BESCHLUSS 20 November Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. ersten Rechtszug hinzugezogene Angehörige kann Einlegung Beschwerde getroffene Betreuungsentscheidung Überprüfung getroffenen Sachentscheidung Beschwerdegericht erzwingen . Beschluss 20 November Kaiserslautern AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts Kaiserslautern 15 . Januar wird Kosten weiteren Beteiligten Maßgabe zurückgewiesen Beschwerde Beschluss 29 . Mai verworfen wird . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : 70jährige Betroffene leidet fortschreitenden Demenz Angelegenheiten mehr selbst erledigen kann . 25 . Februar erteilte Schwester Beteiligten Folgenden : Bevollmächtigte notarielle Vorsorgevollmacht . April haben Brüder Betroffenen Beteiligten Folgenden : Beschwerdeführer Einrichtung Betreuung angeregt . Amtsgericht hat Stellungnahme Betreuungsbehörde eingeholt Veranlassung bestehe Geschäftsfähigkeit Zeitpunkt Erteilung Vollmacht anzuzweifeln Einrichtung rechtlichen Betreuung erforderlich erscheine . Noch Tag Eingangs Stellungnahme hat Amtsgericht Einrichtung Betreuung Beschluss 29 . Mai abgelehnt Hinblick erteilte Vorsorgevollmacht erforderlich sei . Stellungnahme Betreuungsbehörde Beschluss Amtsgerichts sind Beschwerdeführern Kenntnis gegeben worden ; sind amtsgerichtlichen Beschluss auch Verfahrensbeteiligte aufgeführt . Landgericht hat Beschwerdeführern eingelegte Beschwerde Beweisaufnahme Geschäftsfähigkeit Betroffenen Zeitpunkt Vollmachterteilung zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beschwerdeführer . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. FamFG zulassungsfrei statthaft auch Übrigen zulässig . Rechtsbeschwerdebefugnis Beschwerdeführer ergibt Beschwerde Beschluss Amtsgerichts Erfolg geblieben ist vgl. Senatsbeschluss 18 . April ZB FamRZ . . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . ist Maßgabe zurückzuweisen Beschwerde Beschluss Amtsgerichts verworfen wird . Bereits Erstbeschwerde ist nämlich unzulässig gewesen Beschwerdeführern Beschwerdebefugnis gefehlt hat . 1 . § Abs. Nr. FamFG steht Geschwistern Betroffenen Recht Beschwerde Amts ergangene Entscheidung Interesse Betroffenen nur ersten Rechtszug Verfahren beteiligt worden sind . Ist Angehöriger privilegierten Personenkreis § Abs. FamFG ersten Rechtszug beteiligt worden steht eindeutigen gesetzlichen Regelung Recht Beschwerde unabhängig Gründen Beteiligung ersten Rechtszug unterblieben ist Senatsbeschlüsse 9 . April FamRZ . 30 . März FamRZ . . Beschwerdebefugnis § Abs. FamFG kommt somit entscheidend Beschwerdeführer tatsächlich ersten Rechtszug beteiligt worden sind . kann Hinzuziehung Beteiligten auch konkludent erfolgen etwa Übersenden Schriftstücken Ladung Terminen . Nichterwähnung Rubrum stünde tatsächlichen Hinzuziehung Verfahren Sinne § FamFG Senatsbeschluss 9 . April FamRZ . . 2 . Gemessen sind Beschwerdeführer ersten Rechtszug beteiligt worden waren demgemäß § Abs. Nr. FamFG Beschwerde befugt . Zwar ging Einleitung Verfahrens Anregung Beschwerdeführer Betreuungsbedarf überprüfen . bloße Anregung Beschwerdeführer Einleitung Verfahrens begründet genommen jedoch noch Beteiligtenstellung FamFG 18 . Aufl . . 27 ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . . . Beschwerdeführer sind auch Lauf sodann Amts betriebenen Verfahrens angehört worden noch ist Stellungnahme Betreuungsbehörde übersandt worden noch sind sonst irgendwie ersten Rechtszug beteiligt worden angefochtene Beschluss Amtsgerichts ergangen ist auch Beteiligte ausweist noch bekannt gegeben worden ist . liegt förmliche noch konkludente Hinzuziehung Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligte . 3 . Angehörige Betroffenen müssen Amts Verfahren hinzugezogen werden § Abs. Nr. FamFG Stellung entsprechenden Antrags gemäß § Abs. FamFG ersten Rechtszugs vorgreiflich Verfahrensbeteiligung hinwirken sollte Antrag abgelehnt werden vorgesehene Rechtsmittel einlegen . Erst Weg Verfahrensbeteiligung erreicht wurde erhält Angehörige Beschwerdebefugnis § Abs. FamFG betreuungsrechtliche Entscheidung Senatsbeschluss 30 . März FamRZ . . verbundene starke Einschränkung Befugnis Beschwerdeverfahren Gang setzen entspricht Gesetzgeber § FamFG getroffenen Differenzierung . Anders privilegierten Personenkreis § Abs. FamFG steht Betreuungsbehörde gemäß § Abs. FamFG Beschwerde Anordnung Betreuung Umfang auch dann eigenen Antrags Abs. FamFG ersten Rechtszug beteiligt war . 4 . nachträgliche Erlangung Beschwerdebefugnis Hinzuziehung Angehörigen Abschluss ersten Rechtszugs sei Zwischenverfahren sei Rahmen Abhilfeverfahrens kommt ebenfalls Betracht . ; FamRZ 61 ; FamRZ ; FamFG . Aufl . . ; 18 . Aufl . . 28 ; MünchKommFamFG/Schmid-Recla 2 . Aufl . . ; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 4 . Aufl . . 8 ; Bork/ FamFG 2 . Aufl . . . Wortlaut § Abs. FamFG kommt tatsächliche Beteiligung Angehörigen ersten Rechtszug . endet jedoch Erlass angefochtenen Beschlusses Amtsgericht . Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren § Abs. Satz FamFG gehört mehr ersten Rechtszug schließt . Bereits systematischen Stellung § Abs. FamFG ergibt Abhilfeverfahren Gang Beschwerdeverfahrens gehört so auch Bumiller/ FamFG . Aufl . § . 2 ; Haußleiter FamFG § . . 5 . wird allerdings ausgeschlossen Angehöriger materieller Rechtskraft Entscheidung Betreuungsgerichts Darstellung bislang berücksichtigten Vorbringens neuen Antrag Änderung Entscheidung anregt Vorbereitung Entscheidung nunmehr Hinzuziehung Verfahrensbeteiligter beantragt FamFG 18 . Aufl . . 28 ; Fröschle/Locher Unterbringungsrecht § FamFG . 13 ; Sonnenfeld Betreuungsrecht 5 . Aufl . . . Rahmen Verfahrens wäre Betreuungsbedarf Betroffenen Senatsbeschluss 15 . Oktober FamRZ . aufgestellten Grundsätzen messen Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht Bestellung Betreuers dann hindert Wirksamkeit Vollmachterteilung Bedenken bestehen Vertretung Bevollmächtigte Rechtsverkehr Akzeptanzprobleme stößt . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Rockenhausen Entscheidung Kaiserslautern Entscheidung