Beschwerde
unabhängig
Gründen
Beteiligung
ersten
Rechtszug
unterblieben
ist
Senatsbeschlüsse
9
.
April
FamRZ
.
30
.
März
FamRZ
.
.
Beschwerdebefugnis
§
Abs.
FamFG
kommt
somit
entscheidend
Beschwerdeführer
tatsächlich
ersten
Rechtszug
beteiligt
worden
sind
.
kann
Hinzuziehung
Beteiligten
auch
konkludent
erfolgen
etwa
Übersenden
Schriftstücken
Ladung
Terminen
.
Nichterwähnung
Rubrum
stünde
tatsächlichen
Hinzuziehung
Verfahren
Sinne
§
FamFG
Senatsbeschluss
9
.
April
FamRZ
.
.
2
.
Gemessen
sind
Beschwerdeführer
ersten
Rechtszug
beteiligt
worden
waren
demgemäß
§
Abs.
Nr.
FamFG
Beschwerde
befugt
.
Zwar
ging
Einleitung
Verfahrens
Anregung
Beschwerdeführer
Betreuungsbedarf
überprüfen
.
bloße
Anregung
Beschwerdeführer
Einleitung
Verfahrens
begründet
genommen
jedoch
noch
Beteiligtenstellung
FamFG
18
.
Aufl
.
.
27
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
.
.
Beschwerdeführer
sind
auch
Lauf
sodann
Amts
betriebenen
Verfahrens
angehört
worden
noch
ist
Stellungnahme
Betreuungsbehörde
übersandt
worden
noch
sind
sonst
irgendwie
ersten
Rechtszug
beteiligt
worden
angefochtene
Beschluss
Amtsgerichts
ergangen
ist
auch
Beteiligte
ausweist
noch
bekannt
gegeben
worden
ist
.
liegt
förmliche
noch
konkludente
Hinzuziehung
Beschwerdeführer
Verfahrensbeteiligte
.
3
.
Angehörige
Betroffenen
müssen
Amts
Verfahren
hinzugezogen
werden
§
Abs.
Nr.
FamFG
Stellung
entsprechenden
Antrags
gemäß
§
Abs.
FamFG
ersten
Rechtszugs
vorgreiflich
Verfahrensbeteiligung
hinwirken
sollte
Antrag
abgelehnt
werden
vorgesehene
Rechtsmittel
einlegen
.
Erst
Weg
Verfahrensbeteiligung
erreicht
wurde
erhält
Angehörige
Beschwerdebefugnis
§
Abs.
FamFG
betreuungsrechtliche
Entscheidung
Senatsbeschluss
30
.
März
FamRZ
.
.
verbundene
starke
Einschränkung
Befugnis
Beschwerdeverfahren
Gang
setzen
entspricht
Gesetzgeber
§
FamFG
getroffenen
Differenzierung
.
Anders
privilegierten
Personenkreis
§
Abs.
FamFG
steht
Betreuungsbehörde
gemäß
§
Abs.
FamFG
Beschwerde
Anordnung
Betreuung
Umfang
auch
dann
eigenen
Antrags
Abs.
FamFG
ersten
Rechtszug
beteiligt
war
.
4
.
nachträgliche
Erlangung
Beschwerdebefugnis
Hinzuziehung
Angehörigen
Abschluss
ersten
Rechtszugs
sei
Zwischenverfahren
sei
Rahmen
Abhilfeverfahrens
kommt
ebenfalls
Betracht
.
;
FamRZ
61
;
FamRZ
;
FamFG
.
Aufl
.
.
;
18
.
Aufl
.
.
28
;
MünchKommFamFG/Schmid-Recla
2
.
Aufl
.
.
;
Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch
FamFG
4
.
Aufl
.
.
8
;
Bork/
FamFG
2
.
Aufl
.
.
.
Wortlaut
§
Abs.
FamFG
kommt
tatsächliche
Beteiligung
Angehörigen
ersten
Rechtszug
.
endet
jedoch
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
Amtsgericht
.
Beschwerde
anschließende
Abhilfeverfahren
§
Abs.
Satz
FamFG
gehört
mehr
ersten
Rechtszug
schließt
.
Bereits
systematischen
Stellung
§
Abs.
FamFG
ergibt
Abhilfeverfahren
Gang
Beschwerdeverfahrens
gehört
so
auch
Bumiller/
FamFG
.
Aufl
.
§
.
2
;
Haußleiter
FamFG
§
.
.
5
.
wird
allerdings
ausgeschlossen
Angehöriger
materieller
Rechtskraft
Entscheidung
Betreuungsgerichts
Darstellung
bislang
berücksichtigten
Vorbringens
neuen
Antrag
Änderung
Entscheidung
anregt
Vorbereitung
Entscheidung
nunmehr
Hinzuziehung
Verfahrensbeteiligter
beantragt
FamFG
18
.
Aufl
.
.
28
;
Fröschle/Locher
Unterbringungsrecht
§
FamFG
.
13
;
Sonnenfeld
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
.
.
Rahmen
Verfahrens
wäre
Betreuungsbedarf
Betroffenen
Senatsbeschluss
15
.
Oktober
FamRZ
.
aufgestellten
Grundsätzen
messen
Betroffenen
erteilte
Vorsorgevollmacht
Bestellung
Betreuers
dann
hindert
Wirksamkeit
Vollmachterteilung
Bedenken
bestehen
Vertretung
Bevollmächtigte
Rechtsverkehr
Akzeptanzprobleme
stößt
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Rockenhausen
Entscheidung
Kaiserslautern
Entscheidung